Thema des Monats April 2022 – Kryptowährungen, Grundlagen, rechtliche Rahmenbedingungen zur Besteuerung im Privatvermögen und die Erstellung einer Krypto-Steuererklärung
28. März 2022
Kryptowährungen bzw. Krypto-Assets haben sich als Anlageform längst etabliert. Zum einen, weil man den traditionellen Bankinstitutionen Misstrauen entgegenbringt, zum anderen, weil die Wertentwicklungen groß sein können. Doch es birgt auch erhebliche Risiken und zwar nicht nur aus steuerlicher Sicht.
I. Technische Einführung in Kryptowährungen
Der Begriff „Kryptowährung“ verweist auf ein digitales Gut, das entwickelt wurde, um als Tauschmittel zu funktionieren und das aufgrund seiner starken Verschlüsselung sicher im Internet verwendet werden kann. Dazu entwickelte man einen sogenannten Blockchain (engl. Blockkette), eine beliebig erweiterbare Liste von Transaktionen. Jeder enthaltene Datenblock enthält einen kryptographisch sicheren Hash (verschlüsselte Prüfnummer) des vorherigen Datenblocks, sowie Transaktionsdaten und Zeitstempel.
Die Verwaltung der Blockchain wird nicht einer zentralen Stelle anvertraut, wie beim Geld etwa den Zentralbanken. Stattdessen kommt die Technik des Distributed-Ledger (engl. verteiltes Hauptbuch) zum Einsatz. Der Ledger enthält mit der Blockchain alle jemals vorgenommenen Transaktionen. Lokal vorgehalten wird dieser Distributed-Ledger beispielsweise von allen Parteien, die Transaktionen in der Blockchain bestätigen oder auslesen.
Kryptowährungen sind digitale Vermögenswerte, die in einer Blockchain festgehalten werden. Neben den bekannten Currency Token wie z.B. Bitcoin gibt es u.a. noch Utility Token (vergleichbar einem digitalen Gutschein) und Security Token (vergleichbar einem Wertpapier).
Vereinfacht gesagt unterscheidet man bei den Currency Token zwischen Coins und Zahlungstoken.
Coins verwenden eine eigene Blockchain. Dazu gehören die bekannten Coins wie Bitcoin, Ethereum, Solana und Matic. Zahlungstoken verfügen über keine eigene Blockchain, sondern bauen auf einer bestehenden Blockchain-Struktur auf.
Coins und Zahlungstokens werden nachfolgend als Kryptowährungen bezeichnet.
Non-Fungible Token (NFT) sind kryptografische Assets auf einer Blockchain mit eindeutigen Identifikationsmerkmalen und Metadaten. Im Gegensatz zu Kryptowährungen können sie nicht umgetauscht werden. Dies unterscheidet die NFT von Kryptowährungen, die untereinander identisch und austauschbar sind (fungibel). NFT können dazu genutzt werden, die besitz- und eigentumsrechtliche Zuordnung zu Vermögenswerten aller Art nachzuweisen. Dabei kann es sich um digitale Vermögenswerte handeln, wie z.B. digitale Bilder und Spielfiguren, Musik oder virtuelle Grundstücke in Metaversen. Ferner können NFT auch physische Vermögenswerte (z.B. Immobilien, Kunstwerke, Oldtimer) digital abbilden.
Kryptobörsen funktionieren analog zu den klassischen Aktienbörsen, das heißt, basierend auf Angebot und Nachfrage werden auf einer digitalen Handelsplattform Kryptowerte verkauft und gekauft. Daraus ergibt sich ein Kurs. Es gibt aber einige Unterschiede. Der Handel ist an einer klassischen Börse nur indirekt über einen Vermittler möglich, bei Kryptobörsen ist man direkt selbst angemeldet.
Es gibt mehrere Handelsmöglichkeiten mit den Kryptobörsen:
- man kauft / verkauft direkt beim Plattformbetreiber oder
- man handelt mit anderen Kunden, wobei die Plattform als Vermittler dient (sogenanntes Spot-Trading).
Viele Plattformen arbeiten außerdem hybrid, das heißt, man kann nicht nur in Digitalwährungen investieren, sondern es stehen auch kryptobezogene Dienstleistungen zur Verfügung wie zum Beispiel Lending (Verleihen von Coins) oder Staking (man erhält Coins als Belohnung für den Einsatz der eigenen Coins zum Fortschreiben der Blockchain), auf die dieser Artikel nicht eingehen kann.
II. Besteuerung von Kryptowährungen bei Privatanlegern
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob Kryptowährungen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes sind. Die Finanzverwaltung sagt „JA“ und die gängige Literatur folgt auch dieser Auffassung.
Ob Kryptowährungen als Fremdwährungen anzusehen sind, ist jedoch noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden. Bis 2019 ist es wohl eher strittig. Es sind derzeit einige Finanzgerichtsverfahren anhängig und man wartet schon seit längerem auf ein klarstellendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Da die Funktionsweise jedoch der von Fremdwährungen entspricht, ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Regelung sinngemäß angewandt werden kann. Dieser Auffassung ist wohl auch zu folgen, zumindest bei Bitcoin und Ethereum. Der Kanton Zug in der Schweiz hat ab 2020 und El Salvador ab 2021 Bitcoin (BTC) und Ethereum (ETH) als offizielles Zahlungsmittel anerkannt, Russland gedenkt, nach dem Ausschluss aus dem Swiftsystem BTC in Kürze als Zahlungsmittel anzuerkennen. Die Betrachtung, ob also eine Fremdwährung vorliegt, sollte für jede Kryptowährung gesondert beurteilt werden. Es gibt zurzeit rund 16.000 verschiedene Kryptowährungen.
Werden Kryptowährungen im Privatvermögen gehalten, stellt deren Veräußerung ein privates Veräußerungsgeschäft dar und sind grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern. Der Gewinn berechnet sich somit aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten zuzüglich Werbungskosten (insbesondere Handelsgebühren). Die Gewinne werden nur zur Berechnung der Einkommensteuer herangezogen, sofern sie 600 EUR überschreiten. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag, d.h., beträgt der Veräußerungsgewinn 601 EUR, ist der volle Betrag zu versteuern.
Veräußerungsgewinne (und -verluste) bleiben steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens ein Jahr liegt. Als Veräußerung sowie Anschaffung gilt auch der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere.
Grundsätzlich gilt beim Handel mit Kryptowährungen die sogenannte FiFo-Methode, d.h. zuerst angeschaffte Kryptowährungen werden auch als erstes wieder veräußert (first in, first out). Die Finanzverwaltung leitet dieses Verfahren aus den Regelungen für Fremdwährungen ab. Jede Kryptowährung ist dabei separat zu betrachten.
Besteuerung von NFT
Viele NFT folgen einem bestimmten Standard und sind technisch bereits vergleichbar mit Kryptowährungen. Daher spricht vieles dafür, dass NFT steuerlich wie Kryptowährungen zu behandeln sind.
Dies führt dazu, dass es sich bei NFT, nach Auffassung der Finanzverwaltung und einiger Finanzgerichte, um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt und die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen NFT außerhalb der steuerlichen Haltefrist von einem Jahr steuerfrei sein dürfte.
Zugleich ist aber unbedingt zu beachten, dass die Erzielung von Erträgen durch NFT (z.B. durch die „Vermietung“ von virtuellen Grundstücken) zu einer Verlängerung der steuerlichen Haltefrist von einem Jahr auf zehn Jahre führen kann.
Umgang mit Verlusten bei Kryptowährungen und NFT
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (innerhalb der Haltefrist) dürfen nur mit gleichartigen Gewinnen, d.h. Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften, verrechnet werden.
Dies kann im Jahr des Verlusts z.B. ein Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien oder aus dem Handel mit Gold sein. Falls weiterhin ein Verlust übrigbleibt, werden die Verluste ins Vorjahr zurückgetragen. Sollte ein Rücktrag nicht möglich oder nicht gewünscht sein, sind die Verluste gesondert festzustellen und können in den Folgejahren verrechnet werden.
III. Praktische Hinweise zur Erstellung von Krypto-Steuererklärungen
Die vorherigen Ausführungen zeigen, dass derzeit noch viele ungeklärte steuerliche Fragen bestehen. Dies erschwert die Abgabe von Steuererklärungen mit Erträgen aus Kryptowährungen ungemein. Die konkrete Erstellung der Steuererklärung ist daher von Fall zu Fall individuell.
Die nachfolgenden Hinweise können zumindest in Standard-Fällen die Bearbeitung von Steuererklärungen mit Erträgen aus dem Handel mit Kryptowährungen vereinfachen.
Krypto-Steuerberichte und Transaktionshistorie
Bei einigen wenigen Transaktionen können Aufzeichnungen über Ankäufe und Verkäufe noch per Excel erstellt werden. Sollte man aber von den Standards abweichen oder häufiger An- und Verkäufe vornehmen, dann bietet der Markt zum Beispiel mit cointracking.com (weit verbreitet), cryptotax.io (KPMG zertifiziert) oder accointing.com (aufstrebend) viele verschiedene Anbieter, welche als Dienstleistung das Auslesen der Transaktionsdaten anbieten.
Die Ergebnisse werden in Transaktionsberichten, Einkommensberichten und Gebührenberichten festgehalten. Diese Unterlagen sollte man dem Finanzamt vollumfänglich zur Verfügung stellen, ggfs. in einer PDF-Datei oder als CD, damit eventuell eine genaue Prüfung durch das Finanzamt erfolgen kann.
Eine automatische Übernahme von Daten aus dem Krypto-Steuerbericht ohne eigene Prüfung in die Steuererklärung ist in keinem Fall zu empfehlen. Sollte zum Beispiel ein Tausch von Kryptowährungen vorgenommen werden, dann beinhaltet der Steuerbericht als Anschaffungsdatum den Tag der Gutschrift der getauschten Währung im Depot und das kann einige Tage nach dem Tauschgeschäft liegen. Hier muss manuell eingegriffen werden und die Daten müssen korrigiert werden.
Verfahrensrechtliche Überlegungen
Unabhängig von der zwingenden Deklaration von Kryptogeschäften in der Steuererklärung sollte in jedem Fall nach Ergehen des Steuerbescheides geprüft werden, ob man gegen diesen Einspruch einlegt. Denn die Rechtslage rund um Kryptowährungen ist bislang höchstrichterlich durch den Bundesfinanzhof nicht abschließend geklärt. Es ist zu erwarten, dass die steuerlichen Streitfragen die finanzgerichtliche Rechtsprechung noch Jahre beschäftigen werden. Zu einer der drängendsten Fragen gehört, ob bei der Besteuerung von Kryptowährungen ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit besteht. Ist der Staat also in der Lage, alle Kryptogeschäfte zu verfolgen und vollumfänglich zu besteuern? Sollte dies nicht möglich sein, darf eine Einzelbesteuerung wohl nicht vorgenommen werden.
Abschließend
Bedenken Sie: Bis der Bundesfinanzhof endgültig geklärt hat, wie Kryptowährungen zu besteuern sind, gilt das Vorsichtsprinzip, d.h. Sie haben erhöhte Mitwirkungspflichten bei der Erstellung einer korrekten Steuererklärung.
Ihr Kanzleiteam
Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.
Klinkenberg & Kloubert