Pauschaler Verlustrücktrag, KFW Kredite und Lohnsteuerregelungen
24. April 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie in unseren letzten Informationen angedeutet sind einzelne Regelungen der neu verabschiedeten Corona Hilfen konkretisiert worden:
- Pauschaler Verlustrücktrag für Vorauszahlungen des Jahres 2019
Am heutigen Abend ist das konkretisierende BMF Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht worden:
Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Diese Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten sollen vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Die Vorauszahlungen für 2019 werden unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu berechnet und festgesetzt, so dass Sie eine entsprechende Erstattung erwarten können. Somit können Sie zum jetzigen Zeitpunkt Liquidität sichern, die einem normalerweise (ohne die Corona Sonderreglungen) erst mit einem Verlustrücktrag nach Erstellung der Jahreserklärungen 2020 möglich gewesen wären.
Bei der entsprechenden endgültigen Steuerfestsetzung des Jahres 2019 (nachdem die Steuererklärungen 2019 beim Finanzamt eingereicht wurden) kann die sich ergebende Nachzahlung 2019 wegen der oben beschriebenen nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 (aufgrund des zu erwartenden Verlustes 2020) dann konsequenterweise bis einen Monat nach Ergehen des endgültigen Steuerbescheides 2020 auf Antrag zinslos gestundet werden. Denn erst nach Festsetzung der Steuer 2020 kann formal (bei entsprechenden Verlusten) der endgültige Verlustrücktrag ins Jahr 2019 vorgenommen werden und die Steuerlast des Jahres 2019 endgültig reduziert werden.
Sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir gemeinsam die entsprechenden Berechnungen und Anträge erstellen können
- KFW Kredite – Schaubilder und entsprechende Checklisten
Für diejenigen von Ihnen, die aufgrund der Corona Pandemie angewiesen sind entsprechende KFW Kredite zu beantragen, sind die aktuell veröffentlichten und angehangenen Dokumente ggf. eine Hilfe zur Orientierung und zur möglichen Beantragung. Neu ist insbesondere, dass eine Umschuldung vom KFW-Schnellkredit zum KFW Sonderprogramm nach langen Diskussionen in den Gremien nun doch zugelassen wurden (umgekehrt ist ein Wechsel nach wie vor nicht möglich). Sie finden anbei ein weiteres Infoblatt zum KFW Schnellkredit sowie ein entsprechendes Schaubild zum KFW Schnellkredit, eine Checkliste zum KFW Sonderprogramm sowie eine vergleichende Übersicht zwischen dem KFW Unternehmerkredit, ERP Gründerkredit und KFW Schnellkredit sowie eine Gesamtübersicht über die KFW Corona Hilfen.
Im ersten Schritt sollten Sie das Gespräch mit Ihrer Hausbank suchen. Gerne sind wir Ihnen hierbei und bei der im Nachgang entsprechenden Aufbereitung Ihrer benötigten Unterlagen behilflich. Sprechen Sie uns gerne an.
- Aktualisierte Tabelle des Steuerberaterverbandes
Des Weiteren erhalten Sie anbei den Link zur aktuellen Fassung der Ihnen durch unsere Rundmails bereits bekannten fortlaufenden Tabelle des Deutschen Steuerberaterverbandes zu Ihrer Kenntnisnahme. (https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-031-20-de-corona-stb-infos-liste). Diese enthält heute Aktualisierungen unter anderem zum Thema „Lohnsteueranmeldungen“. Das BMF hat am 23.04.2020 – ergänzend zu den bereits Ihnen vorgestellten Regelungen für NRW – ein Schreiben veröffentlicht, wonach Arbeitgebern im Einzelfall die Fristen zur Lohnsteuer-Anmeldung verlängert werden.
Bleiben Sie weiterhin gesund!
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert
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