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Thema des Monats April 2020 – Auswirkung der Corona-Pandemie auf das häusliche Arbeitszimmer

15. April 2020

Lesedauer: 3 Minuten

Im Rahmen der Versuche die Corona-Pandemie einzudämmen, sind viele Arbeitgeber dazu übergegangen Ihre Mitarbeiter primär von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Seither arbeiten viele Menschen erstmalig oder nunmehr verstärkt aus dem Home-Office heraus. In diesem Zusammenhang stellt sich für viele die Frage, ob man auch das Finanzamt an seinen Aufwendungen beteiligen kann.

Da sich diese Frage leider nicht ohne Abgrenzungspunkte beantworten lässt, möchten wir Ihnen hiermit einen Überblick über die Voraussetzungen für den möglichen Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers sowie weitere Handlungsempfehlungen bieten.

Ganz allgemein können Sie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann geltend machen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Falle sind die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250€ abzugsfähig. Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, entfällt die Deckelung auf den o.a. Höchstbetrag.

Neben dieser allgemeinen Betrachtung, muss das für das Home-Office genutzte Zimmer auch den Anforderungen eines sog. Arbeitszimmers Genüge tragen. Denn das Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich der steuerlichen relevanten Einnahmeerzielung dienen. Ein Zimmer, welches zwar büromäßig eingerichtet sei, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, z. B. als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer. Zudem muss eine feste bauliche Trennung zwischen der privaten und der beruflichen genutzten Sphäre (z.B. durch Trennwände / abgeschlossener Raum etc.) vorliegen.

Wie Sie erkennen können, sind an die Geltendmachung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer hohe Hürden gekoppelt. Verfügen Sie aber nach einschlägiger Prüfung über einen geeigneten Raum, der die o.a. Voraussetzungen erfüllt, so können die damit verbundenen Aufwendungen angesichts der derzeitigen Situation i.d.R. in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Voraussetzung, dass Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf, ist dann erfüllt, sofern Ihnen Ihr bisheriger Arbeitsplatz nicht in tatsächlicher Hinsicht und nicht in dem jeweils erforderlichen Umfang zur Nutzung offensteht. Dies ist insbesondere dadurch gegeben, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die bisherigen Büroräume zum Schutz vor möglichen Infektionen zumindest zeitweise nicht mehr zur Verfügung stellt.

Nicht so eindeutig ist die Lage, sofern Ihnen die Büroräume theoretisch zur Nutzung offen stehen, Sie aber mit Einverständnis des Arbeitgebers Ihre Tätigkeit zum Schutz Ihrer Kollegen und der eigenen Familie weiterhin im Homeoffice tätig sind.

Da Sie aber durch dieses Handeln den Empfehlungen von Politik und Wissenschaft folgen, dürfte dies u.E. keine negativen Konsequenzen für den steuerlichen Abzug Ihrer Aufwendungen haben. Die Finanzverwaltung sollte in solchen Fällen keine überhöhten Anforderungen an den Werbungskostenabzug stellen und Ihr Ermessen dementsprechend ausüben. Zudem ist zu beachten, dass der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, dass ein Arbeitsplatz, der nur unter Gefahr für die eigene Gesundheit zu nutzen ist, kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift darstellt.

Zudem wird es sich bei der Arbeit im Homeoffice regelmäßig um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung handeln, mit der Folge dass alle mit dem Arbeitszimmer zusammenhängenden Kosten in voller Höhe abzugsfähig wären.

Sofern sich die Lage hoffentlich in naher Zukunft wieder entspannt und Ihnen damit wieder ein andere Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen entsprechend dann jedoch nur zeitanteilig angesetzt werden.

Wir empfehlen Ihnen daher bereits jetzt an Ihre Einkommensteuererklärung für 2020 zu denken und entsprechende Belege (z.B. Abrechnung des Energieversorgers, Rechnungen über angeschaffte Büromöbel etc.) aufzubewahren. Zudem sollten auch Fotos sowie eine Skizze über die Ausstattung des Arbeitszimmers angefertigt werden. Darüber hinaus sollte eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Konditionen der Homeoffice-Tätigkeit sowie eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Arbeit von zu Hause aus bzw. über die vorübergehende Schließung der Büroräume vorliegen. Umso mehr Belege Sie vorweisen können, umso besser kann dem Finanzamt im Nachgang im Rahmen der Ihnen auferlegten Beweislast die steuerliche Abzugsfähigkeit Ihres Arbeitszimmer dargelegt werden.

Sollten Sie sich jetzt fragen, ob Sie persönlich die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung Ihres Arbeitszimmers erfüllen, so steht Ihnen das Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert gerne beratend zur Seite.

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