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Fristverlängerungsmöglichkeiten (Lohnsteuer März) und weitere Stundungsmöglichkeiten

4. April 2020

Lesedauer: 3 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

ergänzend zu unserer gestrigen Mail zu den Möglichkeiten steuerfreie Corona-Zuschüsse gewähren zu können, möchten wir Sie auf weitere Stundungsmöglichkeiten hinweisen.

In einer weiteren Pressemitteilung des Finanzministeriums NRW vom 02.04.2020 wurde mitgeteilt, dass ab sofort die Unternehmen und Arbeitgeber in NRW noch weitergehender entlastet werden, um ihnen die weitere notwendige zusätzliche Liquidität zu verschaffen. Von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber können daher eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen beantragen.

Entgegen der Möglichkeit von Stundungen bei den Steuerarten – Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer – wird nun der Weg einer Fristverlängerung seitens der Finanzverwaltung gewählt. Wir müssen für Sie – sollten Sie die Stundungsmöglichkeit in Anspruch nehmen – in der kommenden Woche technisch die Umsetzung klären. Programmtechnisch wird Ihre Lohnsteueranmeldung nämlich schon mit Abrechnung der Märzgehaltsabrechnungen über das entsprechende Rechenzentrum der DATEV versendet. Anbei erhalten Sie das entsprechende Formular für die Beantragung der Fristverlängerung, mit der Bitte dieses im ersten Schritt im Bedarfsfall zu sichten. Wenn Sie die Fristverlängerungsmöglichkeit in Anspruch nehmen wollen, kontaktieren Sie uns bitte im Laufe des kommenden Montags. Wir werden im zweiten Schritt das Formular für Sie ausfüllen und es Ihnen zur endgültigen Freigabe nochmals zusenden. Als erforderliche Begründung, weshalb die Corona-Krise diese Fristverlängerung erfordert, werden wir standardmäßig die vorgeschlagene Begründung „Beeinträchtigung der Liquiditätssituation durch die Corona-Krise“ welches das Formular vorsieht, wählen. Sollten Sie – da Sie die Richtigkeit der Angaben durch Ihre Freigabe bestätigen müssen – eine andere Begründung wünschen, sagen Sie uns bitte Bescheid.

Bitte beachten Sie, dass es sich (lediglich) um eine Fristverlängerung der Abgabe der Lohnsteueranmeldung des Monats März handelt. Die eigentlich zum 10. April 2020 fällige Lohnsteuer wird somit auf das Fälligkeitsdatum 10. Juni 2020 verschoben. Bitte beachten Sie auch, dass es  – sollten sich keine weiteren Änderungen ergeben – am 10. Juni 2020 dann zu einer doppelten Belastung mit Lohnsteuer kommen wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die Lohnsteuer April sowie die Lohnsteuer Mai 2020 fällig. Bitte planen Sie dies – falls Sie die Fristverlängerung in Anspruch nehmen wollen – liquiditätstechnisch ein.

Weiterhin ermöglicht die Finanzverwaltung auf Antrag Zahlungsfristverlängerungen bei der Grunderwerbsteuer und zinslose Stundungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer, sollte man aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, die fälligen Steuern entrichten zu können. Wenn wir für Sie in diesem Bereich tätig werden sollen, melden Sie sich bitte bei uns.

An dieser Stelle möchten wir uns für das umfangreiche positive Feedback bedanken, welches wir im Zusammenhang mit diesem Newsletter von Ihnen erfahren haben. Dieses Feedback hat uns sehr gefreut und motiviert, Sie weiterhin mit den wichtigsten fiskalischen Informationen rund um das Thema Corona-Krise zu informieren.

Ebenso möchten wir uns bei Ihnen für Ihr bisheriges Verständnis bedanken, wenn es bei Ihren Anfragen und Anliegen aufgrund dieser absoluten Ausnahmesituation ggf. zu längeren Bearbeitungszeiten gekommen ist.

Gerade im Lohnbereich sind durch die vielen Kurzarbeiteranträge und die bislang nicht vorhandene programmtechnische Umsetzung derzeit extrem hohe Anforderungen an unsere Kanzlei gestellt, die ohne die Mehrarbeit unserer tollen Mitarbeiter kaum zu stemmen wären. Wir arbeiten im gesamten Team mit allen uns zur Verfügung stehenden Kräften daran, Sie alle zufriedenzustellen.

Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert

Haftungsausschluss:
Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden.

Download:
Antrag auf Fristverlängerung der Lohnsteuer-Anmeldung

Den vollständigen Artikel finden Sie hier auch als PDF 

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