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Thema des Monats August 2024 – Vorsicht Falle Inflationsausgleichsprämie

23. Juli 2024

Lesedauer: 3 Minuten

Die Auszahlungsmöglichkeit der Inflationsausgleichsprämie findet zum 31.12.2024 ihr Ende und kann letztmalig für den Monat Dezember 2024 ausgezahlt werden.

Über das Thema der Inflationsausgleichsprämie hatten wir Sie seinerzeit informiert.

Da sich nun – aufgrund der vorherrschenden Meinung der Finanzverwaltung – in bestimmten Fallkonstellationen die Gefahr einer rückwirkenden Steuer- und Sozialversicherungspflicht ergeben kann, möchten wir das Thema noch einmal aufgreifen und entsprechende Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

Bis zum Ende diesen Jahres ist es möglich, Arbeitnehmern die Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 3.000 € als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen.

Zwingende Voraussetzung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Diese Voraussetzung ist laut Meinung der Finanzverwaltung erfüllt, wenn

  • die Prämie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung gemindert wird,
  • die Prämie nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gezahlt wird und
  • sich der Arbeitslohn bei Wegfall der Prämie nicht erhöht.

Hier ist u.E. nun besondere Vorsicht geboten. Denn eine Gehaltserhöhung zu Beginn des Jahres 2025, welche die ratierlich ausgezahlte Prämie an den Mitarbeiter künftig „auffangen“ soll, macht die Voraussetzung des zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohns zunichte und kann zu einer rückwirkenden Steuer- und Sozialversicherungspflicht der gesamten Prämie führen.

Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt ab Januar 2024 bis Dezember 2024 eine monatliche zweckgebundene Prämie i.H.v. 250 € pro Monat als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie aus.

Ab Januar 2025 wird der Arbeitslohn des Mitarbeiters als Ausgleich für den Wegfall der Inflationsausgleichsprämie so erhöht, dass zumindest der bisherige Nettolohn weiterhin zur Auszahlung kommt.

Ergebnis:
Wie beschrieben, muss die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Der Arbeitslohn darf hierfür nach Wegfall der begünstigten Leistung nicht erhöht werden (§8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EStG).

Hier besteht u.E. die Gefahr, dass im Rahmen einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung, die bisher ausgezahlte Prämie des Arbeitsnehmers rückwirkend i.H.v. 3.000 € als laufender Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig qualifiziert werden kann!

Unseres Erachtens bestehen nun folgende mögliche Gestaltungsoptionen:

  1. Eine Möglichkeit der Erhaltung der steuerfreien Prämie wäre u.U. die Gehaltserhöhung bereits auf einen Vormonat (z.B. den Monat Dezember, besser noch auf den Monat November) vorzuziehen. Somit kann zwischen dem Wegfall der Prämie und der Arbeitslohnerhöhung rein formell kein zeitlicher Zusammenhang mehr hergestellt werden.
  • Ebenso lässt sich der zeitliche Zusammenhang u.U. umgehen, wenn die restliche Prämie z.B. bereits im Oktober endet und die Gehaltserhöhung beispielsweise erst im Januar 2025 (besser noch Februar 2025) beginnt.

Im vorherigen Beispiel könnten im Monat Oktober ggf. einmalig die geplanten Prämien für Oktober-Dezember, also 750 € ausgezahlt werden. Die Prämienauszahlung endet somit mit dem Monat Oktober ohne Einbußen für den Arbeitnehmer und lediglich einer Verschiebung des Personalaufwands für den Arbeitgeber.

Leider können wir Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtssichere Ausgestaltung vorstellen, da bislang keine Urteile zu dieser Problematik existieren bzw. vorliegen.

Obige Varianten – insbesondere Variante 1 –  halten wir für zielführend und am vielversprechendsten in der Diskussion mit den Lohnsteueraußen- und Sozialversicherungsprüfern um das obige Risiko möglichst zu verringern.

Wie so häufig in den letzten Jahren, hat der Gesetzgeber mit dem Instrument der Inflationsausgleichsprämie (analog der Corona Hilfen) im ersten Schritt ein für die Steuerpflichtigen gutes Instrument der Entlastung geschaffen. Aber im zweiten Schritt wird nun u.E. der Anschein erweckt diese steuerliche Begünstigung haushaltspolitisch im Endeffekt nicht gewollt zu haben.

Falls Sie Rückfragen zu diesem Thema haben hilft Ihnen Ihr Lohnsachbearbeiter in Einzelfällen gerne weiter.

Ihr Team
Klinkenberg & Kloubert

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