Neustarthilfe für Soloselbstständige im Rahmen der Überbrückungshilfe III
22. Januar 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits auf unserem Facebook Kanal angekündigt, möchten wir Ihnen mit diesem Corona Newsletter die neuen Regelungen der Überbrückungshilfe III darstellen.
Als Teil der Überbrückungshilfe III ist die sogenannte Neustarthilfe für Soloselbstständige implementiert worden. Hier ist es möglich eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 7.500 EUR zu erhalten.
Gerade aufgrund der Änderungen, die sich in den letzten Tagen ergeben haben, möchten wir Ihnen mit diesem Dokument nochmals einen ganzheitlichen Überblick über die nach derzeitigem Stand befindlichen Regelungen zu diesem Hilfsprogramm geben.
Bitte beachten Sie, dass wir nach jetzigem Stand davon ausgehen, dass sich – ebenso wie bei den Hilfsprogrammen der Überbrückungshilfe I und II – durch die zu erwartenden wöchentlich aktualisierten FAQ Kataloge weitere Ergänzungen und Klarstellungen im Laufe des Verfahrens ergeben werden.
Möglicherweise kann dies im Rahmen der durchzuführenden Schlussrechnung wieder zu Änderungen der zum Antragszeitpunkt beantragten Hilfen führen.
Förderfähiger Zeitraum, Ausschlüsse und Zeitpunkt der Beantragung/Abschläge
Der förderfähige Zeitraum beinhaltet die Zeit zwischen dem 1.Januar 2021 bis 30. Juni 2021
Die einmalige Betriebskostenpauschale steht – wie die Überbrückungshilfen insgesamt –Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben. Dabei und zur Berechnung der Höhe der Betriebskostenpauschale werden Einkünfte aus unständiger Beschäftigung den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt. Die Betriebskostenpauschale wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt.
Zuschusshöhe
Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen.
Ermittlung der Höhe der Betriebskostenpauschale
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
Ermittlung des erforderlichen Referenzumsatzes
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz).
Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Hierzu ein Beispiel:
Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit sechs multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 15.000 Euro
Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020).
Höhe der Betriebskostenpauschale
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.
Hierzu ebenfalls Beispiele:
Jahresumsatz 2019
Referenzumsatz
Neustarthilfe (max. 50 Prozent)
Ab 30.000 Euro
15.000 Euro
7.500 Euro (Maximum)
20.000 Euro
10.000 Euro
5.000 Euro
10.000 Euro
5.000 Euro
2.500 Euro
5.000 Euro
2.500 Euro
1250 Euro
Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen.
Abrechnung am Ende der Laufzeit
Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Beispiele (bei einem Referenzumsatz bis 15.000 Euro):
Förderung
Umsatz in Förderzeitraum
Rückzahlung in % des Referenzumsatzes
50 % Referenzumsatz
80 % Referenzumsatz
40 % (50 % + 80 % = 130 %)
50 % Referenzumsatz
60 % Referenzumsatz
20 % (50 % + 60 % = 110 %)
50 % Referenzumsatz
50 % Referenzumsatz
10 % (50 % + 50 % = 100 %)
50 % Referenzumsatz
40 % Referenzumsatz
0% (50 % + 40 % = 90 %)
An zwei Zahlenbeispielen möchten wir diese Tabelle des Bundesfinanzministeriums genauer erklären:
Beispiel 1:
Umsatz im Jahr 2019 in Höhe von 30.000 EUR
Entspricht einem Referenzumsatz in Höhe von 50% = 15.000 EUR
Umsatzerzielung im Jahr 2021 (Förderzeitraum Januar – Juni 2021) in Höhe von 80% des Referenzumsatzes = 12.000 EUR
Rückzahlungshöhe:
Maximal darf der erzielte Umsatz und die Förderung 90% des Referenzumsatzes nicht überschreiten:
Referenzumsatz x 90% = 15.000 * 90% = 13.500 EUR
12.000 EUR Umsatz im Jahr 2021 + Förderung 7.500 EUR = 19.500 EUR = Rückzahlung in Höhe von 6.000 EUR (40% von 15.000 EUR)
Beispiel 2:
Umsatz im Jahr 2019 in Höhe von 30.000 EUR
Entspricht einem Referenzumsatz in Höhe von 50% = 15.000 EUR
Umsatzerzielung im Jahr 2021 (Förderzeitraum Januar – Juni 2021) in Höhe von 40% des Referenzumsatzes = 6.000 EUR
Rückzahlungshöhe:
Maximal darf der erzielte Umsatz und die Förderung 90% des Referenzumsatzes nicht überschreiten:
Referenzumsatz x 90% = 15.000 * 90% = 13.500 EUR
6.000 EUR Umsatz im Jahr 2021 + Förderung 7.500 EUR = 13.500 EUR = Rückzahlung in Höhe von 0 EUR
Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Endabrechnung
Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.
Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug sollen stichprobenhaft Nachprüfungen stattfinden. Die genauen Details von Erklärungs- und Selbstprüfungspflichten werden in der Verwaltungsvereinbarung und den Vollzugshinweisen der Überbrückungshilfe III verankert.
Dieser Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur weiteren Anrechenbarkeit von Einkommen und Umsätzen, werden in den Vollzugshinweisen bzw. FAQs erläutert.
Antragstellung:
Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.
Wir hoffen Ihnen hiermit eine Hilfestellung bieten zu können und stehen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert
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