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Thema des Monats Februar 2021 – Forschungszulage

29. Januar 2021

Lesedauer: 4 Minuten

Um die inländische Forschung am Standort Deutschland zu fördern, wurde 2019 mit dem Forschungszulagengesetz eine Förderung von Forschung und Entwicklungsaktivitäten in Form einer Forschungszulage geschaffen.

Diese steuerfreie Zulage soll für Unternehmen einen Anreiz darstellen, in eigene Forschung und Entwicklung am Standort Deutschland zu investieren.

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung („Forschungszulagengesetz“) gilt seit dem 01.01.2020.


Anspruchsberechtigt sind in Deutschland unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden.

Mit der Zulage sollen konkret definierte Forschungs- und Entwicklungs-Projekte in den Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, mit denen nach dem 01.01.2020 begonnen oder für die der Auftrag nach dem 01.01.2020 erteilt wurde.

Die Gewährung der Forschungszulage erfolgt in einem zweistufiges Verfahren:


1. Schritt: Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung:

Der Anspruch auf die Gewährung der Forschungszulage hängt von der Feststellung ab, ob ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die eigens dafür geschaffene Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die die inhaltliche Beurteilung übernimmt und dem Antragsteller eine auch für das Finanzamt bindende Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens ausstellt. Das bedeutet, sie müssen die „Qualität“ der Forschung mit dem Finanzamt nicht mehr gesondert z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung diskutieren.

Die Qualifikation als begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt erfolgt durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ),anhand von Beispielen und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD.


Bei den begünstigten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten handelt es sich um:

  • Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;
  • industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;
  • experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.


Dabei muss das FuE-Vorhaben folgende Kriterien erfüllen:

  • Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  • es muss originär sein (schöpferisch),
  • einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
  • es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
  • Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).


Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können dabei als eigenbetriebliche Forschung und/oder als Auftragsforschung oder als Kooperationsprojekt durchgeführt werden. Die Durchführung eines in Auftrag genommenen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens durch das Auftrag nehmende Unternehmen selbst stellt jedoch keine förderfähige eigenbetriebliche Forschung dar. Eine Förderung des Auftragnehmers ist damit ausgeschlossen. Die Förderung erfolgt beim Auftraggeber der Forschung.

Dieser Antrag kann durch das forschende Unternehmen selbst kostenfrei unter Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (bescheinigung-forschungszulage.de) gestellt werden.


2. Schritt Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt:

In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage bei dem für ihre Besteuerung zuständigen Finanzamt zu beantragen. Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, für das der Anspruch auf die Forschungszulage entstanden ist, gestellt werden, dh. für das Jahr 2020 bis Ende des Jahres 2024.

Die Antragstellung erfolgt unabhängig von der Steuererklärung auf elektronischem Wege beim Finanzamt.

Gerne übernehmen wir diesen Antrag für Sie.

Für den Antrag sind u.a. die o.g. verbindliche Bescheinigung über die Förderfähigkeit des Forschungsvorhabens und eine vollständige Stundenerfassung von in Forschung und Entwicklung beschäftigten Arbeitnehmern erforderlich. Diese Aufzeichnungen können sowohl elektronischer als auch als manuelle Aufschreibungen in Papierform erfolgen.

Das Bundesministerium der Finanzen stellt dazu ein Muster eines „Stundenzettels“ bereit, die Verwendung dieses Musters ist jedoch nicht zwingend. Die in der Forschung angefallenen Stunden können auch zB. der ohnehin vorhandenen Arbeitszeiterfassung des Forschungsunternehmens entnommen werden.

Gefördert werden die in der Forschung und Entwicklung anfallenden lohnsteuerpflichtige Löhne und Gehälter inkl. des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit diese auf in der Forschung und Entwicklung tätigen Arbeitnehmer entfallen.

Ebenfalls werden die Eigenleistung eines selbstforschenden Einzelunternehmers bzw. Gesellschafters einer Personengesellschaft gefördert, soweit dieser selbst in den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig ist, sowie Kosten der Auftragsforschung, wenn die Forschung fremdvergeben („outgesourct“) wird.


Die Höhe der steuerfreien Zulage beträgt 25% der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, maximal jedoch 1.000.000,- € pro Jahr.

Somit können Aufwendungen für inländische Forschungsvorhaben mit Kosten bis zu 4.000.000,- €  p.a. gefördert werden.

Pro Unternehmen und FuE-Vorhaben darf die Forschungszulage jedoch max. 15 Mio. € betragen.

Die Forschungszulage wird nicht sofort nach der Festsetzung durch das Finanzamt ausgezahlt, sondern erst im Rahmen der nächsten Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Steuer berücksichtigt und führt somit zu einer Verrechnung mit der Abschlusszahlung oder einer Erstattung vergleichbar einer Steuererstattung

Obwohl die Forschungszulage komplett steuerfrei ist, führt sie zu keiner Minderung des Betriebsausgabenabzuges der entsprechenden Aufwendungen.

Sie können also die Personalkosten wie üblich als Betriebsausgaben bei der Steuer ansetzen und erhalten zusätzlich die steuerfreie Forschungszulage ausbezahlt.

Wenn Sie mehr über die Möglichkeiten der steuerfreien Forschungszulage wissen möchten, sprechen Sie uns an.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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