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Erneute Änderung im EU-Beihilferahmen Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich

2. Februar 2021

Lesedauer: 3 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute wurden die FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zum Beihilferecht erneut wesentlich überarbeitet und ergänzt.  Dadurch ergeben sich einige wesentliche Änderungen.

Die wohl bedeutendste Änderung ist:

Rückwirkende Anwendung der Kleinbeihilfe für die Überbrückungshilfe II:

Den Unternehmen wird nun rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob diese die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Diese Möglichkeit wurde zuletzt auch bei der Überbrückungshilfe III geschaffen.

Dieses Wahlrecht soll einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt werden. Diese gravierende Änderung kann dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Das hilft u.E. vor allem kleinen Unternehmen, die insbesondere von einem solchen Wahlrecht profitieren können.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies folgendes:

Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).

Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig.

Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.

Auch für neue Anträge erfolgt die Antragstellung unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll).

Konkret bedeutet das für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, dass bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachgewiesen werden müssen. Sie können sich auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt.

Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen.

Diese Änderung ist u.E. im Sinne der Unternehmen sehr zu begrüßen.

Allerdings ist die Änderungshäufigkeit,  die die Überbrückungshilfe insbesondere im Punkt der sog. ungedeckten Fixkosten durchlaufen hat,  u.E. stark „verbesserungswürdig“ und alles andere als „einfach und unbürokratisch“. Hier sollten u.E. einige Prozesse der Bundesregierung bzw. des Bundeswirtschaftsministeriums im Nachgang kritisch hinterfragt werden.

  • Zunächst wurde im Antragsprocedere der Überbrückungshilfe II nichts von notwendigen Verlusten veröffentlicht
  • der Umstand der nachträglichen Änderung der Verlustnotwendigkeit hat zu einem berechtigten Aufschrei und teilweise zu Existenzsorgen geführt
  • nun im (vorerst) letzten Schritt wird nun wieder eine „Rolle rückwärts“ vorgenommen und den meisten Unternehmen, die die Grenze von 1,8 Mio. EUR nicht überschreiten, die Überbrückungshilfe II ohne Verlustnotwendigkeit gewährt

Die Antragsfristen zur Überbrückungshilfe II wurden bis zum 31.03.2021 verlängert, so dass nun in Ruhe analysiert werden kann, inwiefern – unter den nun neuen Bedingungen der Überbrückungshilfe II – eine Beantragung sinnvoll erscheint.

Weitere (nennenswerte) Änderungen der heutigen Veröffentlichungen:

Rückzahlungshinweis KfW-Schnellkredit

Beim KfW-Schnellkredit ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Rückzahlung jederzeit ohne zusätzliche Kosten möglich ist. Bei den anderen Programmen (Unternehmerkredit, Gründerkredit) erhebt die KfW zudem derzeit keine Vorfälligkeitsentschädigung; es sollte in diesen Programmen vorab mit der Hausbank geklärt werden, ob diese ihrerseits eine Vorfälligkeitsentschädigung erhebt.

Die weiteren heute vorgenommenen Änderungen in den verschiedenen FAQs zur Beihilfereglung und Überbrückungshilfe II sind eher Klarstellungen in sehr speziellen Fällen, die für eine erste Information an dieser Stelle u.E. nicht relevant erscheinen. Diese werden wir im Zweifelsfall bei einer Beantragung der Überbrückungshilfe II mit Ihnen gemeinsam erörtern um die bestmögliche Lösung für Sie und Ihr Unternehmen zu erreichen.

Wir informieren Sie weiterhin über die Änderungen in diesen Bereichen.

Bleiben Sie gesund

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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