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Liquidität sichern durch Erstattung der USt-Sondervorauszahlung

21. März 2020

Lesedauer: 2 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Finanzministerium des Landes NRW ermöglicht Steuerpflichtigen, die von der Corona Pandemie betroffen sind, auf Antrag die Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung des Jahres 2020 (auch 1/11 genannt).

Kurze Erläuterung:
Die Umsatzsteuervoranmeldung muss grundsätzlich je nach Steuerlast im Vorjahr in verschiedenen, regelmäßigen Intervallen an das Finanzamt übermittelt und die gemeldete Umsatzsteuer beglichen werden.

Die Umsatzsteuersondervorauszahlung ermöglicht Ihnen bislang ihre Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich einen Monat später abzugeben. Damit dem Unternehmer kein Zinsvorteil durch die verzögerte Steuerzahlung verschafft wird, muss dieser zusammen mit der Dauerfristverlängerung eine Sonderzahlung verrichten. Die Höhe dieser Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuerzahlungen des Vorjahres und wird bislang erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats Dezember als Vorauszahlung verrechnet.

Aufgrund der Corona-Pandemie besteht nun die Möglichkeit Ihre geleistete Sondervorauszahlung 2020 auf Antrag auf einen Betrag von 0 EUR festsetzen zu lassen, so dass Sie die bislang gezahlten Beträge zurückerhalten und trotzdem weiterhin die Umsatzsteuervoranmeldungen einen Monat später abgeben können. Für die Unternehmen, die von der Corona Krise betroffen sind, stellt dies einen kleinen Beitrag zur Sicherung der Liquidität dar, den man aus unserer Sicht nutzen sollte.

Bitte geben Sie uns kurz per Mail Bescheid, wenn wir uns um die Erstattung Ihrer geleisteten Sondervorauszahlung kümmern sollen. Da wir mittlerweile fast ausschließlich dezentral im Homeoffice arbeiten, möchten wir Sie in diesem Fall bitten uns an info@ac-steuerberater.de zu schreiben, damit wir eine schnelle Bearbeitung gewährleisten können.

Sollten Sie in einem anderen Bundesland Ihr Unternehmen betreiben, werden wir sehr gerne prüfen, ob auch dort eine Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung möglich ist.

PS: Anbei erhalten Sie aufbauend auf unseren bisherigen Emails die 2. Auflage des E-Books in Sachen Kurzarbeit der DATEV zu Ihrer weiteren Information.

Auch wenn Sie sicherlich derzeit von vielen Seiten mit diversen Informationen versorgt werden, versuchen wir Sie weiterhin tagesaktuell über steuerliche Entwicklungen zu informieren.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert

Haftungsausschluss:
Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden.

Download:
Kurzarbeit Broschüre DATEV 2. Auflage
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