DATEV Digitale Kanzlei 2024

Mandanten-Information Januar 2024

22. Dezember 2023

Lesedauer: 12 Minuten

Guten Tag,

zum Jahreswechsel stehen wieder einmal eine Menge gesetzlicher Neuerungen und Änderungen, formale Änderungen und Erleichterungen an.

Der Jahreswechsel wird aber auch ĂŒberschattet durch große Herausforderungen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 zum Bundeshaushalt zieht voraussichtlich nicht absehbare, weitreichende Konsequenzen auf Förderprogramme und andere geplante Maßnahmen nach sich. Am 15.12.2023 hat nun auch der Bundesrat das Gesetz zum Nachtragshaushalt 2023 gebilligt.

Die Unsicherheit wird noch verschĂ€rft durch die Verzögerung der Verhandlungen zum Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss, die ins Jahr 2024 verschoben wurden. Viele steuerrechtliche Änderungen wurden im Rahmen des Wachstumschancengesetzes zwar bereits geplant, aber die Verhandlungsergebnisse des Vermittlungsausschusses bleiben abzuwarten.

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz zugestimmt. Mit ihm werden auch Teile des Wachstumschancengesetzes umgesetzt, u. a. die fĂŒr die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG.

Die umfangreich geplanten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz werden im Rahmen dieser Informationen nur teilweise angesprochen.

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Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert



Wachstumschancengesetz

Am 17.11.2023 hat der Deutsche Bundestag das sog. Wachstumschancengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat am 24.11.2023 kritisiert, dass seine ÄnderungsvorschlĂ€ge allenfalls punktuell ĂŒbernommen wurden. Daher hat er den Vermittlungsausschuss einberufen, der sich nun mit den Gesetzesinhalten befassen muss. Der Vermittlungsausschuss wird erst 2024 tagen.

Im Rahmen des verĂ€nderten Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, dem der Bundesrat am 15.12.2023 zustimmte, werden nun auch Teile des Wachstumschancengesetzes umgesetzt, u. a. die fĂŒr die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG, die Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 und die Änderung der Vorsorgepauschale fĂŒr Arbeitnehmer.

  • Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Wichtigste Änderung: Ab dann wird eine Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfĂ€hig anerkannt.

  • Keine Besteuerung der „Dezemberhilfe 2022“

Die Regelung zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe (Kosten fĂŒr Erdgas) wird ersatzlos fĂŒr das Jahr 2023 gestrichen.

  • Vorsorgepauschale fĂŒr Arbeitnehmer

KĂŒnftig werden im Lohnsteuerabzugsverfahren BeitragsermĂ€ĂŸigungen in der Sozialen Pflegeversicherung fĂŒr Kinder entsprechend berĂŒcksichtigt werden. Dadurch werden 250 Mio. Euro an Mehreinnahmen pro Jahr erwartet.



Durch Wachstumschancengesetz geplante Änderungen 2024

Abfindung einer Kleinbetragsrente

Die Abfindung einer Kleinbetragsrente soll auch wĂ€hrend der Auszahlungsphase möglich sein, sofern die bisherige Rente aufgrund der DurchfĂŒhrung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet. Diese Regelung soll ab dem Tag nach der VerkĂŒndung des Wachstumschancengesetzes gelten.

Geschenke

Geschenkaufwendungen an GeschĂ€ftspartner dĂŒrfen im Jahr nicht teurer als 35 Euro sein, wenn sie steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden sollen. Dieser Betrag soll ab dem 01.01.2024 auf 50 Euro angehoben werden.

Anhebung der Freigrenze fĂŒr private VerĂ€ußerungsgeschĂ€fte

Gewinne aus privaten VerĂ€ußerungsgeschĂ€ften sollen steuerfrei bleiben, sofern der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro (bei zusammen Veranlagten 1.200 Euro) betrĂ€gt. Der Betrag soll ab 2024 auf 1.000 Euro respektive 2.000 Euro erhöht werden.

Hinweis
Die genannten BetrĂ€ge sind Freigrenzen. Werden sie also auch nur um einen Cent ĂŒberschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Obligatorische Verwendung der E-Rechnung

Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Dies dient als Vorbereitung fĂŒr die zukĂŒnftige Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von UmsĂ€tzen im B2B-Bereich (Business to Business) an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, ĂŒbermittelt und empfangen wird und ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier ĂŒbermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst werden.

Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind von der Regelung ausgenommen.

Hinweis
Die notwendigen Umstellungen in der Rechnungsstellung sowie der Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung sollten frĂŒhzeitig (2024) vorgenommen werden. Zwar ist fĂŒr das Jahr 2025 eine Übergangsregelung dahingehend, dass mit Zustimmung des EmpfĂ€ngers auch noch Papier-Rechnungen oder andere elektronische Formate möglich sind, geplant. Notwendige Umstellungsarbeiten und Schulungen sollten jedoch nicht unterschĂ€tzt werden.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Aktuell ist nach der 1%-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro betrÀgt.

Um die Nachfrage anzukurbeln und eine nachhaltige MobilitĂ€t trotz der gestiegenen Preise zu fördern, soll ab dem 01.01.2024 der Höchstbetrag um 20.000 Euro auf 70.000 Euro (Entwurf: 80.000 Euro) angehoben werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.

Freigrenze fĂŒr Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Mit der Steuerfreigrenze fĂŒr Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro soll ab 2024 die BĂŒrokratie eingedĂ€mmt werden. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sollen die Einnahmen auf Antrag in der EinkommensteuererklĂ€rung als steuerpflichtig behandelt werden können.

Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) sollen ab 2024 keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr einreichen mĂŒssen. Sie sollen auch befreit werden von der Pflicht, UmsatzsteuererklĂ€rungen fĂŒr das Kalenderjahr einzureichen. Das Finanzamt kann jedoch ErklĂ€rungen anfordern. Die Regelung soll erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023 anzuwenden sein.

Unternehmer sollen von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der
Vorauszahlung
befreit werden können, sofern die Steuer fĂŒr das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Aktuell liegt der Betrag noch bei 1.000 Euro.

Ist-Besteuerung

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten (Ist-Besteuerung) statt vereinbarten Entgelten soll ab 2024 um 200.000 Euro von aktuell 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden.

Erhöhte Schwellenwerte fĂŒr EÜR

Unternehmer, die unter den Schwellenwerten des
§ 241a HGB (Befreiung von der Pflicht zur BuchfĂŒhrung und Erstellung eines Inventars) liegen, dĂŒrfen zwar, aber mĂŒssen nicht bilanzieren, sondern können ihren Gewinn vereinfacht ĂŒber eine Einnahmen-Überschuss Rechnung (EÜR oder 4/3-Rechnung) ermitteln. Aktuell noch liegen die Schwellenwerte bei 600.000 Euro (Gesamt-)Umsatz und 60.000 Euro Gewinn. Ab dem GeschĂ€ftsjahr 2024 soll der Schwellenwert fĂŒr den Umsatz um 200.000 Euro auf 800.000 Euro, der fĂŒr den Gewinn um 20.000 Euro auf 80.000 Euro steigen.

Land- und forstwirtschaftliche UmsÀtze

Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale fĂŒr Land- und Forstwirte sollen von 9 % auf 8,4 % sinken.

Hinweis
Bei geplanten Investitionen mit einem beachtlichen Vorsteuerabzug im nÀchsten Jahr sollte in ErwÀgung gezogen werden, auf die Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten.


Weitere geplante Änderungen 2024

Neue Einkommensgrenze beim Elterngeld

Die Bundesregierung plant eine neue Einkommensgrenze fĂŒr das Elterngeld. Durch das vom Bundestag am 15.12.2023 gebilligte Haushaltsfinanzierungsgesetz soll die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinken. KĂŒnftig sollen Personen mit gemeinsamem Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten. FĂŒr Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert. Nicht mehr möglich wird bis auf Ausnahmen sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld beziehen.


Sonstige GesetzesÀnderungen 2024

Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (kalte Progression), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch SelbststÀndige sowie Unternehmer profitieren.

  • Der Einkommensteuertarif fĂŒr die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) stieg bereits 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages fĂŒr den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) stieg ab 2023 auf 8.952 Euro und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der sog. Spitzensteuersatz soll 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben werden.
  • Der Reichensteuersatz (greift ab knapp 278.000 Euro) von 45 % wurde nicht angepasst.
  • Die Freigrenze fĂŒr den steuerlichen SolidaritĂ€tszuschlag liegt bei 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen fĂŒr 2024

Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie folgt:

Beitragsbemessungsgrenzen-2024

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro fĂŒr Ledige und 80.000 Euro fĂŒr Verheiratete.

Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach VerkĂŒndung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 01.01.2024.

VerlĂ€ngerung des Zeitraums fĂŒr die Anpassung von Steuervorauszahlungen

Auf Antrag wird der Zeitraum fĂŒr die Anpassung der Vorauszahlungen fĂŒr Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verlĂ€ngert:

  • fĂŒr den Veranlagungszeitraum 2023 um drei Monate (EinkĂŒnfte ĂŒberwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: VerlĂ€ngerung ebenfalls um drei Monate) und
  • fĂŒr den Veranlagungszeitraum 2024 um zwei Monate (EinkĂŒnfte ĂŒberwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: VerlĂ€ngerung ebenfalls um zwei Monate).

Pendlerpauschale

Im Jahr 2024 soll der CO2-Preis von 30 Euro/Tonne auf 45 Euro/Tonne steigen. Zur Entlastung der Fernpendler wurde deshalb die Entfernungspauschale erhöht.

  • Im Jahr 2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro fĂŒr Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, und
  • vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer.

FĂŒr die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der „gewöhnlichen“ Pauschale in Höhe von 0,30 Euro.

Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch fĂŒr Familien-heimfahrten i. R. der doppelten HaushaltsfĂŒhrung.

Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem
21. Entfernungskilometer – die sich fĂŒr sie nicht „auszahlen“ wĂŒrde, da ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung fĂŒhrten wĂŒrde – eine MobilitĂ€tsprĂ€mie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale wĂ€hlen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.

Photovoltaikanlagen (PVA)

Seit dem 01.01.2023 werden die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf EinfamilienhĂ€usern und GebĂ€uden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls fĂŒr MehrfamilienhĂ€user und gemischt genutzte GebĂ€ude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit ĂŒberwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigem respektive Mitunternehmerschaft.

Die Befreiung ist unabhĂ€ngig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Im Gegenzug dĂŒrfen Verluste aus PVA ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01.01.2023 einem Steuersatz von 0 %. Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der NĂ€he von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen GebĂ€uden, die fĂŒr TĂ€tigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfĂŒllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kW (Peak) betrĂ€gt bzw. betragen wird.

Hinweis
Durch die EinfĂŒhrung des Nullsteuersatzes wird seit dem 01.01.2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen respektive in der Rubrik „Steuersatz“ 0 % angegeben. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können Unternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Andererseits muss auch niemand mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten.

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab Januar 2024

Mahlzeiten, die arbeitstĂ€glich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerlich zu bewerten. Dies gilt ab 01.01.2024 auch fĂŒr Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer wĂ€hrend einer beruflich veranlassten AuswĂ€rtstĂ€tigkeit oder im Rahmen einer doppelten HaushaltsfĂŒhrung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur VerfĂŒgung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht ĂŒbersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind

  • fĂŒr ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro,
  • fĂŒr ein FrĂŒhstĂŒck 2,17 Euro.

Bei Vollverpflegung (FrĂŒhstĂŒck, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

FĂŒr freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer betrĂ€gt der Sachbezugswert 278 Euro (= kalendertĂ€glich 9,27 Euro).

Neuregelungen bei Mini- und Midijobs

Ab dem 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn nach den VorschlÀgen der Mindestlohnkommission auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde steigen. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob liegt aktuell noch bei 520 Euro im Monat. Diese Minijob-Grenze ist jetzt dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Steigt dieser, erhöht sich auch die Mini-job-Grenze. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro wird die Minijob-Grenze um 18 Euro auf 538 Euro monatlich steigen. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. An der Höchstarbeitszeit im Minijob wird sich ab dem 01.01.2024 nichts Àndern.

Wird zum Januar 2024 die Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro erhöht, verĂ€ndert sich auch die untere Verdienstgrenze fĂŒr eine BeschĂ€ftigung im Übergangsbereich. Ein Midijob beginnt also ab dem 01.01.2024 bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze verĂ€ndert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.

GebÀudeenergiegesetz

2024 tritt das GebĂ€udeenergiegesetz (GEG) in Kraft. In die meisten Neubauten mĂŒssen ab Januar Heizungen mit 65 % Erneuerbarer Energie eingebaut werden. FĂŒr alle anderen GebĂ€ude gelten Übergangs-fristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung.

Arbeitszeiterfassung

Laut einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums mĂŒssen Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau erfasst wird. Es sieht vor, dass die tĂ€gliche Arbeitszeit der BeschĂ€ftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können Ausnahmen vereinbaren und Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern sind ausgenommen. Das Gesetz sollte bis Ende 2023 verabschiedet sein. Bisher ist das aber noch nicht erfolgt.

Transparenzregister

Ab dem 01.01.2024 mĂŒssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenz-
register eingetragen sein. Gesellschaften bĂŒrgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch fĂŒr GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der bis Jahresende ermĂ€ĂŸigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlĂ€ngert. Der Steuersatz liegt ab dem 01.01.2024 wieder bei 19 %.

Die ebenfalls lediglich zeitlich befristet ermĂ€ĂŸigten SĂ€tze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet, um so die mittelstĂ€ndisch geprĂ€gte Brauereistruktur zu erhalten. Auch BierwĂŒrze wird von der Biersteuer befreit.



FĂŒr Einkommensteuerpflichtige

Als „Trinkgeld“ bezeichnete Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro an Prokuristen einer GmbH nicht steuerfrei

Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH BetrĂ€ge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgelder“. Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer EinkommensteuererklĂ€rungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei seien. Die BetrĂ€ge seien ihnen im Zusammenhang mit BeteiligungsverĂ€ußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusĂ€tzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewĂ€hrt worden.

Das Finanzgericht Köln teilte die Auffassung des Finanzamts, das die BetrĂ€ge als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Die Zahlungen sind schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die GesamtumstĂ€nde keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft hatte, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmĂ€ĂŸige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro ĂŒberstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen des allgemeinen BegriffsverstĂ€ndnis fĂŒr „Trinkgeld“.

Corona-ÜberbrĂŒckungshilfe fĂŒr Angehörige der Freien Berufe als Betriebseinnahmen

Die gezahlte Corona-ÜberbrĂŒckungshilfe fĂŒr Angehörige der Freien Berufe (hier: „NRW ÜberbrĂŒckungshilfe Plus“) stellt Betriebseinnahmen dar, auch, soweit sie pauschal fĂŒr Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde. So entschied das Finanzgericht DĂŒsseldorf.

Die Mittel wurden nicht wegen einer HilfsbedĂŒrftigkeit des KlĂ€gers bewilligt. Der KlĂ€ger hat selbst keine HilfsbedĂŒrftigkeit fĂŒr das Streitjahr geltend gemacht und ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht hilfsbedĂŒrftig im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

EinkĂŒnfteerzielungsabsicht kann bei zeitlich unĂŒberschaubarer Dauer einer geplanten Sanierung entfallen

Wenn der Steuerpflichtige die Herrichtung der Immobilie nur zögerlich betreibt, ohne dass hierfĂŒr steuerlich anzuerkennende GrĂŒnde vorliegen, kann es unter BerĂŒcksichtigung des Zeitablaufs gerechtfertigt sein, auf das Fehlen der Vermietungsabsicht zu schließen oder Zweifel hinsichtlich der Vermietungsabsicht als endgĂŒltig anzusehen. Das ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die behauptete beabsichtigte Vermietung ĂŒber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht realisiert wird. So entschied das Finanzgericht DĂŒsseldorf.

Im Streitfall ist eine EinkĂŒnfteerzielungsabsicht des KlĂ€gers hinsichtlich des Objekts aufgrund des langen Leerstands (Zeitraum von 16 Jahren) und der zeitlich unĂŒberschaubaren Sanierung des Objekts in den Streitjahren entfallen.



Verfahrensrecht

Finanzamt darf KontoauszĂŒge fĂŒr SteuerprĂŒfung auswerten

Die Abgabenordnung (AO) erlaubt die Auswertung personenbezogener Daten. D. h., das Finanzamt darf fĂŒr sĂ€mtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erlaubnisnorm der Abgabenordnung DSGVO- und grundrechtskonform ist.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine KontoauszĂŒge (von seinem GeschĂ€ftskonto) fĂŒr eine AußenprĂŒfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese herauszugeben, hatte er zunĂ€chst nicht reagiert. Doch letztlich hatte das Finanzamt die Unterlagen von der Bank des KlĂ€gers erhalten. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass das Finanzamt kein Recht hatte, seine persönlichen Daten weiter zu speichern oder auszuwerten.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die DSGVO beschrĂ€nkt zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt darf basierend auf § 29b AO diese Daten fĂŒr sĂ€mtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen verarbeiten. Den Begriff „sĂ€mtliche“ hob der Bundesfinanzhof im Text dabei gesondert hervor. Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht ist DSGVO- und grundrechtskonform.

Klagen vor den Finanzgerichten gegen Einspruchsentscheidungen

Wenn ein SteuerbĂŒrger mit einer Entscheidung des Finanzamtes ĂŒber seinen Einspruch nicht einverstanden ist, steht ihm der Weg zu einem der Finanzgerichte im jeweiligen Bundesland zu, in dem das Finanzamt ansĂ€ssig ist. Gegen die Entscheidungen der FinanzĂ€mter können die Gerichte aber i. d. R. erst angerufen werden, wenn vorher ein Einspruch beim Finanzamt keinen Erfolg hatte. Hiervor gibt es zwei Ausnahmen: Wenn das Finanzamt mit der direkten Klage einverstanden ist oder wenn das Finanzamt nicht innerhalb angemessener Zeit (i. d. R. sechs Monate) ĂŒber den Einspruch entschieden hat. Aus der Rechtsbehelfs-belehrung in der Einspruchsentscheidung geht auch das zustĂ€ndige Finanzgericht hervor.

Wie beim Einspruch betrĂ€gt die Frist zur Klageerhebung einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung. FĂŒr die Klage braucht man grundsĂ€tzlich keinen Anwalt oder sonstigen Vertreter der steuerberatenden Berufe; wegen der bei diesem Verfahren einzuhaltenden Förmlichkeiten und des schwierigen Rechtsgebiets ist aber die Vertretung durch eine fachkundige Person dringend zu empfehlen.

Nicht fĂŒr alle Steuerarten ist das Finanzgericht zustĂ€ndig. So z. B. nicht fĂŒr die Gemeindesteuern, wie die Hundesteuer, VergnĂŒgungssteuer, Zweitwohnung-steuer und in Teilbereichen nicht fĂŒr die Gewerbesteuer und Grundsteuer. FĂŒr diese FĂ€lle sind die Verwaltungsgerichte die richtige Instanz. Auch ĂŒber
Steuerstraftaten, wie die Steuerhinterziehung, entscheidet nicht das Finanzgericht, sondern ein Amts- oder Landgericht bzw. Oberlandesgericht.

Nach Einreichung der Klageschrift und der i. d. R. folgenden Entgegnung durch das Finanzamt sowie evtl. weiterer schriftlicher Aussagen zum Rechtsfall, findet eine öffentliche Verhandlung vor dem Gericht statt. Diese kann unterbleiben, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern (auch Schöffen genannt). SĂ€mtliche Richter haben das gleiche Stimmrecht bei einer Abstimmung ĂŒber die Entscheidung. Auf Antrag der KlĂ€gerin/des KlĂ€gers kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen, dies soll der Wahrung des Steuergeheimnisses dienen. Das Gericht kann Zeugen vernehmen, Belege und Unterlagen anfordern, ggf. SachverstĂ€ndige beauftragen und auch weitere Personen zum Prozess beiladen. Letzteres erfolgt dann, wenn z. B. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Klage erhebt, von einer Entscheidung aber auch andere Mitgesellschafter betroffen wĂŒrden.

Termine Steuern-Sozialversicherung Januar 2024 / Februar 2024

Termine Steuern-Sozialversicherung-Januar-Februar 2024
  1. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern fĂŒr das abgelaufene Kalenderjahr.
  2. FĂŒr den abgelaufenen Monat.
  3. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. FĂŒr den abgelaufenen Monat, bei DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit DauerfristverlĂ€ngerung fĂŒr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mĂŒssen grundsĂ€tzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. FĂ€llt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nĂ€chste Werktag der Stichtag. Bei einer SĂ€umnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine SĂ€umniszuschlĂ€ge erhoben. Eine Überweisung muss so frĂŒhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der FĂ€lligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine EinzugsermÀchtigung erteilt werden.
  7. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig. Um SĂ€umniszuschlĂ€ge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fĂŒr die Beitragsnachweise. Diese mĂŒssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spĂ€testens zwei Arbeitstage vor FĂ€lligkeit (d. h. am 25.01.2024/23.02.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der FĂ€lligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die LohnbuchfĂŒhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem FĂ€lligkeitstermin an den Beauftragten ĂŒbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die FĂ€lligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fĂ€llt.

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