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CORONA SOFORTHILFE –Rückmeldeverfahren

13. November 2020

Lesedauer: 2 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute hat das Ministerium für Wirtschaft NRW neue Details zum Ablauf des Rückmeldeverfahrens der Corona Soforthilfe in NRW bekanntgegeben.

Wir hatten Sie bereits informiert, dass das Verfahren in NRW angehalten wurde um verbesserte Abrechnungsmodalitäten beim Bund durchzusetzen. Die ursprüngliche Rückmeldefrist für die Soforthilfe wäre am 30.11.2020 ausgelaufen, daher nun heute die unten stehende  – aus unserer Sicht – wünschenswerte und sinnvolle Klarstellung und Regelung:

„Aufgrund der aktuellen Situation wird sich die Wiederaufnahme der Rückmeldungen zur NRW-Soforthilfe 2020 noch etwas verzögern. Dies wird ganz überwiegend im Interesse der Empfänger liegen. Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können.

Ende November erhalten daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.

Bis zum Erhalt dieser E-Mail bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sehen Sie bitte bis zum Start des Rückmeldeverfahrens von Rücküberweisungen an die Bewilligungsbehörden oder an die Landeskasse ab.“

Auf der Seite des Wirtschaftsministeriums werden eine Emailadresse und eine Telefondurchwahl für weitergehende Fragen veröffentlicht:

soforthilfe-rueckmeldung@mwide.nrw.de

0211-7956 4995

In Hinblick auf unsere Mandanten aus anderen Bundesländern möchten wir folgende Hinweis geben, den wir nun mehrfach in der Literatur zur Rückzahlung der CORONA Soforthilfe gefunden haben. In den Bundesländern, in denen kein offizielles Rückmeldeverfahren (analog NRW) eingeführt worden ist, sollen die Corona Soforthilfeempfänger von alleine eine Rückmeldung und Rückzahlung veranlassen, sofern diese die Kriterien der Soforthilfe nicht oder nicht vollständig erfüllen. Ansonsten droht der Straftatbestand des Subventionsbetruges.

Wir empfehlen daher dringend die jeweiligen Bewilligungsbescheide dahingehend zu analysieren und ggf. weitere Informationen bei den zuständigen IHKs einzuholen.

 

Wir halten Sie weiterhin informiert.

Bleiben Sie gesund.

 

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

 

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