Thema des Monats Dezember 2020 – Progressionsvorbehalt
30. November 2020
Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage sind einige Unternehmen in Deutschland gezwungen Ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit zu schicken.
In diesem Zusammenhang taucht immer wieder der Begriff des Progressionsvorbehaltes auf.
Grundsätzlich zählen sogenannte Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel das Arbeitslosen-, Eltern- und Krankengeld unter den sog. Progressionsvorbehalt.
Auch das Kurzarbeitergeld fällt unter den sog. Progressionsvorbehalt.
Diese Lohnersatzleistungen sind nach § 3 EStG grundsätzlich steuerfrei und fließen also (zunächst) daher nicht in das zu versteuernde Einkommen ein.
Aber das mit der Steuerfreiheit stimmt im wirtschaftlichen Endergebnis eben leider nicht ganz.
Das liegt am „Progressionsvorbehalt“. Dieser bewirkt, dass das „normale“ nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkommen mit einem etwas höheren Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung belastet wird.
Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:
Ein Angestellter erhält anstelle seines normalen Bruttoarbeitslohns von 50.000 EUR im Jahr 2020 lediglich 40.000 EUR Bruttoarbeitslohn und zusätzlich Lohnersatzleistungen (in diesem Beispiel Kurzarbeitergeld) in Höhe von 7.000 EUR.
Bei der Lohnauszahlung des Kurzarbeitergeldes wird dieses grundsätzlich (und richtigerweise) steuerfrei gestellt und ausgezahlt.
Im Rahmen der Steuererklärung addiert das Finanzamt gedanklich die 7.000 EUR Kurzarbeitergeld zu den 40.000 EUR Einkommen (Bruttoarbeitslohn) besteuert dann aber nicht etwa die kompletten 47.000 EUR mit dem normalen Steuersatz, – sondern errechnet zuerst den für 47.000 EUR geltenden Steuersatz. Der so ermittelte Steuersatz wird dann auf das Einkommen von 40.000 EUR (ohne Kurzarbeitergeld) angewandt.
Die daraus resultierenden Nachzahlungen sind teilweise nicht unerheblich. So wird man je nach Fall mit ungefähr einem Siebtel bis einem Zehntel der Lohnersatzleistung durch die Steuernachzahlung belastet. Diese grobe Faustregel hängt natürlich vom jeweiligen individuellen Einzelfall und den sonstigen Parametern der Einkommensteuererklärung ab.
Leistungen nach dem Progressionsvorbehalt werden dem Finanzamt automatisch mitgeteilt. Die Abgabe einer Steuererklärung ist für jeden Empfänger einer Lohnersatzleistung (über 410 EUR) verpflichtend, so dass zwangsläufig zu den oben genannten Effekten kommen kann.
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