Existenzgründung – Gründung eines Einzelunternehmens

Für einen guten Start in Ihre Selbstständigkeit.

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Existenzgruendung Für Einzelunternehmen

Vorwort zur Gründung eines Einzelunternehmens

Im Rahmen Ihrer ersten Planungen zur Gründung eines neuen Unternehmens stellen Sie sich bestimmt oft die Frage wie man genau ein Unternehmen aus rechtlicher Sicht überhaupt betreiben kann. Neben der Möglichkeit zur Gründung einer Kapital – bzw. Personengesellschaft ist es daher sehr naheliegend sein Unternehmen zunächst als Einzelunternehmen zu betreiben. Denn oftmals sind die Gründungen solcher Gesellschaften sehr aufwendig und passen unter Umständen gar nicht zu Ihrem persönlichen Vorhaben.

Wir möchten Ihnen daher in dem folgenden Artikel das „klassische“ Einzelunternehmen mit seinen (steuerlichen) Besonderheiten sowie Vor- und Nachteilen näher darstellen.

Definition / Wesen eines Einzelunternehmens

Wie Sie dem Namen vielleicht schon entnommen haben werden Einzelunternehmen von einer Einzelperson gegründet und geführt, Sie können jedoch beliebig viele Mitarbeiter einstellen. Bei einem Einzelunternehmen handelt es sich um eine eigenständige Rechtsform, welche gleichberechtigt neben sog. Einpersonenkapitalgesellschaften (z.B. Ein-Mann GmbH) stehen.

Wenn Sie vielleicht schon in Ihre Selbstständigkeit gestartet sind, gelten Sie schon automatisch als Einzelunternehmer. Man muss jedoch den Begriff des Einzelunternehmers weiter differenzieren, insbesondere welche von Formen des Einzelunternehmens es gibt und was dabei konkret zu beachten ist:

Kaufleute

Kraft Gesetzes ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, ein Kaufmann (§1 Handelsgesetzbuch). Ausgenommen davon sind die Kleingewerbetreibende und Freiberufler, auf die wir später eingehen möchten. Der Kaufmann ist grundsätzlich verpflichtet eine doppelte Buchführung zu erstellen (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Dann führen Sie den Zusatz e.K. (eingetragener Kaufmann) in Ihrem Firmennamen. Darüber hinaus hat eine Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt zu erfolgen.

Kleingewerbetreibende

Als Kleingewerbe wird ein solches Unternehmen bezeichnet, welches nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Unter dieser doch etwas schwerfälligen Formulierung fallen solche Gewerbe, welche weniger als 600.000€ Umsatz oder weniger als 60.000€ Gewinn pro Jahr erzielen. Sofern Sie unter diese Voraussetzungen fallen, aber trotzdem ein Kaufmann (siehe oben) sein wollen, können Sie sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und den Kaufmannstatus erlangen. Man spricht in diesem Fall von einem sog. Kannkaufmann.

Freiberufler

Hier möchten wir Sie auf unsere Ausführungen hinsichtlich der Besonderheiten einer freiberuflichen Tätigkeit hinweisen

Ablauf der Gründung eines Einzelunternehmens

Nachdem wir zusammen mit Ihnen entschieden haben, welche Form des Einzelunternehmens für Sie am besten passt, möchten wir Ihnen die nächsten Schritte in Richtung Ihrer Selbstständigkeit aufzeigen. Denn neben einer guten Idee für Ihr Unternehmen ist es ebenso wichtig, alle Besonderheiten und Fallstricke hinsichtlich des Gründungsablaufes zu kennen, um möglichst schnell und erfolgreich in die Zukunft starten zu können.

Grundsätzlich sind Sie nicht zum Führen eines Geschäftskontos verpflichtet. Unter Umständen ist es auch zu Beginn Ihrer Tätigkeit völlig in Ordnung zunächst Ihr privates Bankkonto für Ihr Unternehmen zu nutzen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, auch im Hinblick auf zukünftige wachsende Umsätze und Transaktionen, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Dies bietet Ihnen den Vorteil einer besseren Übersichtlichkeit sowie der Trennung Ihres privaten und betrieblichen Bereichs. Eine Aufteilung der Konten ist zudem auch für die laufend zu erstellende Finanzbuchhaltung von Vorteil, da eine leichtere Abgrenzung von betrieblichen und privaten Einnahmen / Ausgaben vorgenommen werden kann. Bei einer ggf. auftretenden Prüfung Ihres Unternehmens durch das Finanzamt muss auch i.d.R. nur das Geschäftskonto vorgelegt werden.

Als Kaufmann sowie als Kleingewerbetreibender benötigen Sie einen Gewerbeschein, welchen Sie beim zuständigen Gewerbeamt erhalten.

Wie bereits oben dargelegt sind Kaufleute zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Sie werden dafür von dem zuständigen Registergerichts geprüft und erhalten danach eine offizielle Handelsregisternummer. Sofern Sie die Größenkriterien nicht überschreiten und damit als „Kleingewerbetreibender“ eingestuft werden, sind Sie nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet.

Sobald Sie ein Einzelunternehmen gründen und damit auch tätig sind müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen. Dafür wird der sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verwendet. Selbstverständlich werden wir für Sie in enger Absprache mit Ihnen diesen Fragebogen für das Finanzamt vorbereiten.
Dies beinhaltet neben der Frage von Steuervorauszahlungen auch die Frage, ob für Sie die sog. Kleinunternehmerregelung sinnvoll wäre. Diese befreit Sie zunächst von der Umsatzsteuer, sofern Ihre jährlichen Umsätze unter 22.500€ liegen. Allerdings führt dies auch dazu, dass Sie korrespondierend keinen Vorsteuerabzug vornehmen können. Daher möchten wir Sie hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung gerne gesondert beraten.
Sie finden diesen Fragebogen zudem auf unsere Homepage unter folgenden Link:  Fragebogen zur steuerlichen-Erfassung

Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe die Unfallversicherung für Unternehmen und deren Mitarbeiter zu übernehmen. Daher müssen Sie sich innerhalb von einer Woche nach Ihrer Gründung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Bitte beachten Sie, dass für Sie i.d.R. keine Beiträge fällig werden, solange Sie keine Angestellten haben und Sie sich selber nicht freiwillig in der Berufsgenossenschaft versichern wollen. Gerne unterstützen wie Sie als Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert bei der Anmeldung Ihres Unternehmens bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Sofern Sie Mitarbeiter einstellen wollen, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit anmelden. Sie erhalten dann eine Betriebsnummer mit der Sie Ihre Angestellten bei Sozialversicherungen und Krankenkassen anmelden können. Gerne können wir die Anmeldung im Rahmen unserer Lohnbuchhaltung für Sie übernehmen.
Die Anmeldung zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Pflege – und Unfallversicherung) hat zu erfolgen, damit Sie den gesetzlich vorgeschrieben Anteil der Versicherungsbeiträge als Arbeitgeber dort abführen können.

Wir als Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert legen im Rahmen Ihrer Gründung großen auf Wert auf eine enge und schnelle Abstimmung mit Ihnen, um die erforderlichen Dokumente schnell an die zuständigen Stellen (Finanzamt etc.) versenden zu können, um Ihnen Ihren Start in das Geschäftsleben so angenehm und abgesichert wie möglich zu gestalten.

Vor – und Nachteile eines Einzelunternehmens

Das Einzelunternehmen ist die häufigste Rechtsform in Deutschland. Ob diese Rechtsform auch zu Ihrem Start-Up / Unternehmen passt, werden wir gerne in einem persönlichen Gespräch zusammen entwickeln. Dennoch wollen wir Ihnen schon einen ersten Überblick über die prägnantesten Vor- und Nachteile eines Einzelunternehmens sowohl in allgemeiner als auch in steuerlicher Hinsicht geben.

Rechtliche / tatsächliche Vorteile eines Einzelunternehmens

  • Geringe Gründungskosten z.B. gegenüber einer GmbH.
  • Zumeist keine Eintragung ins Handelsregister nötig (wenn Voraussetzungen eines Kleingewerbetreibenden vorliegen).
  • Schneller und recht unkomplizierter Gründungsvorgang.
  • Kein Startkapital für die Gründung nötig.
  • Bei Kleingewerbetreibenden reicht für die Gewinnermittlung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (keine Bilanz) aus. Dies gilt auch für Kaufleute, sofern Sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 6000.000€ Umsatz oder 60.000€ Gewinn erzielen.

Rechtliche / tatsächliche Nachteile eines Einzelunternehmens

  • Unbeschränkte Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen.
  • Keine Aufnahme von weiteren Inhabern möglich ohne die Rechtsform ändern zu müssen.

Steuerliche Vorteile eines Einzelunternehmens

  • Möglichkeit der Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
  • Freibetrag für die Gewerbesteuer i.H.v. 24.500€ (im Gegensatz zur GmbH).
  • Ggf. anfänglich erzielte Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet werden (vorbehaltlich, dass keine sog. Liebhaberei vorliegt).

Steuerliche Nachteile eines Einzelunternehmens

  • Es wird grds. immer der persönliche Steuersatz für die Besteuerung der Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit herangezogen. Somit keine grundsätzliche Thesaurierungsbegünstigung (wie z.B. bei der GmbH) möglich.

Wir freuen uns, wenn Sie einen unverbindlichen und kostenfreien Kennenlerntermin in unserer Kanzlei vereinbaren!

Fazit

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Artikel einen groben Überblick über die ersten Schritte zur Gründung eines eigenen Einzelunternehmens verschaffen konnten. Gerne können wir die ggf. aufkommenden Fragen hinsichtlich einer möglichen Gründung eines Einzelunternehmens gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Kanzlei klären.

Wir als Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert stehen Ihnen in Ihrer Gründungsphase und auch danach als zuverlässiger Partner zur Seite, sodass Sie sorgenfrei und ohne nachträgliche böse Überraschungen in Ihren Traum der Selbstständigkeit starten können.