DATEV Digitale Kanzlei 2024

Thema des Monats Dezember 2020 – Progressionsvorbehalt

30. November 2020

Lesedauer: 2 Minuten

Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage sind einige Unternehmen in Deutschland gezwungen Ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit zu schicken.

In diesem Zusammenhang taucht immer wieder der Begriff des Progressionsvorbehaltes auf.

Grundsätzlich zählen sogenannte Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel das Arbeitslosen-, Eltern- und Krankengeld unter den sog. Progressionsvorbehalt.

Auch das Kurzarbeitergeld fällt unter den sog. Progressionsvorbehalt.

Diese Lohnersatzleistungen sind nach § 3 EStG grundsätzlich steuerfrei und fließen also (zunächst) daher nicht in das zu versteuernde Einkommen ein.

Aber das mit der Steuerfreiheit stimmt im wirtschaftlichen Endergebnis eben leider nicht ganz.

Das liegt am „Progressionsvorbehalt“. Dieser bewirkt, dass das „normale“ nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkommen mit einem etwas höheren Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung belastet wird.

Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein Angestellter erhält anstelle seines normalen Bruttoarbeitslohns von 50.000 EUR im Jahr 2020 lediglich 40.000 EUR Bruttoarbeitslohn und zusätzlich Lohnersatzleistungen (in diesem Beispiel Kurzarbeitergeld) in Höhe von 7.000 EUR.

Bei der Lohnauszahlung des Kurzarbeitergeldes wird dieses grundsätzlich (und richtigerweise) steuerfrei gestellt und ausgezahlt.

Im Rahmen der Steuererklärung addiert das Finanzamt gedanklich die 7.000 EUR Kurzarbeitergeld zu den 40.000 EUR Einkommen (Bruttoarbeitslohn) besteuert dann aber nicht etwa die kompletten 47.000 EUR mit dem normalen Steuersatz,  – sondern errechnet zuerst den für 47.000 EUR geltenden Steuersatz. Der so ermittelte Steuersatz wird dann auf das Einkommen von 40.000 EUR (ohne Kurzarbeitergeld) angewandt.

Die daraus resultierenden Nachzahlungen sind teilweise nicht unerheblich. So wird man je nach Fall mit ungefähr einem Siebtel bis einem Zehntel der Lohnersatzleistung durch die Steuernachzahlung belastet. Diese grobe Faustregel hängt natürlich vom jeweiligen individuellen Einzelfall und den sonstigen Parametern der Einkommensteuererklärung ab.

Leistungen nach dem Progressionsvorbehalt werden dem Finanzamt automatisch mitgeteilt. Die Abgabe einer Steuererklärung ist für jeden Empfänger einer Lohnersatzleistung (über 410 EUR) verpflichtend, so dass zwangsläufig zu den oben genannten Effekten kommen kann.

Haftungsausschluss:

Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden.

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information Oktober 2024

    27. September 2024

    Guten Tag, das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob bei teilentgeltlicher Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein…

    Mehr erfahren

  • kloubert_head_thema-des-monats_2023

    Thema des Monats Oktober 2024 – Betriebsveranstaltungen – So vermeiden Sie Steuerfallen!

    27. September 2024

    „Wer hart arbeitet, darf auch feiern!“ Dieses Motto wird häufig bei Betriebsfeiern umgesetzt. Allerdings gibt es einige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche…

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information September 2024

    27. August 2024

    Guten Tag, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und…

    Mehr erfahren

  • kloubert_head_thema-des-monats_2023

    Thema des Monats September 2024 – Vorsicht „Falle“ allgemein gültig erklärte Tarifverträge

    26. August 2024

    Als Arbeitgeber sind Sie sicherlich mit den Themen Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis Ihrer Mitarbeiter vertraut.…

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information August 2024

    23. Juli 2024

    Guten Tag, der Bundesfinanzhof entschied, dass Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig sind. Die Regelung stelle eine doppelte Ungleichbehandlung der…

    Mehr erfahren