Thema des Monats Mai 2022 – Das Steuerentlastungsgesetz 2022
27. April 2022
Steuerentlastungsgesetz—Stark gestiegene Energiekosten im Bereich Heizöl, Gas, Sprit und Strom sowie eine Inflation, die aktuelle extrem hoch ist, haben das Bundeskabinett dazu bewegt am 16.3.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 zu beschließen.
Mit unterschiedlichen Maßnahmen soll auf Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, reagiert werden.
Im Fokus der folgenden Entlastungsmaßnahmen stehen speziell Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere Pendler.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Die ab 01.01.2024 anstehenden Erhöhungen der Entfernungspauschalen werden hierbei im ersten Schritt ab dem 21. Entfernungskilometer rückwirkend schon ab 01.01.2022 erhöht. Aufgrund der stark gestiegenen Spritpreise wird die geplante Erhöhung der Pauschale für Fernpendler nämlich vorgezogen werden. Diese Erhöhung gilt voraussichtlich bis einschließlich 2026.
Die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren kann im darauf folgenden Monat beantragen werden, sofern die Regelung wirksam ist. Hierbei ist zu jedoch, aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, zu beachten, dass sich die höhere Pauschale nur insofern auswirkt, sofern der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 € überschreitet.
Die aktuellen Pauschalen betragen vor Erhöhung derzeit bis zum 20. Kilometer 30 Cent und ab dem 21. Kilometer 35 Cent.
Bei doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale für die Steuerpflichtigen ebenfalls vorgezogen und gilt auch hier ab 01.01.2022.
Von Klimaschützern wird die Erhöhung der Pendlerpauschale kritisch gesehen. Daher ist unklar, ob und wann eine Neubewertung der Pendlerpauschale im Allgemeinen erfolgt. Der Wunsch der Klimaschützer, insbesondere der Grünen, ist, dass ökologische und auch soziale Belange besser berücksichtigt werden sollen.
Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages
Rückwirkend zum Jahresbeginn wird auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden. Hierbei sollen auch die Steuerpflichtigen, die weniger weit pendeln, entlastet werden. In der Steuererklärung können die Werbungskosten ohne Nachweise bis zum genannten Maximalbetrag angesetzt werden. Mit der höheren Pauschale profitieren mehr Beschäftigte von der geringeren Steuerlast. Hier sind zum Beispiel Personen zu nennen, die bisher wegen eines kurzen Anfahrtswegs zum Arbeitsplatz weniger Werbungskosten ansetzen konnten.
Erhöhung des Grundfreibetrages
Eine weitere Entlastung des Gesetzes sieht die ab 01.01.2022 rückwirkende Erhöhung des aktuellen Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR vor (§ 32a Abs. 1 EStG).
Das heißt, erst ab 10.348 Euro wird für das Jahr 2022 Einkommensteuer fällig. Bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnern gilt der doppelte Betrag.
Hierbei wäre es sinnvoll auch den Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen auf 9.984 EUR anzuheben. Es wird davon ausgegangen, dass dies vermutlich noch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nachgeholt wird.
Anpassung Lohnsteuerabzugs rückwirkend für 2022
Aufgrund der veränderten Parameter, insbesondere durch die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages und ggf. der Kirchensteuer. Aufgrund dieser Tatsache ist der in 2022 bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber zu korrigieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand dafür wirtschaftlich zumutbar ist, was die Regel sein sollte.
Eine konkrete Vorgehensweise zur Neuberechnung ist nach der Gesetzesbegründung noch nicht festgelegt worden. Sie kann z.B. durch eine durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume, eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer, für einen demnächst fälligen, sonstigen Bezug erfolgen.
Es wurden am 30.3.2022 durch die Finanzverwaltung Programmablaufpläne veröffentlicht, deren Anwendung ab 1.6.2022 vorgesehen ist, sowie ein Entwurfsschreiben zu den geänderten Programmablaufplänen. Die neuen Programmabläufe werden nach Verabschiedung dieses Änderungsgesetzes durch die Finanzverwaltung entsprechend final aufgestellt und bekannt gemacht.
Weitere Maßnahmen im Zuge des Steuerentlastungsgesetzes sind außerdem der Entfall der EEG-Umlage, sowie die direkte Entlastung durch den Heizkostenzuschuss. Diesen erhalten alle Bezieher von Wohngeld und einige BAföG-Empfänger.
Die Roadmap bis zur Verkündung des neuen Gesetzes sieht folgendermaßen aus:
- Referentenentwurf bis 03. März 2022
- Kabinettbeschluss bis 16. März 2022
- Geplante Verabschiedung im Bundestag bis 13. Mai 2022
- Geplante Verabschiedung im Bundesrat bis 10. Juni 2022
- Verkündung des Gesetzes noch offen
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Klinkenberg & Kloubert