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Thema des Monats Februar 2022 – Steuer und Studium – Das sollten Studierende und Eltern wissen!

28. Januar 2022

Lesedauer: 4 Minuten

Grundsätzliches

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt auch für Studierende! Zu den steuerlich absetzbaren Kosten gehören zum Beispiel die Immatrikulationsgebühren, Fachliteratur, Computer, Repetitorien nebst Fahrtkosten und Aufwendungen für Auslandssemester.

Ob und in welcher Höhe diese Kosten abgesetzt werden können, hängt davon ab, welcher Kategorie die Ausgaben zugeordnet werden:

Handelt es sich um Werbungskosten sind die Kosten in der Einkommensteuer in voller Höhe ansetzbar. Handelt es sich um Sonderausgaben sind die Kosten maximal bis zu einer Höhe von 6.000 EUR steuerlich ansetzbar.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Ausgaben, die dem Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einnahmen dienen und können unbegrenzt abgezogen werden. Entstehen durch Werbungskosten Verluste, können diese in spätere Berufsjahre vorgetragen werden. Sonderausgaben sind hingegen grundsätzlich Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zugeordnet werden. Dazu gehören Kosten für ein Erststudium. Sie werden daher nur bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr anerkannt. Die Rechtsprechung begründet dies mit der Auffassung, dass beim Erststudium eine private Mitveranlassung vorliegt.

Kosten, die weder Werbungskosten noch Sonderausgaben sind, gelten als reine Privatsache und werden steuerlich nicht berücksichtigt. Dies kann z.B. bei einem sog. Seniorenstudium der Fall sein.

Unterschiede bei Erst- und Zweitstudium

Handelt es sich um ein Studium, mit dessen Abschluss man später in die Berufswelt einsteigen möchte, muss zwischen Erst- und Zweitstudium unterschieden werden. Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten hängt vom Ausbildungsabschnitt ab:

  • Kosten für ein Erststudium: Wer noch keinen Studien- oder Ausbildungsabschluss hat, befindet sich steuerlich gesehen in der Erstausbildung. Die Kosten für ein solches Studium werden aktuell nur als Sonderausgaben anerkannt. Dies hat den Nachteil, dass maximal 6.000 Euro pro Jahr berücksichtigt werden. Zudem können Sonderausgaben nur in dem Jahr mit Einnahmen verrechnet werden, in dem sie tatsächlich anfallen. Ein Verlustvortrag in künftige Berufsjahre ist nicht möglich.

Der Sonderausgabenabzug lohnt sich daher vor allem dann, wenn der Studierende während seines Erststudiums schon gute Einnahmen erzielt und dafür Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer zahlt z. B. durch einen gut bezahlten Nebenjob. Ein bloßer Minijob bis max. 450 EUR im Monat ist nicht ausreichend. Allerdings – sollte der Student – als studentische Aushilfskraft sozialversicherungspflichtig (als Student begünstigt) abgerechnet werden, können die Studienkosten ebenfalls „verrechnet“ werden.

  • Kosten für ein sogenanntes zweites Studium sind Werbungkosten. Das hat zwei Vorteile: Diese Kosten können in voller Höhe abgezogen werden und der Werbungskostenabzug lohnt sich auch dann, wenn während des Studiums noch gar keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden. Denn die Kosten können in voller Höhe als Verlust festgestellt werden, wenn in den Folgejahren das erste Mal steuerpflichtige Einnahmen bzw. Steuern anfallen.

Eine Erstausbildung liegt nach dem Gesetz bereits vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Jede anschließende Ausbildung oder ein anschließendes Studium zählen als weitere Ausbildung. Bereits das Masterstudium nach dem Bachelor gilt damit als zweites Studium, sodass die Kosten für das Masterstudium vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Zwischen der Erstausbildung und der weiteren Ausbildung kann eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten liegen.

Wenn möglich, sollten hohe Ausgaben daher in das Zweitstudium verschoben werden, da sich die Ausgaben dann i.d.R. steuerlich besser nutzen lassen.

Im sogenannten Zweistudium befinden sich typischerweise:

  • Studierende, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben;
  • Studierende, die berufsbegleitend studieren (duales Studium);
  • Doktoranten (sog. Promotionsstudium)

Es gibt zum Thema Erstausbildung und Zeitstudium umfangreiche Rechtsprechung. Die Finanzverwaltung ist natürlich daran interessiert, alle Aufwendungen einer Erstausbildung zuzuordnen und argumentiert unter anderem mit einem Gesamtplan einer Ausbildung.

Auch darf man in einer Zweitausbildung maximal 20 Wochenarbeitsstunden zusätzlich arbeiten.

Eltern – Welche Kosten können Eltern absetzen?

Prinzipiell gilt, dass nur das Kind in der Ausbildung selbst die Kosten für die Ausbildung steuerlich geltend machen kann. Die Kinder müssen daher eine eigene Steuererklärung abgeben. Allerdings werden Eltern von studierenden Kindern steuerlich gefördert:

Kinder, für die es Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag gibt: Für studierende Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können die Eltern Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhalten. Für Kinder, die auswärts wohnen, erhalten Eltern zusätzlich den Sonderbedarfsfreibetrag. Er beträgt zurzeit 924 Euro pro Jahr. Zudem können die Basiskrankenversicherungsbeiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern abgesetzt werden. Achten Sie bitte darauf, dass das Kind am auswärtigen Wohnsitz auch gemeldet ist. Einige Finanzämter erkennen die auswärtige Unterbringung ansonsten nicht an.

Kinder, für die kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr gewährt wird: Haben die Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Allerdings können die Eltern Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Bei der Einkommensteuererklärung 2021 werden maximal 9.744 Euro berücksichtigt, ab 2022 gilt ein Höchstbetrag von 9.984 Euro. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes abgesetzt werden. Wichtig ist hier zu wissen: Gehört das Kind zum Haushalt der Eltern, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihnen dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrages erwachsen.  Ein Nachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich.

Sonderthema Wohnkosten:  Zahlen Eltern die Miete für die Kinder am Studienort direkt an den Vermieter oder werden sie selbst Mieter der Wohnung, können die Kosten in der Regel nicht bei der Steuer abgesetzt werden. Das Kind sollte also besser der Mieter sein. Sollten die Vermieter damit nicht einverstanden sein, können Eltern als Bürge auftreten. In diesem Fall können die Wohnkosten ggfs. beim Kind steuerlich als Studienkosten berücksichtigt werden (im Rahmen des Erststudiums sind dies Sonderausgaben).

Kaufen die Eltern am Studienort eine Wohnung und vermieten diese dann an ihr Kind, gelten besonders strenge Voraussetzungen. Denn die Finanzverwaltung erkennt Verträge zwischen nahen Angehörigen, wie Eltern und Kindern, nur an, wenn diese einem Fremdvergleich standhalten. Das heißt, denselben Vertrag müssten die Eltern auch mit einem fremden Dritten abschließen. Um die Fremdüblichkeit nachzuweisen, sollte eine ortsübliche Miete (mindestens in Höhe von 66%) vereinbart werden und auch die Mietzahlungen regelmäßig unbar erfolgen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so können die Eltern die Ausgaben (zu 100%) im Zusammenhang mit der Wohnung als Werbungkosten absetzten (z.B. Darlehenszinsen oder Abschreibungen). Liegt die Miete des Kindes unterhalb von 50 Prozent (ab 2021), können die Eltern nur einen Teil der Aufwendungen für die Wohnung steuerlich absetzen.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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