Ihr Jahresabschluss vom Steuerprofi

Damit Ihr Geschäftsjahr bestmöglich zu Ende geht.

Datev Digitale Kanzlei 2024
Kloubert Jahresabschluss

Kompetent, sicher und digital – für ein optimales Jahresergebnis

Durch komplexer werdende Steuergesetze kommen viele Fragen auf. Es wird für Unternehmer und vielleicht auch Sie zunehmend schwieriger, alle steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Pflichten im Blick zu behalten. Wir sind für Sie im Einsatz – damit Ihnen Arbeit, Mühe und Unsicherheit erspart bleiben, unterstützen wir Sie zuverlässig und professionell in allen steuerlichen Angelegenheiten. Unser Aachener Team von erfahrenen und sympathischen Mitarbeitern und Steuerberatern findet für Sie Lösungen zu Ihren individuellen wirtschaftlichen Fragen – für ein optimales steuerliches Ergebnis.

Bis wann müssen Unternehmen den Jahresabschluss einreichen?

Welche Unternehmen müssen einen Jahresabschluss erstellen?

Und welche Unternehmen müssen einen Jahresabschluss veröffentlichen?

Bilanzen, Lageberichte und Rückstellungen

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben einen Lagebericht jeweils zusammen mit ihrem Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang am Ende des Geschäftsjahres zu erstellen. Unsere Steuerexperten erstellen für Sie Ihren Jahresabschluss bzw. Ihre Einnahmen-Überschussrechnung sowie alle weiteren, notwendigen Dokumente. Diese Bilanzen stellen das betriebswirtschaftliche Spiegelbild Ihrer Aktivitäten im vergangenen Jahr dar. Zudem stehen wir stets eng mit Ihnen im Kontakt, um mit Ihnen gemeinsam eventuell notwendige mögliche Veränderungen zu besprechen sowie rechtzeitig in die Bahnen leiten zu können. Optimale Ergebnisse sind so garantiert und Fristen werden nie wieder verpasst!

Optimale Ergebnisse

Damit Sie sicher sind: Die Erstellung von Jahresabschlüssen erfolgt von unseren Mitarbeitern und Steuerberatern stets unter Beachtung der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Auf Grund der stetigen und starken Veränderungen des Handels- und Steuerrechts, sind Unternehmen wie Sie immer häufiger gezwungen eine eigenständige Handels- als auch Steuerbilanz zu erstellen. Wir wissen, dass Ihre Herausforderungen hierbei darin bestehen, dass Sie vor allem im Hinblick auf eventuelle Kreditverhandlungen mit den entsprechenden Banken Stärke demonstrieren möchten sowie müssen – und gleichzeitig die Wichtigkeit der Reduzierung der Steuerbelastung nicht aus den Augen verlieren wollen.

Und weil diese Aufgabe dem ein oder anderen Unternehmer ein Dorn im Auge ist – unterstützen wir Sie mit unserem digitalen Know-how, Expertenwissen und übernehmen für Sie gerne noch weitere, unangenehme Dinge, wie die Gespräche mit Ihrer Bank. Denn unsere Leidenschaft – so schwer man es glauben mag – sind alle Themen rund um Steuern. Und unsere Expertise spielen wir für Sie mehr als gern voll aus.

Unsere Zusatzleistungen machen Sie garantiert glücklich

Als unser Mandant profitieren Sie nicht nur von unserer exzellenten Reputation. Neben dem Erstellen der reinen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bieten wir Ihnen einige großartige Zusatzleistungen. Unser junges, internetaffines Team stellt Ihre Jahresabschlüsse selbstverständlich auch über die Portale der einzelnen Institutionen (Banken, Finanzverwaltungen etc.) bereit. So werden diese blitzschnell, unkompliziert und sicher digital übermittelt.

Wir freuen uns, wenn Sie einen unverbindlichen und kostenfreien Kennenlerntermin in unserer Kanzlei vereinbaren!

Häufig gestellte Fragen zum Jahresabschluss

Sofern Sie einen PKW auch betrieblich nutzen und deshalb auch die Ausgaben (z.B. Abschreibung, laufende KFZ-Kosten, Reparaturkosten etc.) steuerlich geltend machen wollen so gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Das Steuerrecht unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen notwendigen Privatvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und notwendigem Betriebsvermögen. Ausschlaggebend für die Einordnung ist die Nutzung des PKWs. Sofern die betriebliche Nutzung unter 10% liegt handelt es sich um notwendiges Privatvermögen. Eine Erfassung des PKWs als Betriebsvermögen ist demnach nicht möglich. Sofern die Nutzung zwischen 10% und 50% liegt spricht man von sog. gewillkürtem Betriebsvermögen. Hier hat man die Wahl den PKW dem Privat – oder Betriebsvermögen zuzuordnen. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% handelt es sich bei dem PKW um notwendigen Betriebsvermögen, sodass dieser zwingend als solches zu erfassen ist.
Die Erfassung als Privatvermögen oder Betriebsvermögen hat steuerliche Vor – und Nachteile. Deshalb ist insbesondere das gewillkürte Betriebsvermögen interessant, da Ihnen hiermit ein Gestaltungsspieltraum überlassen wird wie der PKW zukünftig steuerlich zu behandeln ist.

Sofern man den PKW dem Betriebsvermögen zuordnet kann man zwar die damit zusammenhängenden Kosten steuerlich geltend machen, muss aber korrespondierend dazu die private Nutzung anhand der 1%-Methode (u.U. auch 0,5% Methode) oder der Fahrtenbuchmethode versteuern. Alternativ hat man auch die Möglichkeit die betrieblichen Fahrten eines im Privatvermögen befindlichen PKWs mit 0,30€ pro Kilometer anzusetzen.

Gerne helfen wir Ihnen in diesem konkreten Fall dabei den steuerlich für Sie beste Vorgehensweise (durch eine Vergleichsrechnung Behandlung Privatvermögen oder Betriebsvermögen sowie Vergleichsrechnung Ermittlung private Nutzung anhand 1%-Methode oder Fahrtenbuch) zu ermitteln und dementsprechend umzusetzen.

Als elektronische Bilanz (E-Bilanz) wird die elektronische Übermittlung einer Unternehmerbilanz an das Finanzamt bezeichnet. Ab dem Jahr 2012 ist es verpflichtend die Inhalte der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung durch Datenübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch soll der Wille des Gesetzgebers zum Bürokratieabbau in der Steuererhebung weiter vorangetrieben werden.

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie andere haftungsbeschränkte Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers offenzulegen oder unter gewissen Voraussetzungen im Unternehmensregister zu hinterlegen. In den § 267 ff. HGB werden die Gesellschaften in verschiedene Größenklassen klassifiziert.

Es ist zu beachten, dass die Größenklasse einer Gesellschaft nur dann wechselt, wenn die Größenmerkmale sich an den Abschlussstichtagen zwei nachfolgender Geschäftsjahre ändern. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Offenlegungspflichten sich zu oft ändern.
Je größer das Unternehmen anhand dieser Größenkriterien ist, desto höher werden die Anforderungen an die einzureichenden und zu veröffentlichten Inhalte. Dies soll der Verwirklichung eines effektiven Gläubigerschutzes sowie eines wirksamen Schutzes des Geschäftsverkehrs dienen.
Zum Beispiel müssen Kleinstkapitallgesellschaften keinen Anhang erstellen und müssen die verkürzte Bilanz auch nur beim Bundesanzeiger hinterlegen, hingegen müssen mittelgroße Kapitalgesellschaften neben der Bilanz und dem Anhang z.B. auch die Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten.
Im Rahmen der Erstellung Ihres Jahresabschlusses ermitteln wir jeweils die Größenklasse Ihres Unternehmens und bereiten die zu veröffentlichen Unterlagen entsprechend vor und veröffentlichen diese nach Freigabe durch Sie.