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Information zum Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) zum 01. Juli 2023

20. Juni 2023

Lesedauer: 3 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem das Verfahren zum Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den letzten Monaten neu aufgesetzt worden ist, wartet nunmehr die nächste Änderung im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Der Bundestag hat am 26.05.2023 dem sog. Plegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) in zweiter und dritten Lesung zugestimmt. Die abschließende Verabschiedung vom Bundesrat wurde am vergangenen Freitag, den 16.06.2023 vorgenommen. Demnach wird das Gesetz in Kürze im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht und sodann zum 01.07.2023 in Kraft treten.

Wesentliche Inhalte des Plegeunterstützungs- und entlastungsgesetz:

Zum 01. Juli 2023 werden u.a. folgende Änderungen in Kraft treten:

Neuer Beitragssatz in der Pflegeversicherung (mit Ausnahme von Sachsen)

  • Gesetzlicher Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 01.07.2023 von derzeit 3,05 % auf 3,4 % (Änderung in § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI neu).
  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Beitragssatzpunkte von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte (Änderung in § 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung für Mitglieder ohne Kinder beläuft sich somit auf 4,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
  • Ab dem 1. Kind oder dem Nachweis der Elterneigenschaft entfällt der Kinderlosenzuschlag. Für Arbeitnehmer mit 1 Kind gilt der Beitragssatz von 3,4 %.
  • Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Ab dem 5. Kind gleichbleibende Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt max. 1,0 Beitragssatzpunkten.
  • Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.

In den Beratungen am 24.05.2023 hat sich der Gesundheitsausschuss auf einige Änderungen verständigt:

  • Einführung digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 31. März 2025
  • Der Kinderlosenzuschlag § 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 01. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buchs. Satz 1 gilt auch nicht für Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des ersten Buchs.
  • Im Übergangszeitraum (01.07.2023 – 30.06.2025) soll ein vereinfachtes Nachweisverfahren gelten: Ursprünglich war geplant, dass Nachweise bis 31.12.2023 vorgelegt werden können, damit der PV-Abschlag ab 01.07.2023 berücksichtigt wird. Nunmehr sollen Nachweise jedoch auch bis 30.06.2025 eingereicht werden können und gelten somit rückwirkend ab dem 01.07.2023.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Wie erfolgt zukünftig der Nachweis bzw. welche Unterlagen müssen Sie uns für Ihre Mitarbeiter einreichen?

Nachweise müssen grundsätzlich nur für Kinder vorliegen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vollendet hätten.

Derzeit gibt es leider noch keine Softwarelösung, um die erforderlichen Angaben zu den Kindern uns direkt digital bzw. Online zukommen zulassen, damit diese Angaben bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung entsprechend berücksichtigt werden können. Jedoch arbeitet unser Softwareanbieter, die DATEV eG in Nürnberg, derzeit mit Hochdruck an einer digitalen Lösung.

Als künftige Lösungsanwendungen ist sowohl die Erweiterung der sog. DATEV Personaldaten als auch ein Online-Fragebogen vorgesehen. Die Anwendung DATEV Personaldaten ist Ihnen ggf. bereits betr. den Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz eAU) bekannt.

DATEV Personaldaten
Voraussichtlich ab Juli/August 2023 kann der Arbeitgeber die Kinderdaten direkt in DATEV Personaldaten erfassen. Die Lohnabrechnung kann die Daten anschließend in das Lohnprogramm über eine Import-Schnittstelle übernehmen.

DATEV Online-Fragebogen
Als weiterer Lösungsbaustein ist ein Online-Fragebogen zur Erfassung der Kinderdaten durch den Mitarbeiter seitens unseres Softwareanbieter (DATEV) in Planung. Sobald die Anwendungen von der DATEV freigegeben sind, werden wir Sie hierüber wieder unverzüglich informieren. Leider ist hier noch kein Freigabedatum veröf-fentlicht worden.

Excel-Übersicht (csv-Format)
Weiterhin soll es sehr zeitnah die Möglichkeit geben, die Mitarbeiter-Daten im csv-Format aus unserem Abrechnungsprogramm zu exportieren. Somit könnten wir Ihnen diese Übersicht bereitstellen, damit Sie die Kinderdaten Ihrer Mitarbeiter in der Übersicht entsprechend ergänzen und uns anschließend zukommen lassen könnten. Hierbei sollen fehlende Kinderdaten mittels Einfügen einer neuen Zeile hinzugefügt werden können.

In Ausnahmefällen, insbesondere bei monatlichen Abrechnungen von max. 10 Arbeitnehmern, können Sie uns die erforderlichen Angaben auch gerne per E-Mail zukommen lassen, sodass wir diese manuell einpflegen werden.

Grundsätzlich muss künftig der Name, Vorname sowie das Geburtsdatum eines jeden Kindes angegeben werden.

WICHTIG:

Wir möchten Sie bereits heute darauf hinweisen, dass Sie bitte die Nachweise über die Elterneigenschaft für künftige Sozialversicherungsprüfungen verpflichtend aufbewahren müssen.

Als Nachweise kommen gem. GKV-Spitzenverband beispielsweise folgende Dokumente in Betracht:

  • Geburtsurkunde
  • Auszug aus dem Familienbuch
  • Adoptionsurkunde
  • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit
  • Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes ergibt
  • Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Einkommensteuerbescheid (mit Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
  • Sterbeurkunde des Kindes


Information zum Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) zum 01. Juli 2023

Stand 19.06.2023 Seite 4 von 4 Schutzstufe: öffentlich

Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Kurzübersicht über das neue Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz geben.

Sobald obige Softwarelösungen bereit stehen werden wir Sie nochmalig informieren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir freuen uns auf die weitere gemeinsame Zusammenarbeit!

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

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