Abrechnungsfrist der NRW-Soforthilfe 2020 verlängert und Auszahlung des einmaligen Corona Bonus bis 03/2022 möglich
19. Mai 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Land NRW hat gestern in einer Pressemitteilung erneut die Abrechnungsfrist der NRW Corona Soforthilfe 2020 verlängert.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens sollen die betroffenen Unternehmen entlastet werden. Eine Aufforderung zur Abrechnung soll statt wie bisher im Frühjahr 2021 angekündigt nun Mitte Juni 2021 erfolgen.
Die Abrechnung soll dann von den jeweiligen Unternehmern bis Ende Oktober 2021 durchgeführt werden.
Eine mögliche Rückzahlung soll voraussichtlich bis zum Herbst 2022 geleistet werden. Zuvor genannte Fristen sind damit hinfällig.
Alle Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 erhalten demnach im Juni eine E-Mail, in der sie über die neuen Fristen informiert werden.
Es ist zu erwarten, dass die Homepage des Wirtschaftsministeriums NRW sehr bald überarbeitet wird und diese neuen Fristen auch dort zu finden sein werden.
Ein FAQ Katalog ist bereits seit längerer Zeit dort hinterlegt. Diese finden Sie unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020. Zudem hat das Wirtschaftsministerium NRW eine Hotline eingerichtet. Die Telefonnummer lautet 0211 7956 4995. Auch per E-Mail können Fragen zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 gestellt werden: soforthilfe-rueckmeldung@mwide.nrw.de.
Da es im Zusammenhang mit der Soforthilfe in der Vergangenheit zu Betrugsversuchen gekommen ist, sollte der E-Mail Absender überprüft werden. Offizielle Mailadressen der Landesregierung enden immer auf nrw.de und nicht auf nrw.com oder nrw.info.
Bei der Soforthilfe handelt es sich um das bislang einzige Hilfsprogramm, welches Sie als Unternehmen selber beantragen konnten und auch selber die „Schlussabrechnung“ durchführen müssen.
Darüber hinaus wurde bundesweit beschlossen, dass eine Auszahlung des Corona Bonus, den Sie einmalig bis zu 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei Ihren Mitarbeitern auszahlen dürfen, bis zum März 2022 möglich sein wird.
Bitte beachten Sie, dass dieser Bonus insgesamt in Höhe von 1.500 EUR dem jeweiligen Mitarbeiter weiterhin nur einmalig ausgezahlt werden kann. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach weiterhin ausgeschlossen. Der Corona Bezug für die Corona bedingten Zusatzlasten am Arbeitsplatz muss auch weiterhin als Voraussetzung gegeben sein.
Wir halten Sie weiterhin informiert und stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert
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