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Kurzarbeitergeld

17. März 2020

Lesedauer: 3 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren

aufgrund der derzeitigen Lage erwägen viele Unternehmen für Ihre Mitarbeiter Kurzarbeit zu beantragen.

Anbei erhalten Sie ein grundsätzliches Informationsschreiben (Zusammenfassung) der Arbeitsagentur für Arbeit vom 10.03.2020 zur ersten groben Information.

Die erleichterten gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld treten lt. Meldung des BMAS vom 16.03.2020 bereits rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft:

  • Es reicht demnach aus, wenn 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet.

Des Weiteren erhalten Sie ein Informationsdokument von der Bundesagentur für Arbeit mit detaillierteren Informationen zum Thema Kurzarbeit.

Die meist gestellten Rückfragen seitens unserer Mandantschaft hier kurz beantwortet:

  • Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60% der Nettoentgeltdifferenz (ohne Kinder) und 67% der Nettoentgeltdifferenz (mit Kindern).
  • Kurzarbeitergeld kann für Arbeitnehmer in Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen beantragt werden.

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben:

  • Geringfügig Beschäftige Arbeitnehmer/-innen*
  • Beschäftigte, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben
  • Arbeitnehmer/-innen welche sich im Krankengeldbezug befinden

* Diese sind nicht mit Geringverdienern, welche sozialversicherungspflichtig sind zu verwechseln. Geringverdiener sind zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325€ im Monat verdienen.

Im ersten Schritt muss von Ihnen als Arbeitgeber die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit erstellt und gemeldet werden.

Sie erhalten den entsprechenden Vordruck zur postalischen Einreichung als Anlage.

Es besteht die Möglichkeit die Anzeige als auch alle folgenden Anträge online einzureichen, hierzu müssen Sie sich online bei der Bundesagentur unter folgendem Link registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal .

Sofern Sie Kurzarbeit anzeigen, reichen Sie uns bitte eine Kopie dessen ein, wir werden dann alles weitere bezogen auf die Antragsstellungen mit Ihnen besprechen und Ihnen weitere Informationen zukommen lassen.

Krankheits- und Quarantäne-Fälle von Arbeitnehmern:

Im Falle einer tatsächlichen Erkrankung erhält der Arbeitnehmer wie gewohnt 6 Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber und im Anschluss daran Krankengeld.

Sofern Ihr Unternehmen der U1-Pflicht unterliegt, erhalten Sie die entsprechenden Erstattungen seitens der Krankenkassen.

Wird lediglich Quarantäne angeordnet greift das Infektionsschutzgesetz. Demnach erhalten Arbeitnehmer für ebenfalls 6 Wochen eine Entschädigung vom Arbeitgeber in Höhe des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts.

Der Arbeitgeber wiederum kann diese Entschädigungszahlungen auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland erstattet bekommen. Ein solcher Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne gestellt werden.

Sollte dieser Fall eintreten und Sie einen solchen Antrag stellen, setzen Sie sich bitte mit uns wegen benötigter Entgeltangaben in Verbindung. Wichtig ist, dass auch wir darüber in Kenntnis gesetzt werden, denn in Folge dessen müssen einige Umstellungen bei der Lohnabrechnung vorgenommen werden, um eine korrekte Abrechnung sowie Lohnsteuerbescheinigung erstellen zu können.

Anbei erhalten Sie diesbezüglich noch ein Informationsschreiben hinsichtlich der Anordnungen von Quarantäne-Fällen des Corona-Virus.

Folgend der Link zur Antragsstellung:
https://formulare.lvr.de/lip/form/display.do?%24context=0C2564905C9BE8C04CD6

Auch für Sie als Selbständige gibt es die Möglichkeit Entschädigungen und „Hilfen“ in verschiedenen Formen zu beantragen (z.B. Programme zur Liquiditätssicherung).

Hier gibt es für Sie zwei Anlaufstellen, zum einen den Landschaftsverband Rheinland und zum anderen das Ministerium für Wirtschaft. Bei welchem der beiden, Sie in Ihrem Fall „Hilfe“ beantragen können und in welcher Form bedarf einer Einzelfallprüfung. Hierzu setzen Sie sich bitte mit den jeweiligen Institutionen in Verbindung.

Folgend der Link zur Antragsstellung LVR:
https://formulare.lvr.de/lip/form/display.do?%24context=99CEF7425D51E8C6AC90

Folgend der Link zu Hilfestellungen beim Ministerium für Wirtschaft:
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner

Wir haben diese Informationen in der Kürze der Zeit für Sie bestmöglich zusammengestellt, möchten
jedoch darauf hinweisen, dass wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit gewähren können.

Fast stündlich gibt es für uns alle neue Mitteilungen und Änderungen über die aktuelle Lage, daher hoffen wir Ihnen hiermit Stand „heute“ einen ersten Überblick verschaffen zu können.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert

Haftungsausschluss:
Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden.

Downloads:
Steuerberater Aachen – 01 Anzeige-KUG
Steuerberater Aachen – 02 Infoschreiben_LVR
Steuerberater Aachen – 03 Kurzarbeitergeld – Umfassende Informationen
Steuerberater Aachen – 04 BMAS Presse_Meldungen_KUG
Steuerberater Aachen – 05 Kuginformationen – Zusammenfassung
Den vollständigen Artikel finden Sie hier auch als PDF 

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