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Thema des Monats Juli 2021 – Rentenbesteuerung – müssen Sie zweimal Steuern zahlen ?

28. Juni 2021

Lesedauer: 5 Minuten

Der BFH legt Berechnungsgrundlagen fest und zeigt damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf. 

Entwicklung der Rentenbesteuerung

Seit der Reform der Rentenbesteuerung im Jahre 2005 und dem damit verbundenen Systemwechsel von der Besteuerung nach Ertragsanteil zur sog. nachgelagerten Besteuerung zweifeln Kritiker die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen zwischen dem alten und neuen System an. 

Hintergrund: Bis zum Jahr 2005 waren Beiträge in die Rentenversicherung grds. nicht oder nur eingeschränkt steuerlich abzugsfähig. Der Arbeitnehmer hat die Rentenbeiträge daher früher quasi aus versteuerten Einkommen geleistet. Dafür waren die Rentenzahlungen im Alter steuerfrei, soweit sie aus den bereits versteuerten Beiträgen erfolgten. Lediglich ein (pauschal ermittelter) Ertragsanteil der Erträge, die aus den Beiträgen in der Zwischenzeit erzielt wurden, unterlag im Alter der Besteuerung. Im Ergebnis unterlag damit der Besteuerung der Teil der Rente, den man „mehr heraus bekam“, als einbezahlt wurde.

Dadurch zahlten Rentner, die neben ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hatten, in der Praxis keine Einkommensteuer. Pensionäre – also insbesondere ehemalige Beamte, aber auch Empfänger von Betriebspensionen – mussten ihre Altersbezüge hingegen voll versteuern. Das BVerfG hat in dieser Rechtslage eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005 verpflichtet.

2005 wurde das System dann durch das Alterseinkünftegesetz umgestellt auf die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“. Die bedeutet im endgültigen Zustand, dass Arbeitnehmer Rentenbeiträge, die sie während ihres aktiven Erwerbslebens leisten, von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen dürfen dafür aber im Alter die Rente voll besteuern müssen. Im Ergebnis dürfte diese Form der nachgelagerten Besteuerung unter Berücksichtigung der günstigeren Progression im Alter meist sogar günstiger sein als das alte System.

Seit dem 01.01.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug können die Steuerpflichtigen aber ihre Altersvorsorgeaufwendungen – insbesondere ihre Rentenversicherungs-beiträge –  als Sonderausgaben von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen (nachgelagerte Besteuerung).

Eine sofortige volle Besteuerung der Renten war dem Gesetzgeber nicht möglich, weil die Rentner ihre bis 2004 geleisteten Beiträge nicht in vollem Umfang hatten einkommensteuerlich geltend machen können. Eine sofortige Steuerfreistellung sämtlicher Rentenversicherungsbeiträge erschien dem Gesetzgeber wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuereinnahmen nicht finanzierbar. Er hat daher sowohl für die Besteuerungsseite als auch für die Beitragsseite sehr langfristig wirkende Übergangsregelungen geschaffen. Diese sehen vor, dass bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, auf Dauer ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei bleibt.

Für Rentner, deren Rentenbezug später beginnt, vermindert sich der für den Freibetrag maßgebende Prozentsatz. So sind bei Rentnern, die im Jahr 2021 erstmals eine Rente beziehen, nur noch 19 % der Rente steuerfrei. Rentner, die ab 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, müssen ihre gesamte Rente versteuern.

Für die Beitragsseite sehen die Übergangsregelungen vor, dass im Jahr 2005 zunächst nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, im Jahr 2021 sind es 92 %. Ab dem Jahr 2025 werden sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar sein.

Für Rentner, die ab dem Kalenderjahr 2040 Rente beziehen, bedeutet dies gleichwohl, dass sie 100% ihrer Rentenbezüge im Alter besteuern müssen, obwohl diese zumindest zum Teil während der Beitragsphase aus bereits versteuertem Einkommen eingezahlt wurden.

Genau diese Praxis war nun aktuell Gegenstand von zwei grundlegenden Entscheidungen des höchsten deutschen Steuergerichtes, des Bundesfinanzhofes (BFH).

Aktuelle BFH Urteile

Der BFH hat mit Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Zwar hatte die Klage – der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezog – keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.  

Im Streitfall war der Kläger während seiner aktiven Erwerbstätigkeit überwiegend selbständig als Steuerberater tätig. Auf seinen Antrag hin war er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Er zahlte seine Rentenbeiträge größtenteils aus eigenem Einkommen. Dabei konnte er diese Aufwendungen nur begrenzt als Sonderausgaben abziehen, also nur zum Teil „steuerlich absetzen“. Seit 2007 erhält der Kläger eine Altersrente. Im vorliegenden Verfahren wandte er sich gegen deren Besteuerung im Jahr 2008. Das Finanzamt hatte – entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung – 46 % der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen.

Der Kläger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung lag deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Der BFH sah dies anders und wies die Klage ab.

Vielmehr hält er an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind.

Er betonte aber, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen darf. Eine solche doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Der Auffassung der Kläger, nach der die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen bzw. künftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sei, folgte der Senat nicht. Für eine solche Abweichung vom sog. Nominalwertprinzip sah er weder im Einkommensteuerrecht noch im Verfassungsrecht eine Grundlage. Infolgedessen können Wertsteigerungen der Renten – unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen – besteuert werden.

Erstmals hat der BFH jetzt konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als „steuerfreien Rentenbezug“ in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings nach Auffassung des BFH unberücksichtigt.

Damit bleibt insbesondere auch der sog. Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, bei der Berechnung des „steuerfreien Rentenbezugs“ unberücksichtigt. Für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge hat der BFH ebenfalls konkrete Berechnungsparameter formuliert.

Bei privaten Renten kann es aber systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen.

Der BFH hat in einer zweiten Entscheidung vom 19.05.2021 (X R 20/19) zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt.

Dabei hat er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die – anders als gesetzliche Altersrenten – nach wie vor lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente.

Hinsichtlich der Renten des Klägers aus privaten Kapitalanlageprodukten (zB. private Rentenversicherung wie „Sofortrenten“) außerhalb der Basisversorgung konnte der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen. Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann nach Ansicht des BFH bereits systematisch keine doppelte Besteuerung hervorrufen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs typisiert. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits eine Überarbeitung der Besteuerungsregeln für Renten unter Berücksichtigung der Vorgaben des BFH angekündigt – allerdings erst für nach der Bundestagswahl im September.

Bis zu ihrem Renteneintritt sollte das Thema allerdings geklärt sein. Falls dies jedoch bereits kurzfristig der Fall sein sollte: sprechen Sie uns an, wir prüfen gerne für Sie, ob ein Einspruch gegen ihre Rentenbesteuerung erfolgreich sein könnte.

Sprechen Sie uns gerne an.

Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert

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