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Thema des Monats Mai 2020 – Gestellung eines Firmenwagens in Zeiten der Corona-Krise

18. Mai 2020

Lesedauer: 2 Minuten

Wie bereits im Artikel über das Arbeitszimmer dargestellt, versuchen die Politik und auch die Arbeitgeber durch Tätigkeiten im Homeoffice die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Neben der Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist, sollte man sich auch die Frage stellten, wie mit der zu versteuernden Privatnutzung eines Ihnen überlassenen Firmenwagens umzugehen ist. Insbesondere die Versteuerung der Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sollte genau betrachtet werden.

Grundsätzlich müssen Sie die Überlassung eines Firmenwagens, welchen Sie auch privat nutzen dürfen, anhand der 1% -Regelung oder eines Fahrtenbuches versteuern. Sofern ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann, ist dieser Vorteil grundsätzlich mit 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu bewerten (bei Anwendung 1%-Regelung). Dies gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Ein z.B. durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt.

Dies ist dann auch auf den Fall anzuwenden, sofern Ihnen der Arbeitgeber freistellt Ihre Tätigkeit im Büro oder von zu Hause aus auszuüben.

Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer ansetzen. In diesem Fall müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde. Der Arbeitgeber muss jedoch die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Bei Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, die den geldwerten Vorteil in den Vormonaten des Jahres 2020 pauschal mit 0,03 Prozent ermittelt haben, ist ein Wechsel derzeit nicht möglich.

Aber: Sie können jedoch im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung für 2020 zur sog. Einzelbewertung wechseln, da Sie nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03% – Regelung gebunden sind.  Gerne helfen wir Ihnen auch in diesem Punkt im Rahmen der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung für 2020.

Bitte beachten Sie, dass ein nachträglicher Wechsel zur Einzelbewertung im Rahmen Ihrer Steuererklärung keinen Einfluss auf die bereits abgeführten erhöhten Sozialversicherungsbeiträge mehr hat.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice anordnet oder die erste Tätigkeitsstätte aufgrund der Pandemiesituation geschlossen ist sind u.E. folgende Überlegungen anzustellen.

Wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet bzw. die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers schließen musste und somit der Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht genutzt werden kann, kann darin ein konkludent ausgesprochenes Nutzungsverbot gesehen werden. Das „Nutzungsverbot“ hat zur Folge, dass der Arbeitgeber von der Versteuerung dieser Fahrten absehen kann. Das Nutzungsverbot sollte zudem im Lohnkonto dokumentieren werden.

Bitte beachten Sie, dass hierzu noch keine Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen existieren, sodass diese Vorgehensweise unter Umständen von der Finanzverwaltung zunächst nicht anerkannt werden könnte.

Sofern die hier geschilderten Sachverhalte auf Sie persönlich zutreffen, können Sie uns gerne kontaktieren, sodass wir eine auf Ihren persönlichen Sachverhalt zugeschnittene bestmöglichste steuerliche Behandlung der Versteuerung Ihres Dienstwagens entwickeln können.

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