Thema des Monats Juli 2022 – Steuerentlastungsgesetz 2022
27. Juni 2022
Der Bundesrat hat am 20.05.2022 dem vom Bundestag am 12.05.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt.
Über die folgenden Regelungen aus dem Regierungsentwurf haben wir Sie bereits in unserem Thema des Monats für Mai 2022 informiert. Diese sind unverändert geblieben und gelten rückwirkend zum 01.01.2022:
Anhebung der Entfernungspauschale
- für Fernpendler wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer damit rückwirkend zum 01.01.2022 auf 38 Cent angehoben. Bis zum 20. Kilometer beträgt die Pauschale unverändert 30 Cent
- für Familienfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wurde die Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer angehoben.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000,00 Euro auf 1.200,00 Euro
Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.347,00 Euro
Gegenüber dem Regierungsentwurf ist das Entlastungsgesetz um zwei zusätzliche Maßnahmen ergänzt worden:
Einführung der Energiepreispauschale (kurz EPP)
Die Energiepreispauschale ist eine Einmalzahlung, die Anspruchsberechtigen nur für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt wird. Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt für jede anspruchsberechtigte Person 300,00 Euro.
Die EPP wird unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen, wie z.B. Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, Job-Ticket, „on top“ gewährt. Diese soll vor allem ein Ausgleich der drastisch gestiegenen Energiekosten für erwerbsbedingte Wegeaufwendungen bezwecken.
Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. In der Sozialversicherung entfallen auf diese Pauschale keine Beiträge, da es sich nicht um ein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt.
Einen Anspruch auf die EPP haben ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:
- Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei nur die aktive Beschäftigung (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen und pauschal besteuerte Minijobber) begünstigt ist.
Alle übrigen unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, wie z.B. Rentner, Pensionäre, reine Vermieter und Vermögensverwalter sowie Schüler, Studierende und Arbeitslose, haben keinen Anspruch auf die EPP. Sollte aber ein z.B. Rentner noch zusätzlich einen Minijob ausüben oder (nebenbei) Gewinneinkünfte z.B. aus Betreiben einer Photovoltaikanlage erzielen, ist er ebenfalls begünstigt.
Die Anspruchsberechtigung muss dann zu einem Zeitpunkt im Jahr 2022 erfüllt sein.
Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer 2022 angerechnet. Dabei muss die EPP nicht gesondert beim Finanzamt beantragt werden. Sie wird von Amtswegen berücksichtigt, sobald für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung eingereicht wird und die Anspruchsvoraussetzungen (begünstigte Einkunftsart) vorliegen. Dieses Verfahren sollte in der Praxis eher eine Ausnahme darstellen.
Um die Bürger schneller und effektiver zu unterstützen, hat der Gesetzgeber andere Wege ermöglicht, um in den Genuss der Energiepreispauschale zu kommen, nämlich als
Auszahlung durch den Arbeitgeber
Die EPP wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn Sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und entweder in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (z.B. Minijob).
Zur Refinanzierung für die Arbeitgeber haben diese die ausgezahlte Energiepauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen und diese gesondert bei der Lohnsteuer-Anmeldung abzusetzen:
- Monatszahler entnehmen die Pauschale der Lohnsteuer, die bis zum 10.09.2022 anzumelden und abzuführen ist
- Quartalszahler entnehmen die Pauschale der Lohnsteuer, die bis zum 10.10.2022 anzumelden und abzuführen ist
- Jahreszahler entnehmen sie der Lohnsteuer, die bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist
Zur Vermeidung von Härten kann der Arbeitgeber-Quartalszahler die EPP abweichend vom Grundsatz (September 2022) auch erst im Oktober 2022 an den Arbeitnehmer auszahlen. Die Jahresmelder können wahlweise sogar ganz auf die Auszahlung der EPP verzichten. In diesem Fall gilt für die Arbeitnehmer die Anrechnung der EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Wer als Arbeitgeber die EPP an Arbeitnehmer ausgezahlt hat, muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „E“ angeben. Damit soll eine „Doppelbeantragung“ vermieden werden.
Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Erzielt der anspruchsberechtigte Steuerpflichtige Gewinneinkünfte und wurde für diese Einkünfte zum 10.09.2022 eine Einkommensteuer-Vorauszahlung festgesetzt, wir diese um die 300,00 Euro Pauschale gemindert.
Kinderbonus
Als weitere Maßnahme hat der Gesetzgeber das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100,00 Euro erhöht.
Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Die Auszahlung des Kinderbonus soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli erfolgen.
Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.
Über die oben genannten Maßnahmen hat der Bundesrat auch am 10.06.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt werden. Dies geschieht u. a.
- mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung,
- der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen und
- neu aufgenommen durch Finanzausschuss: dem Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten.
Außerdem erhalten Pflegekräfte einen steuerfreien Corona-Bonus. Die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen werden noch einmal verlängert.
Über die Einzelheiten werden wir Sie in den nächsten Ausgaben unseres Thema des Monats informieren. Sie dürfen weiterhin gespannt bleiben, wie sich das Steuerrecht weiterentwickelt.
Ihr Kanzleiteam
Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.
Klinkenberg & Kloubert