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Thema des Monats August 2021 – Steuerlicher Abzug von Bewirtungskosten

28. Juli 2021

Lesedauer: 11 Minuten

Zum Thema „Steuerlicher Abzug von Bewirtungskosten“ hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 30.06.2021 zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben Stellung genommen.

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen können geschäftlich, beruflich, allgemein betrieblich oder privat veranlasst sein.

I.        Allgemeines zu „Steuerlicher Abzug von Bewirtungskosten“

Bewirtungskosten gehören als Aufwendungen für Speisen und/oder Getränke grundsätzlich zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die auch im Rahmen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen und auch bei Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

Von dem Grundsatz des Abzugsverbotes sieht das Einkommensteuergesetz allerdings  Ausnahmen vor:

Fallen die Aufwendungen anlässlich einer Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass an, können unter bestimmten Voraussetzungen 70 % dieser Kosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden.

Nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasste Bewirtungskosten können unbegrenzt abgezogen werden.

Entscheidend für einen Abzug sind insbesondere folgende Kriterien:

  • Veranlassung der Bewirtung,
  • Teilnehmer der Bewirtung,
  • Angemessenheit,
  • Nachweis sowie
  • (im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs) die gesonderte Aufzeichnung

II. Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

1.         Begriff

Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach der Hauptleistung.

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für

  • den Verzehr/Genuss von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln (z. B. Tabakwaren) sowie
  • Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen und von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Trinkgelder, Garderobengebühren).

Dabei kann es sich auch um Speisen und Getränke handeln, die auf dem Markt, im Supermarkt oder anderen Geschäften eingekauft wurden oder die von einem Lieferservice gebracht wurden.

Die Darreichung von Speisen und/oder Getränken muss eindeutig im Vordergrund stehen; was z. B. bei Besuchen von Nachtclubs oder eines Varietés nicht der Fall ist. Bei solchen Aufwendungen dürfte in der Regel der private Charakter überwiegen.

Keine Bewirtung liegt vor bei

  • Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie Kaffee oder Tee, Gebäck, unbelegte (!) Backwaren oder Erfrischungsgetränken z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, soweit es sich um Gesten der Höflichkeit handelt, sowie
  • Produkt- und Warenverkostungen eines Herstellungsbetriebs, bei (Zwischen-)Händlern oder bei Messeveranstaltungen, wenn nur das zu veräußernde Produkt, ggf. einschl. von geringen Aufmerksamkeiten, wie z. B. Brot zur Weinverkostung, gereicht werden.

Aufwendungen hierfür unterliegen nicht der Abzugsbegrenzung auf 70 %.

Hinweis: Ob eine Aufmerksamkeit vorliegt, richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach Verkehrsauffassung und Üblichkeit.

Keine, auch nicht teilweise abziehbaren Bewirtungsaufwendungen liegen vor

  • bei (Teilen der) Bewirtungskosten, die privat veranlasst sind,
  • bei dem Teil der Bewirtungskosten, der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen ist,
  • bei Aufwendungen, deren Höhe und betriebliche oder berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind,
  • bei (im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs) nicht gesondert aufgezeichneten Bewirtungsaufwendungen
  • bei Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen,
  • bei Aufwendungen, die ihrer Art nach keine Bewirtungsaufwendungen sind, wie z. B. Kosten für eine Musikkapelle oder Übernachtungs- und Fahrtkosten. Diese unterliegen ggf. anderen Abzugsregelungen.

2.         Bewirtung von Geschäftsfreunden

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist betrieblich veranlasst, wenn sie der Geschäftsbeziehung dient bzw. eine solche gerade aufgebaut werden soll. Darunter fällt die Bewirtung der folgenden Personen:

  • Kunden bzw. potenzielle Kunden,
  • Lieferanten,
  • Handelsvertreter,
  • Bewerber,
  • Besucher des Betriebs im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie
  • Berater.

Dazugezählt werden zudem Begleitpersonen, wie z. B. Asisstent/in, Sekretär/in oder Ehegatte. Auch auf den einladenden und teilnehmenden Unternehmer, dessen Arbeitnehmer oder auf seine Familienangehörigen entfallende Kosten können „geschäftlich veranlasst” sein. Ob der Bewirtete weiß, wer die Kosten tatsächlich trägt, ist nicht ausschlaggebend.

Bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden im eigenen Haus/der eigenen Wohnung überwiegt regelmäßig der private Charakter.

Nur in seltenen Fällen ist ein Abzug möglich, z. B. wenn ein ausländischer Geschäftsfreund eine Bewirtung in Gaststätten nicht gewohnt ist bzw. der Gesundheitszustand des Gastgebers das nicht erlaubt oder wenn eine geschäftliche Unterredung geheim gehalten werden soll. Hier ist eine entsprechende Beweisführung erforderlich.

Ähnliches gilt bei der Bewirtung anlässlich privater Ereignisse wie z. B. bei Geburtstagen oder Dienstjubiläen. Auch hier tritt nach Ansicht der Finanzverwaltung die private Mitveranlassung derart in den Vordergrund, dass sie die Bewirtungskosten insgesamt nicht zum Abzug zulässt – selbst wenn überwiegend Geschäftsfreunde eingeladen sind. Allerdings ließ die Rechtsprechung hierzu in der Vergangenheit im Einzelfall einen anteiligen Abzug im Umfang der Geschäftsfreunde auf der Gästeliste zu.

3.         Abzugsbeschränkung in Höhe von 70 %

Diese Abzugsbeschränkung gilt nur für Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass. Die nicht abzugsfähigen 30 % sollen in typisierter Form die private Haushaltsersparnis durch die ohnehin notwendige Nahrungsaufnahme berücksichtigen. Die Beschränkung gilt auch für den bewirtenden Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer und ggf. teilnehmende Angehörige.

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die kostenfreie Bewirtung in der betriebseigenen Kantine stattfindet. Hierunter fallen – unabhängig von ihrer Bezeichnung – alle betriebsinternen Einrichtungen, die es den Arbeitnehmern des Unternehmens ermöglichen, Speisen und Getränke einzunehmen, und die für fremde Dritte nicht ohne weiteres zugänglich sind. Hier können die Aufwendungen aus den Sachkosten der verabreichten Speisen und Getränke sowie den Personalkosten ermittelt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann pro Bewirtung und pro Person ein Betrag von 15 € angesetzt werden, von dem anteilig 4,50 € nicht abgezogen werden dürfen. Dies hat im jeweiligen Wirtschaftsjahr einheitlich zu erfolgen.

Umsatzsteuer: Die Vorsteuer kann zu 100 % abgezogen werden, auch aus dem ertragsteuerlich nicht abziehbaren 30 %-Anteil.

4.         Bewirtung aus allgemein betrieblicher Veranlassung

Die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern des Betriebs – z. B. bei Betriebsveranstaltungen oder Weihnachtsfeiern – ist die einzige Ausnahme einer nicht „geschäftlich“, sondern „allgemein betrieblich“ veranlassten Bewirtung. Hier greift die Abzugsbeschränkung von 70 % nicht, die Aufwendungen können in voller Höhe abgezogen werden. Darunter fallen ggf. auch die Kosten für Angehörige von Arbeitnehmern und für Personen, die z. B. zur Gestaltung einer Betriebsfeier beitragen.

Die Bewirtung von fremden Arbeitnehmern, z. B. des Geschäftspartners oder von gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen sowie ihnen vergleichbaren Personen, ist jedoch „geschäftlich veranlasst“ und fällt unter die Abzugsbegrenzung von 70 %. Das gilt auch für die Bewirtung von freien Mitarbeitern und Handelsvertretern, selbst wenn es sich um betriebsinterne Schulungen handelt.

Hinweis: Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer opulenten Bewirtung durch den Arbeitgeber kann zu einem Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 EStG führen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitgeber die Sachbezüge pauschal lohnversteuern.

5.         Bewirtung im Rahmen eines Leistungsaustauschs

In den folgenden Fällen findet die Abzugsbeschränkung auf 70 % der Bewirtungskosten keine Anwendung:

  • Bewirtung im gastronomischen Unternehmensbereich, wie z. B. bei der Bewirtung von zahlenden Gästen (z. B. Fluggesellschaft bewirtet ihre Passagiere, sei es im Wartebereich eines Flughafens – Lounges – oder im Flugzeug),
  • Gaststättenbetreiber bewirtet Busfahrer als Gegenleistung für das Zuführen potenzieller Kunden.

Die Aufwendungen sind regelmäßig ungekürzt als Betriebsausgaben abziehbar.

Hinweis: Catering-Aufwendungen einer Produktionsgesellschaft für Filmproduktionen fallen nicht hierunter. Sie sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Produktionsgesellschaft die Catering-Aufwendungen von ihren Auftraggebern beim Erwerb der fertigen Produktionen als Teil der Vergütung erstattet werden.

6.         Angemessenheit

Unangemessene Kosten sind nicht abzugsfähig. Ob und inwieweit Bewirtungsaufwendungen angemessen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der allgemeinen Verkehrsauffassung und den jeweiligen Branchenverhältnissen (z. B. Größe des Unternehmens, Umsatz, Gewinn, Bedeutung der Geschäftsbeziehung, Konkurrenz, Großauftrag). Sollte der Bewirtungsaufwand unangemessen sein, kann er gänzlich vom Abzug ausgeschlossen sein; ist der Aufwand nur der Höhe nach unangemessen, ist eine Aufteilung möglich:

  • Der unangemessene Anteil ist nicht abziehbar, einschließlich der enthaltenen Vorsteuern.
  • Nur der angemessene Teil ist abziehbar, wobei dieser Teil dann noch um 30 % zu kürzen ist. Die Vorsteuer aus dem angemessenen Teil bleibt zu 100 % abziehbar.

Stehen beim Besuch von Nachtlokalen mit Varieté-, Striptease-, Tabledance- und anderen Darbietungen die Aufwendungen in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke, so führt die vorzunehmende Angemessenheitsprüfung dazu, dass die Aufwendungen bereits ihrer Art nach als unangemessen anzusehen sind. In solchen Fällen ist der Betriebsausgabenabzug insgesamt ausgeschlossen.

7.         Nachweis und Aufzeichnungspflichten

WICHTIG: Die Abzugsfähigkeit ist zwingend von der Einhaltung der nachfolgenden Formalien abhängig !

Die Höhe und geschäftliche Veranlassung der Bewirtung sind zeitnah schriftlich durch folgende Angaben nachzuweisen:

  • Ort und Tag,
  • Teilnehmer,
  • Anlass,
  • Höhe der Aufwendungen.

Das Ausfüllen des Vordrucks erst nach Ablauf des Geschäftsjahres genügt nicht. Der Beleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben.

Der Eigenbeleg kann vom Steuerpflichtigen auch digital erstellt oder digitalisiert werden. Die erforderliche Autorisierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten; die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können.

Hinweis: Aus den Angaben über den Anlass der Bewirtung muss sich ein Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung ergeben. Allgemeine Angaben wie z. B. „Kundenpflege”, „Arbeitsessen“ oder „Informationsgespräch” reichen nicht aus.

Formalien:

Dieser Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben.  Bei Bewirtung in einer Gaststätte ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen; dabei genügen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung.

Die Rechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 Euro (sog. Kleinbetragsrechnungen) müssen mindestens die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllt sein:

Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern, wenn die übrigen Details aus der beizufügenden Rechnung ersichtlich sind. Nicht nur für den ertragsteuerlichen Abzug der Bewirtungskosten, sondern darüber hinaus für den Abzug der darin enthaltenen Vorsteuern muss die maschinelle und registrierte Rechnung folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen, die Anschrift der Gaststätte und die dem Gastwirt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Dies gilt bis auf die Steuernummer auch bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV). Den Anforderungen ist genügt, wenn sich auf Grund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift eindeutig feststellen lassen),
  • den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers (Unternehmer),
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Rechnungsnummer,
  • Art, Menge bzw. Umfang der Leistungen,
  • Das Leistungsdatum (Ein Verweis auf das Ausstellungsdatum z. B. in der Form „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ ist ausreichend. Handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel reichen nicht aus.)
  • das Entgelt mit Steuersatz und Steuerbetrag sowie
  • den Tag der Bewirtung.

Bei Kleinbeträgen bis 250 € genügen der

  • vollständige Name und die Anschrift der Gaststätte,
  • das Ausstellungsdatum,
  • Art, Menge bzw. Umfang der Leistungen, das Bruttoentgelt sowie
  • der Steuersatz.

8. Trinkgelder

Die Rechnung muss den Preis für die Bewirtungsleistungen enthalten. Ein ggf. vom bewirtenden Steuerpflichtigen zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann durch die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der Rechnung nicht ausgewiesen, gelten für den Nachweis von Trinkgeldzahlungen die allgemeinen Regelungen über die Feststellungslast, die beim bewirtenden Steuerpflichtigen liegt. Der Nachweis kann z. B. dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger des Trinkgeldes auf der Rechnung quittiert wird.

Um den ertragsteuerlichen Abzug der Bewirtungskosten zu sichern, müssen noch folgende Besonderheiten beachtet werden:

  • Alle verzehrten Speisen und Getränke müssen mit Einzelpreisen detailliert benannt sein (übliche Bezeichnungen wie z. B. „Menü“, „Lunch-Buffet“ o. Ä. sind dabei ausreichend); die Angabe „Speisen und Getränke“ allein sowie nur die Angabe der Gesamtsumme reichen jedoch nicht.
  • Außerdem müssen alle Teilnehmer der Bewirtung namentlich genannt werden, auch der einladende Unternehmer selbst, ggf. teilnehmende Arbeitnehmer sowie Familienangehörige. Die Angabe der Anschriften ist nicht erforderlich, kann vom Finanzamt allerdings angefordert werden. Eine berufliche Schweigepflicht entbindet i. d. R. nicht von der Namensangabe. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Angaben z. B. bei einer großen Personenanzahl nicht zumutbar sind (dann genügt die Zahl und eine Sammelbezeichnung).
  • Bei einer Bewirtung in den eigenen Betriebsräumen ist ein entsprechender Eigenbeleg nötig.

9. Notwendige Angaben bei elektronischen Kassensystemen

Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d. § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist in diesen Fällen nach § 146a Absatz 2 AO verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen. Der zu erstellende Beleg, der die Angaben gemäß § 6 KassenSichV enthält, stellt bei einem Rechnungsbetrag bis 250 Euro eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen laut BMF nicht; die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Übergangsregelung:  Für bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig.

Der bewirtende Steuerpflichtige kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Fällt die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) aus, darf das elektronische Aufzeichnungssystem weiterbetrieben werden, wenn der Ausfall auf dem Beleg z. B. durch eine fehlende Transaktionsnummer oder durch eine sonstige eindeutige Kennzeichnung ersichtlich ist. Für entsprechend ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich zulässig.

Werden Bewirtungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Bewirtung in Rechnung gestellt und unbar bezahlt (z. B. spätere Zahlung auf Rechnung bei der Bewirtung eines größeren Personenkreises im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung) oder sind in dem bewirtenden Betrieb ausschließlich unbare Zahlungen möglich, ist die Vorlage eines Belegs eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall ist der Rechnung der Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung beizufügen.

Werden für Gäste eines Unternehmens Verzehrgutscheine ausgegeben, gegen deren Vorlage die Besucher auf Rechnung des Unternehmens in einem Bewirtungsbetrieb bewirtet werden, reicht für den Betriebsausgabenabzug die Vorlage der Abrechnung über die Verzehrgutscheine aus.

10. Digitale Aufzeichnungen

Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen durch digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und –belege gilt:

Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann dem Steuerpflichtigen bereits in digitaler Form übermittelt werden (digitale Bewirtungsrechnung). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung).

Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung zusammengefügt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung verbunden werden. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) ist zulässig. Die geforderten Angaben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung angebracht werden.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten bleibt bei digitalen Aufzeichnungen erhalten, wenn

  • der Steuerpflichtige zeitnah einen elektronischen Eigenbeleg mit den gesetzlich erforderlichen Angaben erstellt oder die gesetzlich erforderlichen Angaben zeitnah auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung elektronisch ergänzt,
  • der Zeitpunkt der Erstellung oder Ergänzung im Dokument elektronisch aufgezeichnet wird,
  • das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt wird,
  • der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet wird,
  • das erstellte Dokument – in Fällen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG zusammen mit der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung (z. B. durch einen gegenseitigen Verweis) – oder die ergänzte Bewirtungsrechnung elektronisch aufbewahrt wird und
  • bei den genannten Vorgängen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erfüllt und die jeweils angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden.

11. Bewirtungen im Ausland

Das Steuerrecht unterscheidet nicht, ob die Bewirtung im Inland oder im Ausland stattgefunden hat. Die dort genannten Anforderungen gelten daher auch bei Auslandsbewirtungen.

Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht zu erhalten war, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie diesen Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt im Ausnahmefall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

Neben der Nachweispflicht müssen die Bewirtungsaufwendungen auch einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf einem gesonderten Konto oder in einer getrennten Spalte aufgezeichnet werden. Werden diese gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten, werden die Bewirtungskosten selbst dann nicht zum Abzug zugelassen, wenn keine Zweifel an der angemessenen Höhe und betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung der Aufwendungen bestehen.

Hinweis: Die Angaben können grds. nicht nachgeholt werden. Ein nicht ausgefüllter oder nicht unterschriebener Vordruck ist nicht existent und kann daher nicht nachträglich ergänzt werden.

Ausnahme: Die Angabe des Namens des bewirtenden Unternehmers kann durch den Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine sie ergänzende Urkunde nachgeholt werden.

Es besteht eine allgemeine Aufbewahrungspflicht für die Bewirtungskostenbelege.

III.     Werbungskosten

Für Arbeitnehmer gelten für den Werbungskostenabzug die Regelungen für den Betriebsausgabenabzug sinngemäß. Sie unterliegen allerdings nicht der gesonderten Aufzeichnungspflicht. Bei ihnen kommt es auf eine berufliche Veranlassung der Bewirtungskosten an.

Die Art der Bezüge des Arbeitnehmers entscheidet über die Höhe des Werbungskostenabzugs:

  • Bei nicht erfolgsabhängigen Bezügen greift die Abzugsbeschränkung von 70 %.
  • Bewirtet ein Arbeitnehmer mit erfolgsabhängigen Bezügen seine Mitarbeiter, sind die Kosten zu 100 % abziehbar. Denn diese Bewirtung ist vergleichbar mit der einer reinen Arbeitnehmerbewirtung eines Unternehmers. Nur 70 % sind allerdings abziehbar, wenn andere Personen als dem Arbeitnehmer unterstellte Mitarbeiter bewirtet werden.

Sprechen Sie uns gerne an.

Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert

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