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Thema des Monats August 2022 – Fahrräder als Lohnbestandteil

29. Juli 2022

Lesedauer: 3 Minuten

Die Entscheidung für das richtige Verkehrsmittel ist der wichtigste Schritt, um effizient ans Ziel zu kommen.

Insbesondere in Großstädten mit viel Verkehr und wenig Parkmöglichkeiten verzichten immer mehr Mitarbeiter auf ein Auto und nutzen häufiger ein Fahrrad oder E-Bike für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Wir navigieren Sie durch die verschiedenen Möglichkeiten, die Überlassung von Fahrrädern an Ihre Mitarbeiter umsatz- und lohnsteuerlich effizient zu gestalten.

Überlassung von Elektrofahrrädern (E-Bikes)

Bei E-Bikes richtet sich die lohnsteuerliche Behandlung danach, ob diese noch als „normales“ Fahrrad einzustufen sind oder bereits als Kraftfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz gelten.

Demnach ist ein Elektrofahrrad dann kein Kraftfahrzeug, wenn der elektromotorische Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kWh (250 W) hat und ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h nicht mehr unterstützt.

Elektrofahrräder mit Anfahr- oder Schiebhilfe sind dann kein Kraftfahrzeug, wenn diese ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers eine Geschwindigkeit von maximal 6 km/h erreichen.

Einstufung als „normales“ Fahrrad

Wird ein Elektrofahrrad an Mitarbeiter überlassen, das als Fahrrad einzuordnen ist (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), gilt lohnsteuerlich:

  • Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ab dem 01.01.2019, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei (damit auch sozialversicherungsfrei).
  • Erfolgt die Überlassung in Form einer Gehaltsumwandlung gilt das folgende:

Die Überlassung war im Jahr 2019 nur mit 1% des halbierten auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer (UVP) und ab 2020 ist nur mit 1% des Viertels des UVP anzusetzen. Ein zusätzlicher Ansatz (0,03 % des UVP je Entfernungskilometer) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt.

Umsatzsteuerlich finden sowohl die Steuerbefreiung als auch die Bruchteilsansätze von ½ und ¼ keine Anwendung! Für Fahrräder mit Wert unter 500 Euro erfolgt keine Umsatzbesteuerung.

Einstufung des E-Bikes als Kfz

Wird ein Elektrofahrrad aufgrund seiner Leistungsmerkmale verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet, gelten lohnsteuerlich die identischen Regeln wie bei der Überlassung von reinen Elektrofahrzeugen.

Neben dem geldwerten Vorteil für Privatfahrten in Höhe von 1% des Viertels des UVP ist der Vorteil aus den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ebenfalls als geldwerter Vorteil zu erfassen (sog. 0,03%-Regelung).

Umsatzsteuerlich gelten – genauso wie bei „normalen“ Fahrrädern – die Befreiungen nicht.

E-Scooter

Nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug. Das hat zur Folge, dass die oben genannten lohn- und umsatzsteuerlichen Regeln für als Kraftfahrzeug eingestufte Elektrofahrräder Anwendung finden.

Kauf eines Firmenrads durch Mitarbeiter

Verkauft der Arbeitgeber ein betriebliches Firmenrad verbilligt an den Mitarbeiter, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für Firmenräder, die verkehrsrechtlich keine Kraftfahrzeuge sind, mit 25% pauschal versteuern. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, kann die Pauschalbesteuerung nicht angewendet werden.

Kann der Mitarbeiter im Falle eines Leasings sein Firmenrad nach Ablauf der Leasinglaufzeit vom Arbeitgeber oder einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen End-/Marktpreis erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen.

Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, als ortsüblichen Endpreis eines Firmenrads, das dem Mitarbeiter nach drei Jahren (36 Monaten) Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40% des UVP anzusetzen. Erwirbt der Mitarbeiter das E-Bike zu einem geringeren Preis ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Es kann auch ein niedrigerer Restwert angesetzt werden, sofern dieser z.B. durch Verkaufsangebote nachgewiesen und dokumentiert wird.

Stromaufladung auf Betriebsgelände

Gewährt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn auf seinem Betriebsgelände kostenlos oder verbilligt Ladestrom für dessen E-Bike, ist dieser Vorteil seit 01.01.2017 steuerfrei.

Wird die Auflademöglichkeit durch Gehaltsumwandlung finanziert, wäre der Vorteil mit dem ortsüblichen Preis zu bewerten und dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Umsatzsteuerlich gilt die lohnsteuerliche Steuerbefreiung nicht. Das kostenlose Laden privater E-Bikes an der betrieblichen Ladesäule ist als steuerbarer Umsatz mit der Mindestbemessungsgrundlage zu erfassen. Der Arbeitgeber hat daher auf die anteiligen Stromkosten 19 % Umsatzsteuer abzuführen. Hierzu ist eine geeignete Dokumentation notwendig.

Für weitere Einzelheiten und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei individuellen Berechnungen und gestalten, für Sie und Ihre Belegschaft, eine optimale Umsetzung.


Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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