Ihre private Steuererklärung erledigen wir im Handumdrehen

Mit dem richtigen Blick für Steuervorteile und der Kompetenz, diese auszuschöpfen.

Datev Digitale Kanzlei 2024
Private Steuererklärung Mit Klinkenberg &Amp; Kloubert

Größter Nutzen bei geringen Kosten

Steuererklärungen sind für die meisten Arbeitnehmer kompliziert, lästig und sehr zeitaufwendig. Damit Sie mehr Zeit für das Wesentliche im Leben – Ihre Familie, Ihre Hobbys und Ihre Arbeit – haben und zusätzlich alle Steuervorteile voll ausschöpfen, übernehmen wir Ihre jährlichen Steuererklärungspflichten und sind natürlich auch darüber hinaus für Sie im Einsatz.

Steuererklärung für Arbeitnehmer: Wann ist eine Abgabe Pflicht?

Wie kommt die Steuererklärung ins Finanzamt?

Und welche Formulare müssen ausgefüllt werden?

Ersparen Sie sich Kopfschmerzen, wertvolle Zeit und Druckerpapier

Keinerlei Probleme oder Beanstandungen vom Finanzamt, gepaart mit einer kräftigen Rückzahlung, die sich sehen lassen kann. Klingt das gut? Unser Arbeitseinsatz und hohe Qualität bei der Erstellung von Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Privatpersonen sprechen für sich. Und dank unserer Experten bleiben Ihnen als Steuerzahler diffuse Probleme, falsch ausgefüllte Felder und mickrige Rückzahlungen erspart! Wir arbeiten kompetent, schnell und mit dem besten Expertenwissen, damit Ihre Steuererklärung in einem Lächeln auf Ihrem Kontoauszug mündet.

Wir bieten Ihnen die volle Bandbreite im Bereich der privaten Steuererfordernisse:

  • Erstellung der Einkommensteuererklärung für Steuerpflichtige
  • Beratung zu Erbfolgeregelungen / Erstellung Erbschaftsteuererklärung
  • Beratung zu Schenkungen / Erstellung Schenkungssteuererklärung in Zusammenarbeit mit – auf Wunsch auch kooperierenden – qualifizierten Notaren und Rechtsanwälten (auch für Ehegatten)
  • Testamentsvollstreckungen
  • Beratung zu Vermögensanlageplanungen
  • Beratung zu Altersvorsorgemodellen für Arbeitnehmer

Und den ganzen Prozess rund um Ihre private Steuererklärung können wir mit Ihnen vollständig digital abbilden. Sie erhalten einen Onlinezugriff über Ihr Smartphone zu der Plattform DATEV Meine Steuern, laden uns dort Ihre relevanten Belege, auf deren Relevanz Sie in der Plattform auch noch hingewiesen werden, hoch. Wir erstellen dann im Anschluß mit Ihren digitalen Belegen Ihre Einkommensteuererklärung. Diese können wir dann entweder persönlich oder per Videokonferenz besprechen. Den Zugang zum Portal behalten Sie weiterhin, so dass Sie neben Ihrer Einkommensteuererklärung als solche auch alle Ihre relevanten Einkommensteuerbelege in einem Portal über Jahre hinweg archivieren können, um somit eine permanente Transparenz in Ihren Steuerunterlagen zu haben.

Wir freuen uns, wenn Sie einen unverbindlichen und kostenfreien Kennenlerntermin in unserer Kanzlei vereinbaren!

Häufig gestellte Fragen – private Steuererklärung

Es kommt mitunter auf viele Faktoren an ob Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Sofern Sie lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen sind Sie dem Grunde nach nicht verpflichtet eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Erzielen Sie jedoch neben diesen Einkünften auch noch Einkünfte aus einer selbstständigen oder gewerblichen Nebentätigkeit oder vermieten Sie privat eine Immobilie führt dies grundsätzlich automatisch zur Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Auch die Wahl der Steuerklassen bei verheirateten Paar hat Auswirkung auf die Frage, ob eine Einkommensteuererklärung einzureichen ist oder nicht.

Kommen Sie gerne auf uns zu sollten Sie sich in Ihrem konkreten Fall unsicher sein, ob auch Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen haben. Selbst bei sog. Antragsveranlagungen, bei denen keine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung vorliegt, kommt es nicht selten zu Erstattungsfällen, weil eine gewichtige Anzahl von Werbungskosten oder Sonderausgaben in Form von Versicherungsleistungen in sog. Vorsorgeprodukten vorliegt.

Es macht immer dann Sinn Einkommensteuererklärungen – unter Umständen auch für mehrere Jahre rückwirkend – beim Finanzamt einzureichen, sofern Sie in den entsprechenden Jahren hohe Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit hatten, welche steuerlich geltend gemacht werden können. Sofern Sie ohnehin verpflichtet sind eine Steuererklärung einzureichen erübrigen sich daher die weiteren Überlegungen.

Die Festsetzungsverjährung im Steuerrecht beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Sofern Sie also als Angestellter ohne weitere Einkünfte nicht verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung einzureichen (siehe auch Frage „Bin ich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben?“), können Sie rückwirkend für 4 Jahre Ihre Steuererklärung freiwillig beim Finanzamt einreichen, um eine Steuererstattung zu erlangen, sofern Sie entsprechende Ausgaben in den jeweiligen Jahren hatten.

Unter gewissen Voraussetzungen ist es zudem möglich – unter Berücksichtigung von entsprechenden Verlustvorträgen – Steuererklärungen für die letzten 7 Jahre beim Finanzamt einzureichen.
Wir prüfen gerne für Sie die Möglichkeit der rückwirkenden Einreichung von Steuererklärungen, damit Sie auch die Ihnen entstandenen Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit steuerlich geltend machen können.

Grundsätzlich sind wir als Steuerberater gesetzlich verpflichtet nach der sog. Steuerberatervergütungsverodnung unsere Honoraransprüche abzurechnen. Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht vor einzelne Leistungen nach sog. Gegenstandswerten und Zehntelsätzen abzurechnen. Die Gegenstandswerte ergeben sich aus den individuellen Tatbeständen Ihrerseits. So ist zum Beispiel der Gegenstandswert für die Anlage N (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit) der Bruttoarbeitslohn oder der Gegenstandswert für die Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) die Mieteinnahmen oder höheren Ausgaben. Die auszuwählenden Zehntelsätze liegen in unserem Ermessen und richten sich in unserem Hause grundsätzlich an dem voraussichtlich entstehenden Aufwand für die Erstellung der jeweiligen Steuerklärung.

In einem kostenfreien Erstgespräch sichten wir zusammen Ihre Unterlagen und können Ihnen im Anschluss ein unverbindliches Angebot zur Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung zukommen lassen.

Sollten Sie lediglich geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Angestellter) haben und keine Besonderheiten im Rahmen der Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen etc. haben, empfehlen wir Ihnen u.U. auch den Rat eines sog. Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch zu nehmen, weil Sie dort einkommensabhängig lediglich einen geringen Vereinsbeitrag für die Erstellung einer einfachen Einkommensteuererklärung zahlen müssen.

Wer Vermieter ist, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die er mit seinem individuellen Einkommensteuersatz versteuern muss. Von den eingehenden Mieteinnahmen inklusive Nebenkosten werden noch die entstehenden jährlich entstehenden Kosten und Abschreibungen abgezogen. Die Einkünfte sind in der Anlage V im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären. Typische Kosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung sind Versicherungen, Grundbesitzabgaben, Schuldzinsen, Kosten der Hausverwaltung und Reparaturkosten. Aus in dieser Einkunftsart gibt es ebenfalls eine Vielzahl an Besonderheiten wie zum Beispiel erhöhte Abschreibungssätze bei Denkmalschutz, die Beachtung gewisser „Sanierungsgrenzen“ innerhalb drei Jahren nach Kauf der Immobile, Aufteilungen zischen Gebäude und Bodenwert oder auch die Grunderwerbsteuer optimierte Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grundstück/Gebäude und evtl. mitgekauften Mobiliar, welches nicht grunderwerbsteuerpflichtig ist. Dies sind nur Auszüge von möglichen gemeinsamen Beratungsansätzen. Wir würden uns freuen, Sie beim Kauf der Immobilie oder bei der Deklaration der Einkünfte steuerlich beraten zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenfreies Erstgespräch.