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Flutkatastrophe 2021 – Hilfestellung seitens der Finanzverwaltung

21. Juli 2021

Lesedauer: 4 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie eine Information, die aufgrund der Flutkatastrophe für Betroffene Relevanz besitzt. In dieser Woche wurde für den steuerlichen Bereich von der Finanzverwaltung ein sogenannter „Katastrophenerlass“ veröffentlicht, mit dem zahlreiche Erleichterungen ermöglicht werden. Diesen haben wir Ihnen mit den wichtigsten Punkten in dieser Email zusammengefasst und die vollständige Version als Anlage beigefügt.

Dieser Information ist uns sehr wichtig, da auch Tage nach der unglaublich schweren Unwetterkatastrophe viele Menschen, Unternehmen und Institutionen noch nicht wissen, wie es weitergehen kann. Unser Mitgefühl gilt allen Betroffenen in dieser schweren Zeit.

Nachfolgend erhalten Sie die grobe Zusammenfassung des Erlasses:

1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen aufgrund der Flutkatastrophe

  • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Oktober 2021, unter Darlegung ihrer Verhältnisse, Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. Januar 2022 zu gewähren.

2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

  • Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto bei bestimmen Zuwendungsempfängern eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

  • Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

  • Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter sind möglich Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vorgenommen werden. Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden
  • Bildung von Rücklagen Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 4.1.2) die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Wiederherstellung von Gebäuden und die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, wenn mit der Maßnahme bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.
  • Lohnsteuer Unterstützung an Arbeitnehmer Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11 Abs. 2 LStR ist auf Unterstützungen, die von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden: – die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen, – die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 € übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden. Dieser Regelung ist auch auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden anzuwenden.
  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können im Rahmen von R 33.2 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
  • Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren Die nach Tz. 4.5 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können gem. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG auf Antrag durch das Finanzamt als ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren ermittelt werden

5. Grundsteuer

  • Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die jeweilige Gemeinde (Abschnitt 2 GrStR) zu richten.

6. Gewerbesteuer

  • Stundungs- und Erlassanträge sind an die jeweilige Gemeinde (R 1.6 Abs. 1 GewStR) zu richten.

Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.

Sollten Sie zu einzelnen Themengebiete Fragen haben, können Sie uns selbstverständlich gerne kontaktieren.

Wir freuen uns auf die weitere gemeinsame Zusammenarbeit!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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