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Thema des Monats Juni 2022 – Grundsteuerreform 2022 – Update

25. Mai 2022

Lesedauer: 3 Minuten

Grundsteuerreform 2022…In unserem Thema des Monats für Dezember 2021 – Die neue Grundsteuerreform (ac-steuerberater.de – hatten wir Sie bereits inhaltlich über die im Sommer 2022 anstehende Grundsteuerreform informiert. Die Finanzämter haben nunmehr damit begonnen alle Steuerpflichtigen – die Eigentümer von Grundbesitz sind – per Post anzuschreiben und über die Abgabefristen betreffend die „Grundsteuererklärung“ zu informieren. Aus dem vorgenannten, aktuellen Anlass wollen wir in dem Thema des Monats die verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten darstellen, die unsere Kanzlei im Rahmen der Erstellung der Grundsteuererklärung für Sie ausgearbeitet hat. Insbesondere haben wir bei der Ausarbeitung der verschiedenen Prozesse, betreffend die Art und Umfang der Zusammenarbeit, darauf geachtet, dass sowohl unsere digital-affinen Mandanten als auch der eher haptisch versierte Mandantenkreis entsprechend gewürdigt werden.  

Wie wir in unserem Thema des Monats Dezember 2021 bereits ausgeführt haben, müssen die „Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ in dem Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 elektronisch per ELSTER an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.

Selbstverständlich bieten wir Ihnen in diesem Zusammenhang an, die erforderlichen Steuererklärungen fristgerecht zu erstellen und einzureichen.

Hierzu bieten wir Ihnen grundsätzlich drei unterschiedliche Verfahrensmöglichkeiten an:

1. Volldigitaler Informationsaustausch und Datenvorerfassung:

Der Austausch, die Abfrage der erforderlichen Daten, sowie die abschließende Freigabe der Steuererklärung erfolgt ausschließlich online (webbrowser basiert) über ein sicheres Portal. In dem vorgenannten Portal werden Schritt für Schritt alle erforderlichen Daten abgefragt, die für die spätere Erstellung der Steuererklärung notwendig sind. In dem Portal finden Sie auch diverse Hilfestellungen, beispielsweise an welchen Stellen Sie die erforderlichen Angaben finden können. Sollten Sie an dem volldigitalen Prozess teilnehmen wollen, bitten wir Sie, um die Angabe der E-Mail-Adresse, an die die Einladung und Freischaltung des Mandantenportals erfolgen soll.


2. Austausch der Daten über ein digital bearbeitbares pdf-Dokument

Wenn Sie sich für diese Möglichkeit der Zusammenarbeit entscheiden, erhalten Sie  ein bearbeitbares pdf-Dokument. In diesem pdf-Dokument werden alle erforderlichen Daten abgefragt, die für die Erstellung der Steuererklärung notwendig sind. Weiterhin finden Sie in diesem Dokument hilfreiche Informationen, an welchen Stellen Sie die erforderlichen Daten grundsätzlich finden können. Die Angaben können Sie direkt über Desktop-PC/Smartphone/Tablet in die entsprechenden Felder eintragen. Das ausgefüllte pdf-Dokument senden Sie uns einfach per E-Mail wieder zurück. Gerne können Sie das pdf-Dokument auch ausdrucken und die erforderlichen Daten händisch eintragen. Anschließend können Sie uns das Dokument entweder per E-Mail oder postalisch zurücksenden.


3. Postalische Zusendung eines Vorerfassungsbogens ggf. mit persönlichen Termin zur Datenerfassung:

Sollten Sie sich für diese Art der Zusammenarbeit entscheiden, senden wir Ihnen einen Vorerfassungsbogen per Post zu. Der Vorerfassungsbogen beinhaltet auch Informationen, an welchen Stellen Sie die erforderlichen Angaben in der Regel finden können. Nachdem Sie die erforderlichen Angaben in dem Vorerfassungsbogen ausgefüllt haben, senden Sie uns diesen einfach postalisch zurück, damit wir Ihre Steuererklärung erstellen können.

Bitte beachten Sie, dass Sie selbstverständlich die erforderliche Abgabe der Steuererklärung auch gerne selbst erstellen können. In diesem Fall ist keine weitere Information erforderlich. In Teilen ist die Grundsteuer eine autarke und nicht allzu komplizierte Steuerart.

Unseren bearbeitbaren Vorerfassungsbogen stellen wir Ihnen gerne nachfolgend zur Verfügung:

ABRUF VORERFASSUNGSBOGEN
Vorerfassungbogen downloaden


Bitte berücksichtigen Sie, dass ggf. nicht alle Daten direkt vorliegen und ggf. für die Bestimmung der Bruttogrundfläche im sog. Sachwertverfahren ein Architekt im Vorfeld beauftragt werden muss.

Sollten sich die erforderlichen Daten teilweise aus dem Informationsschreiben des Finanzamtes ergeben, brauchen Sie diese Angaben selbstverständlich nicht in den Vorerfassungsbogen zu übertragen, sondern lediglich die verbleibenden, fehlenden Angaben. Nach den uns derzeit vorliegenden Erfahrungswerten variieren die Angaben in den Informationsschreiben abhängig von dem jeweils zuständigen Finanzamt.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.


Ihr Kanzleiteam

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Klinkenberg & Kloubert

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