Die Energiewende: Steuerliche sowie außersteuerliche Fördermöglichkeiten
31. Oktober 2022
Die Energiewende stellt Haushalte vor technische und ökonomische Herausforderungen. Durch den Krieg in der Ukraine ist der akute Handlungsbedarf noch deutlich bewusster geworden.
Da in Gebäuden weiterhin ein großes Energiesparpotenzial steckt, hat die Bundesregierung beschlossen, die bereits bestehende Gebäudeförderung weiterzuentwickeln und entsprechend anzupassen.
Darüber hinaus beschäftigen sich immer mehr Steuerzahler mit dem Gedanken, eine Photovoltaikanlage anzuschaffen und dadurch energieautark zu werden und Energiekosten zu sparen.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen zu diesen Themen dar:
Photovoltaikanlage und Steuer ab 2023
Im Thema des Monats Oktober 2021 haben wir Sie umfassend über die bis einschließlich Dezember 2022 geltenden steuerlichen Besonderheiten in Bezug auf die Anschaffung und das Betreiben einer Photovoltaikanlage informiert.
Der Gesetzgeber hat bezüglich der Photovoltaikanlage Änderungen ab 2023 geplant (aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren), die weitere steuerliche Vereinfachungen und eine Entlastung von bürokratischen Pflichten bewirken.
Einkommensteuer und Photovoltaikanlagen ab 2023
- Für kleine Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung, auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (Peak) kommt es ab 2023 zur völligen Steuerfreiheit.
- Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (Peak). Die 100-kW (Peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
- Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Diese gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind ebenfalls steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
- Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (Peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
- Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z.B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
- Bei vermögensveraltenden Personengesellschaften (z.B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, welche die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter. Erst ab dem 01.01.2023 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich werden steuerfrei gestellt.
Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023
- Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt der neue Umsatzsteuersatz von 0%. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz von 19%. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
- Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeicher unterliegt dem Steuersatz von 0%, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.
- Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatgebäuden und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer im Jahr 2022 z.B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums von 5 Jahren möglich.
Energetische Gebäudesanierung nach § 35c EStG
Seit dem 1.1.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus nach § 35c EStG.
Die Ausgaben für die energetische Gebäudesanierung nach § 35c EStG können im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, wenn die Immobilie zum Zeitpunkt der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist (maßgeblicher Zeitraum ist der zwischen Beginn der Herstellung des Gebäudes und Beginn der energetischen Maßnahme). Für Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt als Beginn der Herstellung der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Objekten ist der Tag maßgebend, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden.
Die Ausgaben können erstmals für energetische Maßnahmen geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.
Es können über drei Jahre verteilt bis zu 20% der Aufwendungen von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, maximal jedoch insgesamt 40.000,00 Euro (Höchstbetrag der förderfähigen Maßnahmen beträgt dann 200.000,00 Euro).
Die steuerliche Förderung gilt nur für Maßnahmen an einem selbstgenutzten Wohneigentum, wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht – auch nicht kurzfristig -vermietet wird.
Die Steuerermäßigung kann nur im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen in Anspruch genommen werden.
Für alle bauliche Maßnahmen gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen zu bestätigen. Hierfür ist ein amtlich vorgeschriebenes Muster zu verwenden.
Energetisches Bauen und Sanieren und außersteuerliche Fördermöglichkeiten
„Energetisches Bauen und Sanieren“ wird neben der oben bereits erwähnten Steuererleichterung nach § 35 c EStG auch durch die Bundesförderung mit günstigeren Krediten für effiziente Gebäude (BEG) gefördert.
Energetisches Bauen und Sanieren bedeutet, die aktuell verfügbaren Techniken so optimiert einzusetzen, dass eine effiziente Verwendung bzw. Gewinnung von Energieträgern sichergestellt wird. So ist zum Beispiel die Heizungstechnik, die Dämmung des Daches und der Wände, die Fenster und Belüftung des Hauses so zu wählen, dass möglichst wenig Energie benötigt oder nach außen abgeben wird.
Um für energetisches Bauen oder Sanieren Förderungen zu erhalten, müssen die entsprechenden Bereiche gleich so geplant sein, dass das Haus die entsprechenden Energieeffizienzwerte nach dem Bau bzw. der Sanierung erfüllt. Unterschiedliche Zahlenwerte geben an, wie energieeffizent ein Gebäude im Vergleich zu einem Referenzgebäude ist. Dabei gilt: Je niedriger die Zahl, desto höher ist die Energieeffizienz.
Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG
Die Bundesförderung BEG besteht aus drei Teilprogrammen:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) nicht Gegenstand dieses Beitrages
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Für eine Förderung für energetischen Maßnahmen ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten für Fachplanung und Baubegleitung verpflichtend. Zugelassen sind alle Energieeffizienz-Experten, die in der Expertenliste des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind.
Gefördert werden Sie, wenn Sie:
- Eine Wohnimmobilie bauen oder eine neue Wohnimmobilie kaufen, wenn die Immobilie die Anforderungen an eine Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt
Der maximale Kreditbetrag für ein Effizienzhaus-Stufe 40 beträgt 120.000,00 Euro pro Wohneinheit. Der Tilgungszuschuss beträgt 5% – also maximal 6.000,00 Euro.
- Eine Wohnimmobilie zum Effizienzhaus sanieren (Komplettsanierung) und die Sanierung zu einen Effizienzhaus-Stufe 85 oder besser führt
- eine frisch sanierte Wohnimmobilie kaufen und die Kosten der energetischen Maßnahme gesondert ausgewiesen sind
Wird ein Wohngebäude zum Effizienzhaus 85 oder besser saniert oder ein frisch saniertes Effizienzhaus gekauft, sind – wie bei Neubauten – ebenfalls Kredite bis 150.000,00 Euro mit Tilgungszuschüssen möglich (z.B. bei einer Sanierung zu einem Effizienzhaus-Stufe 55 mit Erneuerbare-Energie-Klasse (EE) beträgt der Tilgungszuschuss 20% von max. 150.000,00 Euro Kreditbetrag).
Die notwendige Fachplanung und Baubegleitung sowie eine akustische Fachplanung sind ebenfalls förderfähig (z.B. bei Mehrfamilienhaus mit 3 oder mehr Wohneinheiten beträgt der max. Kreditbetrag 4.000,00 Euro je Wohneinheit und 40.000,00 Euro je Vorhaben und der Tilgungszuschuss 50 % bis zu 2.000,00 Euro je Wohneinheit, höchstens 20.000,00 Euro je Vorhaben)
- einzelne energetische Maßnahmen an bestehenden Immobilien vornehmen, die die Energieeffizienz verbessern und die bestimmte (technische) Voraussetzungen erfüllen
Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten beträgt bei Wohngebäuden max. 60.000,00 Euro pro Wohneinheit. Die Mindestinvestitionssumme beträgt 2.000,00 Euro bzw. 300,00 bei der Heizungsoptimierung.
Bei allen oben genannten Fördermöglichkeiten gilt: Es darf erst mit dem Vorhaben begonnen werden, wenn die Beantragung erfolgt ist.
Wir hoffen, auch diesmal Ihnen Denkanstöße gegeben zu haben.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Ihr Team
Klinkenberg & Kloubert
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert
Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.