DATEV Digitale Kanzlei 2024

Inflationsprämie

21. November 2022

Lesedauer: 2 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie wir bereits in unsere Emailnews vom 26. Oktober 2022 mitgeteilt haben, wurde die bereits vom Bundestag beschlossene Inflationsprämie am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Arbeitgeber können Ihren Beschäftigten somit ab dem 26.10.2022 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) eine steuer- und abgabenfreie Zulage von bis zu 3.000 € bezahlen. Die steuer- und abgabenfreie Zulage kann im Zeitraum vom 26.10.2022 – 31.12.2024 gewährt werden. Die Auszahlung kann in dem vorstehenden Zeitraum auch in mehreren Teilbeträgen an die Beschäftigten erfolgen.

Voraussetzung ist, dass die Zulage/Inflationsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, d.h. eine Gestaltung die Inflationsprämie anstelle des anstehenden Weihnachtsgeldes zu bezahlen ist folglich nicht möglich. Nach unseren bislang gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit der ersten Corona-Sonderzahlung (für den Zeitraum 01.03.2020 – 31.03.2022) in Höhe von seinerzeit 1.500 € werden diese Sachverhalte im Rahmen von Steuer- und Sozialversicherungsprüfungen genauestens überprüft.

Ergänzend sei noch ausgeführt, dass die Inflationsprämie auch an Minijobber ausgezahlt werden kann. Die Prämie wird dabei nicht auf die Verdienstgrenze von durchschnittlich 520 € monatlich angerechnet.

Soweit hatten wir Sie bereits informiert.

Weitere Aspekte

Aufzeichnungsverpflichtung
Neu hinzugekommen ist zum einen die Tatsache, dass es bezüglich der allgemeinen Aufzeichnungspflicht laut Veröffentlichungen der Bundesregierung genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Gleichbehandlungsgrundsatz/arbeitsrechtliche Problematik
Zum anderen sind in der Literatur Meinungen von Arbeitsrechtlern vertreten, die der Auffassung sind, dass eine Inflationsprämie nicht nur einzelnen Mitarbeitern ausgezahlt werden darf, sondern, wenn diese grundsätzlich ausgezahlt wird, an alle Mitarbeiter gehen muss. Dies begründen die Anwälte mit dem innerhalb eines Unternehmens grundsätzlich geltenden sog. Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Auszahlung von unterschiedlichen Summen ist allerdings nach Auffassung der Literatur grundsätzlich möglich. Für unterschiedliche Verteilungen braucht der Arbeitgeber demnach aber sachliche und nachvollziehbare Gründe.

So sei es zum Beispiel naheliegend, dass Teilzeitbeschäftigte nur anteilig einen Ausgleich erhalten oder untere Gehaltsgruppen mehr bekommen als höhere Gehaltsgruppen. Welche Gründe außerdem gelten, darüber werde man trefflich streiten können.

Auf der Homepage der Bundesregierung wurde lediglich veröffentlicht, dass das Gesetz in § 3 Nr. 11 EStG keine Regelung vorsieht, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.[1]

Da wir als Steuerberater keine arbeitsrechtliche Rechtsberatung durchführen können und dürfen, möchten wir Ihnen den Hinweis geben, diese Thematik mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu besprechen, um Ihrerseits Rechtssicherheit zu gelangen.

Aus rein steuerlichen Sicht möchten wir darauf hinweisen, dass aus unserer Sicht die Problematik einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgegriffen werden kann, wenn in einer Kapitalgesellschaft beispielsweise nur der Gesellschafter/Geschäftsführer sich diese Prämie auszahlen lässt, ohne das seine Mitarbeiter die Prämie erhalten sollen, da es diesbezüglich argumentativ am notwendigen Fremdvergleichsgrundsatz fehlen wird.

Wir werden im Rahmen der durch uns erstellten Lohnabrechnung diesbezüglich rein Ihre Vorgaben zu den Inflationsprämien umsetzen und verweisen daher an dieser Stelle auf die obige Thematik.


[1] Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei | Bundesregierung

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne können wir Ihnen auch
Wir freuen uns auf die weitere gemeinsame Zusammenarbeit!

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

Haftungsausschluss:

Diese Information erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden.


[1] Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de))

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