Mandanten-Information März 2020
Werbung für den Arbeitgeber auf dem privaten Pkw kann für Mitarbeiter lukrativ erscheinen. Finanzrichter aus Münster urteilten nun, dass das hierfür gezahlte Entgelt der Lohnsteuer unterliegt. Werbeflächenvermietungen dürften demnach künftig unattraktiver sein.
Zu einer Verbesserung bei der steuerlichen Behandlung von Diensträdern kommt es hingegen dank eines Schreibens der obersten Finanzbehörden. So muss unter Umständen seit 1. Januar 2020 nur noch 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden. Es bleibt abzuwarten, ob hierdurch künftig noch mehr Arbeitnehmer in die Pedale treten und ihren Pkw stattdessen stehen lassen.
2018 stand die neue Datenschutzverordnung im Blickpunkt. Auch wenn es um die Thematik ruhiger geworden ist, darf man sie nicht auf die leichte Schulter nehmen oder bestehende Pflichten ignorieren. Wer als Arbeitnehmer Kundendaten missbraucht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Außerdem hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt.
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Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert
Themen der Ausgabe im März 2020
Umsatzsteuer
Bei Bäckereien im Eingangsbereich von Supermärkten gilt beim Verkauf von Backwaren zum dortigen Verzehr der volle Umsatzsteuersatz
Die Betreiberin von insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen) befanden, verkaufte Backwaren über den Ladentresen. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz.
Das Finanzgericht Münster hielt das für rechtmäßig. Die Umsätze seien nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen zu behandeln. Den Kunden würden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht. Für den Verzehr seien teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt worden. Es habe sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen gehandelt. Das Mobiliar sei nach den objektiven Gegebenheiten auch ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen. Dies hätte sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration ergeben.
Arbeits-/Sozialrecht
Missbrauch von Kundendaten rechtfertigt fristlose Kündigung
Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten als SAP-Berater angestellt. Vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellte er Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten, wobei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgriff. Er ließ dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei. Der Kläger hatte die Beklagte zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Nachdem er eine fristlose Kündigung von der Beklagten erhielt, erhob er dagegen Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Der Kläger habe durch sein Vorgehen gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen.
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege werden angehoben
Die Pflegekommission hat sich auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte sollen ab 1. Juli 2020 im Osten und im Westen in vier Schritten auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde steigen. Darüber hinaus wurde ein Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) und für Pflegefachkräfte festgelegt.
Ab dem 1. April 2021 sollen für qualifizierte Pflegehilfskräfte im Osten ein Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro pro Stunde und im Westen in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde eingeführt werden. Die Ost-West-Angleichung soll zum 1. September 2021 auf einheitlich 12,50 Euro pro Stunde vollzogen werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 13,20 Euro pro Stunde steigen.
Zum 1. Juli 2021 soll für Pflegefachkräfte ein einheitlicher Mindestlohn in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde eingeführt werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro pro Stunde steigen.
Hinweis: Für Beschäftigte in der Pflege soll es ne-ben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch einen An-spruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub geben. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen.
Anlegen der Arbeitskleidung kann bei fehlender Umkleidemöglichkeit Arbeitszeit sein
Ein beim Land Berlin-Brandenburg angestellter Wachpolizist zog seine Uniform immer zu Hause an, weil es beim Arbeitgeber keine ordentliche Umziehmöglichkeit gab. Er war der Auffassung, dass die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu entgelten sei.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihm Recht. Das Umkleiden stelle eine sog. fremdnützige Tätigkeit dar, die der Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitgebers erledige. Weil es keine dienstlichen Umkleidemöglichkeiten gebe, sei es gerechtfertigt, dass der Wachpolizist seine Uniform zu Hause an- und ablege. Die mit der Aufschrift «Polizei» deutlich gekennzeichnete Dienstkleidung sei als Uniform zu werten. Das An- und Ausziehen zähle deshalb als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, jeweils zwölf Minuten Umkleidezeit pro Tag zu vergüten.
1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.03.2020/24.04.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.