Thema des Monats April 2026 – Steueroptimierung durch Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker
30. März 2026
Die Debatte um die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer gewinnt aktuell wieder deutlich an Fahrt. Insbesondere aus der Politik – zuletzt vor allem aus Reihen der SPD – gibt es immer wieder Stimmen, die Freibeträge reduzieren und die Verschonungsregelungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen spürbar verschärfen möchten.
Zusätzlich wird sogar über einen Systemwechsel diskutiert: Statt der heutigen Regelung, wonach persönliche Freibeträge alle zehn Jahre erneut vollständig genutzt werden können, steht die Idee eines einmaligen „Lebensfreibetrags“ im Raum. Das würde Vermögensübertragungen innerhalb der Familie künftig deutlich weniger flexibel planbar machen – und könnte dazu führen, dass sich steuerliche Belastungen schneller erhöhen als bislang.
Für viele Familienunternehmer, aber auch für Privatpersonen mit größerem Vermögen, bedeutet das vor allem eines:
Planungssicherheit wird schwieriger – und der richtige Zeitpunkt kann entscheidend sein.
Unser „Thema des Monats April 2026“ hat daher den Schwerpunkt:
Steueroptimierung durch Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker
Gerade bei größeren Schenkungen kann diese Gestaltung helfen, die Vermögensübertragung so zu strukturieren, dass beim Beschenkten netto mehr ankommt – und die nächste Generation nicht unmittelbar Liquidität für die Steuer aufbringen muss.
1. Worum geht es bei der Steuerübernahme durch den Schenker?
Bei einer Schenkung entsteht grundsätzlich – nach Ausnutzung etwaiger Freibeträge – Schenkungsteuer. Häufig wird diese Steuer wirtschaftlich vom Beschenkten getragen – entweder aus dem geschenkten Vermögen oder aus eigener Liquidität.
Eine interessante Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, dass der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt. Dadurch wird erreicht, dass der Beschenkte das Vermögen „netto“ erhält, ohne die Steuer selbst finanzieren zu müssen.
2. Steuerliche Einordnung: § 10 Abs. 2 ErbStG
Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend:
Wenn der Schenker die Steuer bereits im Schenkungsvertrag übernimmt, erhöht sich der steuerpflichtige Erwerb des Beschenkten um die übernommene Steuer.
Diese Regelung ist in § 10 Abs. 2 ErbStG verankert. Sie stellt sicher, dass die Steuerübernahme nur einmalig berücksichtigt wird und keine endlose „Steuer-auf-Steuer“-Berechnung entsteht.
3. Warum kann diese Gestaltung vorteilhaft sein?
Die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker kann in vielen Fällen ein klarer Vorteil sein, weil:
- der Beschenkte mehr Nettovermögen erhält,
- der Beschenkte keine eigene Liquidität für die Steuer aufbringen muss,
- die Zuwendung nicht durch Steuerzahlungen „kleiner“ wird,
- größere Vermögensübertragungen innerhalb der Familie besser planbar sind.
Gerade bei Immobilien oder Unternehmensanteilen ist dies häufig entscheidend, da die Steuerzahlung infolge unmittelbar fehlendem Liquiditätszufluss ansonsten zu einem Liquiditätsproblem führen kann.
4. Wichtig: Steuerübernahme muss im Vertrag geregelt sein
Ein zentraler Punkt ist die rechtssichere Umsetzung:
Die Übernahme der Schenkungsteuer muss zum Zeitpunkt der Schenkung vertraglich vereinbart sein. Nur dann kann § 10 Abs. 2 ErbStG angewendet werden.
Eine spätere freiwillige Übernahme der Steuer ohne entsprechende Vertragsklausel kann zu Nachweisproblemen führen und ist daher aus Beratungssicht nicht zu empfehlen.
5. Haftung und Vorgehen des Finanzamts: Gesamtschuldnerschaft beachten
Bei der Schenkungsteuer gilt grundsätzlich eine Gesamtschuldnerschaft zwischen Schenker und Beschenktem (§ 20 Abs. 1 ErbStG).
Das bedeutet: Beide haften gegenüber dem Finanzamt für die Steuer.
Die Finanzverwaltung kann im Rahmen ihres Ermessens entscheiden, wen sie zur Zahlung heranzieht.
In der Praxis wird die Steuer häufig vorrangig gegen den Beschenkten festgesetzt – es sei denn, die Steuerübernahme ist sauber vereinbart und entsprechend nachweisbar dokumentiert.
6. Empfehlung: Schriftlicher Vertrag und saubere Dokumentation
Wir empfehlen dringend, die Steuerübernahme nicht nur „im Familienkreis“ zu besprechen, sondern sauber umzusetzen:
- schriftlicher Schenkungsvertrag
- klare Regelung zur Steuerübernahme
- geordnete Unterlagen zur Bewertung und Berechnung
- eindeutige Nachweise, damit es später keine Diskussionen gibt
Gerade bei größeren Vermögenswerten gilt:
👉 Die Gestaltung ist nur so gut wie ihre Dokumentation.
7. Typische Anwendungsfälle
Die Steuerübernahme durch den Schenker kann insbesondere sinnvoll sein bei:
- Schenkungen von Immobilien
- Übertragungen von Unternehmensbeteiligungen
- größeren Geldschenkungen (wenn ein fester Netto-Betrag beim Beschenkten ankommen soll)
- vorweggenommener Erbfolge zur langfristigen Vermögensplanung
8. Zahlenbeispiel aus der Praxis (zur Veranschaulichung)
Wie sich die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker in der Praxis auswirkt, zeigt das folgende Zahlenbeispiel. Es wird deutlich, dass durch die vertraglich vereinbarte Steuerübernahme der Beschenkte den gewünschten Betrag netto erhält und sich – je nach Ausgangslage – auch ein steuerlicher Vorteil bzw. Spareffekt ergeben kann.
Beispiel 1:
Der ledige A möchte gerne seiner Lebensgefährtin B (nicht verheiratet) in bar 440.000 € schenken. Er möchte wissen, welcher Betrag bei seiner Lebensgefährtin B „netto“, d.h. nach Abzug einer etwaigen Schenkungsteuer, verbleibt.
| Steuerwert der Schenkung | 440.000 € | 440.000 € |
| ./. Freibetrag | -20.000 € | |
| Bemessungsgrundlage | 420.000 € | |
| Schenkungsteuer | 30% | -126.000 € |
| B verbleiben „netto“ | 314.000 € |
Beispiel 2:
Unter der Voraussetzung, dass A seiner Lebensgefährtin B nicht mehr als 440.000 € zuwenden möchte, lässt sich dieses Ergebnis noch optimieren. Sofern A seiner Lebensgefährtin von vornherein „lediglich“ 322.190 € zuwendet und gleichzeitig die Schenkungsteuer übernimmt, ergibt sich daraus folgende Besteuerung:
| Steuerwert der Schenkung | 322.190 € |
| ./. Freibetrag | -20.000 € |
| Bemessungsgrundlage | 302.190 € |
| Gerundet (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG) | 302.100 € |
| + vom Schenker A übernommene Schenkungsteuer (30% v. 302.100 €) | 90.630 € |
| Bemessungsgrundlage | 392.730 € |
| Gerundet (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG) | 392.700 € |
| Schenkungsteuer Steuerklasse III 30 % | 117.810 € |
Die vom Schenker A insgesamt aufgewendeten Beträge sind somit:
| Zuwendung an die Beschenkte B | 322.190 € |
| Schenkungsteuer | 117.810 € |
| Aufwand des Schenkers A insgesamt | 440.000 € |
Obwohl A in Beispiel 1 und Beispiel 2 je 440.000 € aufwendet, ist der effektive Erwerb der Beschenkten, seiner Lebensgefährtin B, bei Übernahme der Schenkungsteuer durch A höher:
| Netto Erwerb B in Beispiel 1 | 314.000 € |
| Netto Erwerb B in Beispiel 2 | 322.190 € |
| Vorteil B | 8.190 € |
9. Fazit
Die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker ist ein bewährtes und praxisnahes Gestaltungsinstrument, um Vermögensübertragungen innerhalb der Familie liquiditätsschonend und häufig auch steuerlich optimiert umzusetzen.
Entscheidend ist, dass die Steuerübernahme von Anfang an vertraglich geregelt wird. Nur dann ist die Anwendung von § 10 Abs. 2 ErbStG rechtssicher möglich und spätere Nachweisprobleme werden vermieden.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine Schenkung planen oder prüfen möchten, welche Gestaltung in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist. Wir nehmen uns gerne Zeit für ein persönliches Gespräch.
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg Kloubert Kartaun





