Existenzgründung – Gründung einer Freiberuflichkeit

Auch freies Arbeiten braucht einen zuverlässigen Rahmen.

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Eexistenzgründung Für Freiberufler

Vorwort zur Gründung einer Freiberuflichkeit

Sofern Sie den Entschluss gefasst haben sich selbstständig zu machen, haben Sie sich bestimmt oft die Frage gestellt, wo der genaue Unterschied zwischen einer Selbstständigkeit bzw. Freiberuflichkeit und einer gewerblichen Tätigkeit liegt? Wir wollen Ihnen diese Frage, weitere Besonderheiten sowie Vor- und Nachteile einer freiberuflichen Tätigkeit gerne näherbringen.

Definition / Wesen einer Freiberuflichkeit

Man muss die freiberufliche Tätigkeit zunächst in einem größeren Kontext betrachten. Der Freiberufler gehört neben den Kaufleuten sowie Kleingewerbetreibenden (siehe auch unser Artikel – Gründung eines Einzelunternehmens) zu der Kategorie der selbständigen Berufe (auch Einzelunternehmen genannt). Doch Sie können sich nicht einfach aussuchen unter welcher Kategorie Sie Ihre Selbstständigkeit ausüben möchten. Wie die Kaufleute und Kleingewerbetreibende unterliegt auch die Freiberuflichkeit verschiedener Voraussetzungen.

Wann bin ich freiberuflich tätig?

Diese zunächst trivial anmutende Fragestellung ist leider durchaus komplexer zu beantworten als vielleicht zunächst gedacht. Die steuerrechtliche Definition finden Sie im §18 des Einkommensteuergesetzes:

„Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen“.

Anhand dieser Definition hat nun eine Abgrenzung zu erfolgen, ob Sie gewerblich (siehe Einzelunternehmen in Form eines Kaufmanns oder Kleingewerbetreibenden) oder freiberuflich tätig sind. Neben den aufgezählten Berufen gibt es zumeist bei den sog. ähnlichen Berufen große Abgrenzungsschwierigkeiten, welche es zusammen zu lösen gilt.
Die tatsächliche Überprüfung durch das Finanzamt erfolgt in vielen Fällen ggf. erst Jahre später, wenn z.B. eine Betriebsprüfung stattfindet.

Im schlimmsten Fall kann es dann zu erheblichen Gewerbesteuernachforderungen kommen, sofern Ihre Tätigkeit nachträglich als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird. Denn in dem Punkt der Gewerbesteuer liegt wohl auch der steuerlich prägnanteste Unterschied der Freiberuflichkeit zur gewerblichen Tätigkeit. Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinweisen, dass die gezahlte Gewerbesteuer nach §35 EStG zum 3,8 fachen (bzw. 4,0 fachen nach dem aktuellen Konjunkturpaket in Sachen Corona Pandemie) auf die die zahlende Gewebesteuer angerechnet wird, sodass nur in Höhe der Differenz zum tatsächlichen Hebesatz der Gemeinde eine effektive Gewerbesteuerbelastung verbleibt.

Da diese Prüfung daher der Grundstein für die Einordnung Ihrer zukünftigen Tätigkeit ist, stehen wir Ihnen als Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert beratend zur Seite, sodass Sie anhand einer rechtssicheren Überprüfung ohne Sorgen in Ihre Zukunft starten können.

Ablauf der Gründung einer Freiberuflichkeit

Nachdem wir zusammen mit Ihnen geprüft haben, ob Sie mit Ihrer Tätigkeit tatsächlich unter die Freiberuflichkeit fallen, möchten wir Ihnen die nächsten Schritte in Richtung Ihrer Selbstständigkeit aufzeigen. Denn neben einer guten Idee für Ihr Unternehmen ist es ebenso wichtig, alle Besonderheiten und Fallstricke hinsichtlich des Gründungsablaufes zu kennen, um möglichst schnell und erfolgreich in die Zukunft starten zu können.

Grundsätzlich sind Sie nicht zum Führen eines Geschäftskontos verpflichtet. Unter Umständen ist es auch zu Beginn Ihrer Tätigkeit völlig in Ordnung zunächst Ihr privates Bankkonto für Ihr Unternehmen zu nutzen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, auch im Hinblick auf zukünftige wachsende Umsätze und Transaktionen, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Dies bietet Ihnen den Vorteil einer besseren Übersichtlichkeit sowie der Trennung Ihres privaten und betrieblichen Bereichs. Eine Aufteilung der Konten ist zudem auch für die laufend zu erstellende Finanzbuchhaltung von Vorteil, da eine leichtere Abgrenzung von betrieblichen und privaten Einnahmen / Ausgaben vorgenommen werden kann. Bei einer ggf. auftretenden Prüfung Ihres Unternehmens durch das Finanzamt muss auch i.d.R. nur das Geschäftskonto vorgelegt werden.

Sobald Sie eine Freiberuflichkeit gründen und damit auch tätig sind müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen. Dafür wird der sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verwendet. Selbstverständlich werden wir für Sie in enger Absprache mit Ihnen diesen Fragebogen für das Finanzamt vorbereiten. Dies beinhaltet neben der Frage von Steuervorauszahlungen auch die Frage, ob für Sie die sog. Kleinunternehmerregelung sinnvoll wäre. Diese befreit Sie zunächst von der Umsatzsteuer, sofern Ihre jährlichen Umsätze unter 22.500€ liegen. Allerdings führt dies auch dazu, dass Sie korrespondierend keinen Vorsteuerabzug vornehmen können. Daher möchten wir Sie hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung gerne gesondert beraten.
Sie finden diesen Fragebogen zudem auf unsere Homepage unter folgenden Link: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Sofern Sie Mitarbeiter einstellen wollen, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit anmelden. Sie erhalten dann eine Betriebsnummer mit der Sie Ihre Angestellten bei Sozialversicherungen und Krankenkassen anmelden können. Gerne können wir die Anmeldung im Rahmen unserer Lohnbuchhaltung für Sie übernehmen.
Die Anmeldung zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Pflege – und Unfallversicherung) hat zu erfolgen, damit Sie den gesetzlich vorgeschrieben Anteil der Versicherungsbeiträge als Arbeitgeber dort abführen können.

Besonderheit: Berufskammer

Die meisten Freiberufler sind von der Rentenversicherungspflicht befreit oder können freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Für einige Freiberufler gibt es jedoch eine Standeskammer mit der Folge, dass die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk verpflichtend ist und Sie Beiträge an diese entrichten müssen. Solche kammerpflichtigen Berufe sind z.B.:

  • Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Ärzte, selbstständige Architekten

Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang stellt die sog. Künstlersozialkasse dar. Diese ist quasi das „Versorgungswerk“ für Musiker, Künstler und Publizisten. Die Künstlersozialkasse ist damit für die Rentenversicherung aber auch teilweise für die Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung verantwortlich. Ob Sie mit Ihrer Tätigkeit unter den Anwendungsbereich der Künstlersozialkasse fallen, können Sie vorab mit dieser klären. Wir stehen Ihnen dabei gerne beratend zur Seite.

Gründungsmöglichkeiten

Neben der Gründung einer „klassischen“ Freiberuflichkeit im Rahmen eines Einzelunternehmens gibt es noch weitere Möglichkeiten, welche wir Ihnen gerne näher erläutern möchten:

Für diese Rechtsform entscheiden sich viele Freiberufler, welche sich mit anderen Freiberuflern zusammentun möchten, da diese Rechtsform auch nur von solchen gegründet werden kann. Es handelt sich faktisch um einen Zusammenschluss von mehreren Personen.

Folgende wichtige Fakten zur der Partnerschaftsgesellschaft:

  • Kein Mindestkapital vorgeschrieben.
  • Unbeschränkte Haftung der Partner mit dem Geschäfts- und Privatvermögen.
  • Schriftlicher Partnerschaftsvertrag notwendig.
  • Eintragung ins Partnerschaftsregister in notariell beglaubigter Form.

Sonderform: Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
Diese Sonderform wurde erst 2013 in das Gesetz aufgenommen und beschränkt die Haftung der Partner für Berufsfehler allein auf das Gesellschaftsvermögen. Voraussetzung ist jedoch der Abschluss einer besonderen Vermögenshaftverpflichtung, welche Berufsfehler bis zu einem bestimmten Betrag abdeckt.

Bei der GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft, welche als Zusammenschluss von mehreren Personen betrachtet wird, die gemeinsam unternehmerisch tätig sein möchten. Hinsichtlich der verschiedenen Besonderheiten einer Personengesellschaft möchten wir auf unseren Artikel: Gründung einer Personengesellschaft verweisen.

Sofern das entsprechende Berufsrecht den Freiberuflern dies erlaubt, können diese auch eine Kapitalgesellschaft gründen. Da die GmbH kraft Rechtsform gewerblich ist, führt eine Kapitalgesellschaft für Freiberufler auch zu einer Gewerbesteuerpflicht. Hinsichtlich der verschiedenen weiteren Besonderheiten einer Kapitalgesellschaft möchten wir auf unseren Artikel: Gründung einer Kapitalgesellschaft verweisen.

Wir als Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert legen im Rahmen Ihrer Gründung großen auf Wert auf eine enge und schnelle Abstimmung mit Ihnen, um die erforderlichen Dokumente schnell an die zuständigen Stellen (Finanzamt etc.) versenden zu können, um Ihnen Ihren Start in das Geschäftsleben so angenehm und abgesichert wie möglich zu gestalten.

Vor – und Nachteile einer Freiberuflichkeit

Das Einzelunternehmen ist die häufigste Rechtsform in Deutschland. Ob diese Rechtsform auch zu Ihrem Start-Up / Unternehmen passt, werden wir gerne in einem persönlichen Gespräch zusammen entwickeln. Dennoch wollen wir Ihnen schon einen ersten Überblick über die prägnantesten Vor- und Nachteile eines Einzelunternehmens sowohl in allgemeiner als auch in steuerlicher Hinsicht geben.

Rechtliche / tatsächliche Vorteile einer Freiberuflichkeit

  • Geringe Gründungskosten z.B. gegenüber einer GmbH.
  • Keine Eintragung in das Handelsregister nötig.
  • Schneller und recht unkomplizierter Gründungsvorgang.
  • Kein Startkapital für die Gründung nötig.
  • Keine Buchführungspflicht – sog. doppelte Buchführung (Gewinnermittlung anhand Einnahmen-Überschuss-Rechnung).
  • Keine Pflichtmitgliedschaft in der IHK oder Handwerkskammer.

Rechtliche / tatsächliche Nachteile einer Freiberuflichkeit

  • Unbeschränkte Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen (Ausnahme z.B. PartGmbB).
  • Keine Aufnahme von weiteren Inhabern möglich ohne die Rechtsform ändern zu müssen.

Steuerliche Vorteile einer Freiberuflichkeit

  • Möglichkeit der Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
  • Keine Gewerbesteuerpflicht.
  • Antrag auf Istbesteuerung bei der Umsatzsteuer (d.h. Versteuerung erst bei tatsächlichem Zufluss der Einnahmen) ohne Rücksichtnahme auf Grenzen (Gewerbetreibender hat diese Möglichkeit nur bis zu einem Jahresumsatz von 600.000€).
  • Ggf. anfänglich erzielte Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet werden (vorbehaltlich, dass keine sog. Liebhaberei vorliegt).

Steuerliche Nachteile einer Freiberuflichkeit

  • Es wird grds. immer der persönliche Steuersatz für die Besteuerung der Einkünfte aus der Freiberuflichkeit herangezogen. Somit keine grundsätzliche Thesaurierungsbegünstigung (wie z.B. bei der GmbH) möglich.

Wir freuen uns, wenn Sie einen unverbindlichen und kostenfreien Kennenlerntermin in unserer Kanzlei vereinbaren!

Fazit

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Artikel einen groben Überblick über die ersten Schritte zur Gründung Ihrer Freiberuflichkeit verschaffen konnten. Gerne können wir die ggf. aufkommenden Fragen hinsichtlich einer möglichen Gründung einer Freiberuflichkeit gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Kanzlei klären.

Wir als Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert stehen Ihnen in Ihrer Gründungsphase und auch danach als zuverlässiger Partner zur Seite, sodass Sie sorgenfrei und ohne nachträgliche böse Überraschungen in Ihren Traum der Selbstständigkeit starten können.