Einzelheiten zur Überbrückungshilfe durch BMF veröffentlicht
14. Juni 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium der Finanzen hat ein entsprechendes Eckpunktpapier für die neu geschaffene Überbrückungshilfe (als Anschlussprogramm an die bisherige Soforthilfe) veröffentlicht.
Da die Bundesregierung erkannt hat, dass die Corona-bedingten Ausfälle im Dienstleistungssektor kaum nachgeholt werden können und dadurch diese Unternehmen auch vermehrt Probleme haben Kredite zu erhalten, soll das Ziel dieser erneuten Überbrückungshilfe sein, kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.
Antragberechtigt sind Unternehmen und Soloselbstständige, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Eine solche vollständige oder zu wesentlichen Teilen erfolgte Einstellung wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Der Antragsteller darf sich zum 31.12.2019 gemäß der EU Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Ebenso wie bei der Soforthilfe sind auch in diesem Programm etwaige sog. Überkompensationen zurückzuzahlen.
Antragsfristen und Laufzeit
Die Antragfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020. Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.
Förderungsfähige Kosten
Förderfähig im Sinne dieser Überbrückungshilfe sind fortlaufende im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß einer abschließenden Aufzählung, die in dem Ihnen angehangenen BMF Schreiben auf Seite 3 und 4 aufgeführt sind. Dazu gehören (hier nur exemplarisch ein paar Kosten aus der Liste erwähnt) laufende Mietkosten, Zinsaufwendungen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Ausgaben für Gas, Strom und Wasser, Versicherungen, Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind (mit einer Deckelung von 10% der Fixkosten nach Nummern 1-10) sowie auch die durch Beantragung der Überbrückungshilfe anfallenden Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungskosten. Die meisten dieser aufgeführten Fixkosten müssen vor dem 01. März 2020 begründet sein.
Art der Förderung und Berechnung der Förderungshöhe
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
- 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50%
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Liegt der entsprechende Umsatz bei wenigstens 60% des Umsatzes des Vorjahresmonats entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
Wie oben bereits erwähnt sind entsprechende Überkompensationen (d.h. wenn Sie nach Erhalt der Überbrückungshilfe mehr Gewinn als im Vorjahresmonat haben) zurückzuzahlen analog der Soforthilfe.
Ebenso wie die Soforthilfe sind die Überbrückungshilfen ebenfalls (wie eine Einnahme) zu versteuern.
Förderungshöhe
Die maximale Förderung beträgt 150.000 EUR für drei Monate.
Bei Unternehmen bis fünf Beschäftige beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 EUR für drei Monate, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigte 15.000 EUR für drei Monate. Die maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein solcher liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen oben genannten Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. Dann können darüber hinaus weitere Überbrückungshilfen prozentual gewährt werden. Dieser Tatbestand sollte im Einzelfall ebenfalls analysiert werden.
Rechtlich selbstständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder Unternehmens stehen, können Überbrückungshilfen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 EUR für drei Monate beantragen.
Nachweise
Für die oben genannten Beschäftigtenzahlen ist die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum 29.Februar 2020 zugrunde zu legen.
Die Umsatzeinbrüche und erstattungsfähigen Kosten sind in einem zweistufigen Verfahren zu ermitteln.
Im Gegensatz zur Soforthilfe müssen Sie sämtliche Antragsvoraussetzungen und die Höhe der Kosten durch uns als Ihren Steuerberater bestätigen und verifizieren lassen.
1. Stufe
Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihres Umsatzes im April und Mai 2020 ab (sofern diese noch nicht vorliegen). Zudem soll eine Prognose für den Umsatz im beantragten Förderzeitraum abgegeben werden.
Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihrer voraussichtlichen Fixkosten ab, deren Erstattung beantragt wird.
Das Antragsverfahren soll über eine digitale Schnittstelle unserseits an die Bewilligungsstellen übermittelt werden. Darüber hinaus sollen wir anhand von Kennzahlen, die leider nicht näher in dem BMF Schreiben beschrieben werden, die grundsätzliche Antragsberechtigung prüfen.
Da sowohl die digitale Schnittstelle als auch eine weitergehende Beschreibung anhand welcher Kennzahlen wir die Antragsberechtigung prüfen müssen (die wir aus dem Jahresabschluss 2019 (oder 2018 falls 2019 noch nicht vorliegend) und den Steuererklärungen entnehmen sollen) noch nicht vorliegen, bleibt weiterer Input hierzu abzuwarten.
Es ist aus unserer Sicht allerdings zu empfehlen, dass wir bereits die Buchführungen für die Monate April und Mai 2020 für Sie erstellen, damit wir in Bezug auf die Umsätze bereits Klarheit haben. Bitte sprechen Sie uns daher frühzeitig an, wenn Sie voraussichtlich die Überbrückungshilfen beantragen möchten.
2. Stufe
Hier soll nun der endgültig feststehende Umsatzeinbruch der Monate April und Mai 2020 durch einen Steuerberater festgestellt und an die Bewilligungsstelle übermittelt werden. Sollten keine Umsatzeinbrüche von mindestens 60% realisiert worden sein, sind die Überbrückungshilfen unverzüglich zurückzuzahlen.
Zudem soll der Steuerberater die Umsatzeinbrüche der einzelnen Fördermonate mitteilen. (Dies kann wohl auch zum Ende des Programms erfolgen). Zuviel gezahlte Überbrückungshilfen sind zurückzuzahlen oder zu geringe werden aufgestockt.
Ebenso sind am Ende des Programms die tatsächlichen Fixkosten der Fördermonate an die Bewilligungsstelle durch einen Steuerberater zu melden; ergeben sich Abweichungen zu der Kostenprognose sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.
Im Anhang dieser Email finden Sie das entsprechende BMF Schreiben, welches noch ausführlicher die oben dargestellten Voraussetzungen beschreibt.
Sollten Sie planen die Überbrückungshilfen in Anspruch zu nehmen, möchten wir Sie bitten, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir gemeinsam auch eine zeitliche Planung vornehmen können und gemeinsam die nächsten Schritte besprechen können.
Derzeit – da die technischen Voraussetzungen und auch teilweise die inhaltlichen Voraussetzungen wie oben beschrieben u.E. noch nicht in der Gänze vorliegen – sollten wir gemeinsam die vorzubereitenden Dinge besprechen, damit wir gemeinsam mit Ihnen die Überbrückungshilfen beantragen können.
Wir hoffen Ihnen hiermit eine Hilfestellung bieten zu können und stehen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert
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