DATEV Digitale Kanzlei 2024

Thema des Monats April 2024 – Wachstumschancengesetz

27. März 2024

Lesedauer: 3 Minuten

Mit Zustimmung des Bundesrats am 22. März 2024 ist das Wachstumschancengesetz mit großer Verzögerung und nach mehrfacher Überarbeitung verabschiedet worden.

Im vergangen Jahr haben wir den Gesetzesentwurf bereits in unseren Herbstgesprächen vorgestellt. Nun haben die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen für Sie zusammengefasst und kurz und knapp aufbereitet:

Einkommensteuer

  • Anhebung der Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde wurde von 35 € auf 50 € pro Jahr und Person angehoben. (Gültig ab VZ 2024)
  • Für die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen (1%-Regelung) ist derzeit nur ein Viertel, also 0,25% des Bruttolistenpreises anzusetzen. Dies galt bislang aber nur, sofern der Höchstbetrag von 60.000 € für das Fahrzeug nicht überschritten wurde. Diese Höchstbetragsgrenze wird auf 70.000 € angehoben. (Gültig ab VZ 2024)
  • Die degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist weiter befristet möglich für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft wurden. Der Afa-Satz darf höchstens das Zweifache des linearen Afa-Satzes und max. 20% betragen. (Gültig im VZ 2024)
  • Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Wohngebäude mit Lage in der EU bei Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 oder die bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung im vorgenannten Zeitraum angeschafft werden, namentlich muss bei Anschaffung eines neu hergestellten Gebäudes das obligatorische Rechtsgeschäft nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen werden. Die degressive Abschreibung beträgt dann 5% pro Jahr (ggf. anteilig im Jahr der Anschaffung). Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist jederzeit möglich.
  • Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau können – unter bestimmten Voraussetzungen – in Anspruch genommen werden, wenn zwischen dem 31.08.2018 und vor dem 01.10.2029 (bisher 01.01.2027) gestellten Bauantrages neue Wohnungen hergestellt werden. Die Höchstbetragsgrenze je Quadratmeter neuer Wohnfläche wurde von 4.800 Euro auf 5.200 Euro angehoben. Ebenfalls wurde die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung in diesem Zusammenhang von 2.500 Euro auf 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche angehoben.
  • Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kann von Betrieben in Anspruch genommen werden, welche die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr vor der Investition nicht übersteigen. Die Höhe der Sonderabschreibung wurde nun von 20% auf 40% angepasst. (Gültig ab VZ 2024)

Umsatzsteuer

  • Anhebung der Grenze für die mögliche Berechnung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) von 600.000 € auf 800.000 €. (Gültig ab VZ 2024)
  • Kleinunternehmer werden künftig grundsätzlich von der Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr befreit sein. Ausnahmen von der Befreiung bei grenzüberschreitenden Vorfällen und bei Aufforderung der Abgabe durch das Finanzamt. (Gültig ab VZ 2024)
  • Einführung der sog. E-Rechnung im B&B Bereich. Hierüber werden wir Sie in einem zukünftigen Thema des Monats gesondert und zeitnah informieren

Abgabenordnung / weitere Steueränderungen

  • Die Grenze für die Buchführungspflicht bei gewerblichen Unternehmern wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro für den Umsatz und von 60.000 Euro auf 80.000 Euro für den Gewinn angehoben. Ebenfalls wurden diese Grenzen im HGB angehoben. Unter dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchführen. (Gültig ab VZ 2024)

Gewerbesteuer

  • Die Unschädlichkeitsgrenze betr. Einnahmen von Grundstücksunternehmen aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder steigt für die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen von 10% auf 20%. Hiermit soll der Ausbau von Solarstromerzeugung und Betrieb von Ladesäulen weiter vorangetrieben werden

Gestrichene Maßnahmen

Leider wurden einige Maßnahmen, welche wir auch für sinnvoll erachtet hätten, vom Vermittlungsausschluss gestrichen und nicht umgesetzt. Da wir den vorläufigen Gesetzesentwurf vor den Streichungen in unseren Herbstgesprächen aufgegriffen hatten, geben wir nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten nicht umgesetzten Maßnahmen:

  • Keine Einführung einer Freigrenze i.H.v. 1.000 Euro für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  • Keine Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro. Es bleibt bei 800 Euro.
  • Keine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwände.
  • Keine Anhebung des Fördersatzes für die Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen.
  • Keine Erhöhung des Freibetrages für Betriebsveranstaltungen von 110 auf 150 EUR

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

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