Rückmeldeverfahren zur Corona Soforthilfe mit Verbesserungen modifiziert
20. August 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
am heutigen Tage hat die NRW Landesregierung in einer Pressekonferenz mitgeteilt, dass Verbesserungen beim Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe mit dem Bund erzielt werden konnten und dass das Rückmeldeverfahren zum Herbst wieder aufgenommen werden soll.
Wir hatten in unseren vorherigen Informationen bereits umfangreich über das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe berichtet und einige Modalitäten bei der Berechnung der möglichen Rückzahlung kritisiert. Diese Kritikpunkte sind durch die nun vorgenommenen Modifizierungen deutlich verbessert worden, so dass nun eine höhere Anzahl von betroffenen Unternehmen eine effektive Hilfe erhalten können.
Die Verbesserungen im Überblick:
- Personalkosten sind durch die Modifizierung von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
- Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
- Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung
- Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt Dies betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.
Zusammenfassend kann man festhalten, dass dies die wünschenswerten Änderungen sind, die wir im Vorfeld kritisiert haben und auf die wir für alle betroffenen Unternehmen gehofft hatten.
Trotzdem bleibt festzuhalten, dass gerade die Berechnung der möglichen Rückzahlungen alles andere als unbürokratisch zu handhaben ist. Ebenso bleibt weiterhin die anfängliche Kommunikation dahingehend, dass es sich grundsätzlich um eine nicht rückzahlbare Hilfe handelt, weiterhin zu kritisieren.
Wir haben Sie bezüglich des möglichen Ablaufes in unserer Kanzlei – sollten Sie unsere Hilfe beim Ausfüllen und bei der Berechnung der möglichen Rückzahlungen in Anspruch nehmen möchten, bereits in einer vorherigen Email informiert. Zunächst müssen Sie bitte abwarten bis Sie per Email vom Land NRW aufgefordert werden, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen. Auch bleibt die neue Vorlage des Berechnungsschemas, mit dem Sie die genauen Beträge konkret ermitteln können, abzuwarten. Das Rückmeldeverfahren soll noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen werden und die Rückmeldefrist wird auf spätestens 30. November 2020 festgesetzt. Die möglichen Rückzahlungen sind bis zum 31. März 2021 zu leisten.
Wir sollten uns bitte zusammen rechtzeitig abstimmen, inwiefern Sie unsere Hilfe beim Ausfüllen der Berechnung des endgültigen Anspruches auf die erhaltene Soforthilfe benötigen, damit wir dies entsprechend arbeitstechnisch einplanen können, um Ihnen wie gewohnt einen reibungslosen Prozess gewährleisten zu können.
Grundsätzlich hat das Land NRW für Fragen rund um das Thema und auch insbesondere für die Berechnung der möglichen Rückzahlungsbeträge eine kostenlose Hotline eingerichtet, die Sie unter 0211-7956 4995 erreichen können.
Für weitergehende Fragen rund um dieses Thema möchten wir auch auf die Homepage des Landes NRW verweisen, die einen FAQ Katalog laufend fortgeschrieben haben.
Wie gewohnt sind wir als Kanzlei Klinkenberg & Kloubert selbstverständlich für Sie da und werden Sie in allen Bereichen unterstützen.
Laufend aktualisierte Informationen finden Sie auch im Newsbereich unserer Homepage. Dort haben Sie auch die Möglichkeit die einzelnen Artikel als PDF zu downloaden.
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert
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