Thema des Monats Februar 2025 – Fonds und ETFs – die Vorabpauschale wird Anfang 2025 wieder fällig
15. Januar 2025
Anfang des Jahres 2025 ist es wieder soweit – viele Anleger von Fonds und ETFs (Exchange Traded Funds) werden auf ihren Kontoauszügen eine Abbuchung finden mit der Bezeichnung „Fondsbesteuerung“. Dabei handelt es sich um eine erhobene Steuer auf die Vorabpauschale, welche einen fiktiven Steuerertrag darstellt. Das bedeutet, diese Vorabpauschale kommt zur Anwendung bei Fonds und ETFs, die nicht oder nur einen geringen Betrag ausschütten – den sogenannten thesaurierenden bzw. teil-thesaurierenden Fonds.
Mit diesem fiktiven Ertrag möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Fondssparer jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern. Somit handelt es sich um die vorweggenommene Besteuerung von noch unrealisierten Wertsteigerungen. Zurückzuführen ist dies auf die seit 2018 geltende, angepasste Anlegerbesteuerung (ausgenommen Rentenfonds) durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG), welche unter anderem die einheitliche Besteuerung von Fonds und ETFs festgelegt hat.
1. Grundsätzliches zur Anlegerbesteuerung
Seit 2018 gehören die Einkünfte aus Investmentfonds (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne) bei Privatpersonen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und unter anderem bei den Gewerbetreibenden zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG, §20 Abs. 8 EStG i.V.m. § 15 EStG).
1.1. Ausschüttungen (Laufende Einkünfte ausschüttender Fonds)
Gemäß dem Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG) versteuert der Anleger die ihm zugeflossenen Ausschüttungen, zuzüglich der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge und ggf. unter Abzug der Teilfreistellungssätze (siehe unter Punkt 1.4.).
Beispiel: Ausschüttung eines Aktien-Investmentfonds Privatperson
Max Mustermann erhält im Jahr 2024 eine Brutto-Ausschüttung aus dem Muster-Aktien-Investmentfonds in Höhe von 20.000€. Diese unterliegt nach Abzug des Teilfreistellungssatzes (30%) mit 14.000€ der Abgeltungssteuer.
1.2. Vorabpauschale (Laufende Einkünfte thesaurierender Fonds)
Bis einschließlich 2017 wurden bei den (teil-) thesaurierenden Investmentfonds jährlich lediglich die Ausschüttungen (siehe Punkt 1.1.) nach dem Zuflussprinzip versteuert. Hierbei handelte es sich um die tatsächlich erzielten laufenden Erträge.
Seit dem Jahr 2018 jedoch hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Vorabpauschale eine Mindestbesteuerung sichergestellt, welche als Grundlage den Basisertrag innehat. Demnach wird der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang mit 70% des von der Deutschen Bundesbank zum Jahresanfang errechneten Basiszinssatzes multipliziert (§ 18 Abs. 1 InvStG).
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Basisertrag = Rücknahmepreis der Fondsanteile zum 1.1. x Basiszins x 70%
Der Basiszins wird am 1. Börsentag des Jahres durch die Deutsche Bundesbank berechnet und orientiert sich an der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt.
16482_732ae1-43> | 2023 16482_89e286-59> | 2024 16482_7b93c0-47> |
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BMF Schreiben vom 16482_d935a3-0d> | 04.01.2024 16482_a8317e-da> | 05.01.2025 16482_969b05-e0> |
Basiszins 16482_5a0946-4e> | 2,55% 16482_8d9043-c2> | 2,29% 16482_1bccf5-a4> |
Vorabpauschale (70%) 16482_d8ea96-98> | 1,785% 16482_0ab53e-0d> | 1,603% 16482_67c6f9-c1> |
Steuerlicher Zufluss am 16482_ff216b-a5> | 02.01.2024 16482_8c2c73-9d> | 02.01.2025 16482_dcbed7-0e> |
Für die Jahre 2021 sowie 2022 war der Basiszins negativ, womit für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 keine Vorabpauschalen anzusetzen waren. Begründet ist dies dadurch, dass die Vorabpauschale nicht negativ werden darf.
Sie wird von der depotführenden Stelle berechnet und gilt als am 1. Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Hierdurch soll, laut BVI (Bundesverband Investment und Asset Management e.V.), das Steuerabzugsverfahren bei Privatpersonen erleichtert werden, da in vielen Fällen noch ein voller Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG zur Verfügung steht. So kann bei Vorlage eines entsprechenden Freistellungsauftrags von bis zu 1.000€ für Alleinstehende und 2.000€ für Zusammenveranlagte die Vorabpauschale damit verrechnet werden und es wird keine Abgeltungssteuer erhoben. Ist der Sparerpauschbetrag jedoch bereits für das Jahr verwendet worden, fallen auf die Vorabpauschale Steuern an.
Auch hier sind die Teilfreistellungssätze nach Punkt 1.4. zu beachten.
Beispiel: Vorabpauschale für 2025 – Anteile an Aktien-Investmentfonds
Max Mustermann hat vor Jahren 200 Anteile an einem Aktien-Investmentfonds erworben. Der Rücknahmepreis betrug zum 01.01.2024 150€ / Anteil und zum 31.12.2024 160€ / Anteil. Im Jahr 2024 erfolgten keine Ausschüttungen des Investmentfonds.Die Vorabpauschale kann wie folgt berechnet werden:
150€ (Rücknahmepreis zu Beginn des Wirtschaftsjahres) x 1,603% (Basiszins 2,29% x 70%) = 2,40€
Die Wertsteigerung während des Kalenderjahres (Mehrbetrag) beträgt 10€ / Anteil. Diese bildet die Obergrenze, sodass die Vorabpauschale i.H.v. 2,40€ / Anteil anzusetzen ist.
Vorabpauschale: 200 Anteile x 2,40€ = 480,00€
Dieser Betrag unterliegt der Teilfreistellung in Höhe von 30%, da es sich hier um einen Aktien-Investmentfonds handelt (siehe Punkt 1.4.). Die verbleibenden 70% (336,00€) sind folglich als Kapitaleinkünfte anzusetzen und unterliegen dem Steuerabzug.
1.3. Verkauf von Fondsanteilen
Bei dem Verkauf von Fondsanteilen und ETFs wird grundsätzlich der Veräußerungsgewinn besteuert. Dieser entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufs- bzw. Rückgabepreis und den Anschaffungskosten. Bei den thesaurierenden Fonds wird nun, seit der Einführung der Mindestbesteuerung, die bereits versteuerte Vorabpauschale angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Auch hier sind bei dem Unterschiedsbetrag die Teilfreistellungssätze des Punktes 1.4. zu beachten.
Wird ein Fonds hingegen mit Verlust veräußert, erhöht sich der Verlust bei thesaurierten Fonds um die Vorabpauschalen. Dieser Verlust ist jedoch nur bis zu der Höhe des nicht der Teilfreistellung unterliegenden Anteils steuerlich zu berücksichtigen.
1.4. Teilfreistellung
Als weitere Folge des Investmentsteuerreformgesetzes werden seit 2018 die Erträge nicht mehr wie bisher ausschließlich auf der Ebene des Anlegers besteuert, sondern es erfolgt eine Besteuerung auf zwei Ebenen – der des Fonds und der des Anlegers.
Mit dem Ziel, die Vorbelastung der Einkünfte auf Fondsebene (mit inländischer bzw. ausländischer Steuer) auszugleichen, werden die Einkünfte des Anlegers teilweise von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit. Diese Teilfreistellung soll eine Doppelbesteuerung des gleichen Ertrags sowohl auf der Fonds- als auch auf der Anlegerebene vermeiden. Die pauschalen Freistellungssätze richten sich hier nach dem Anlageschwerpunkt sowie den Anlagebedingungen des Investmentfonds, gemäß § 2 InvStG und § 20 InvStG:
Teilfreistellungssätze 16482_4a0e1a-05> | Privatvermögen 16482_9916b5-3e> | Betriebsvermögen 16482_e270b0-a1> | Körperschaften* 16482_504529-4b> |
---|---|---|---|
Aktienfonds | 30% 16482_86f4ef-7e> | 60% 16482_6444d1-85> | 80% 16482_d14168-cd> |
Mischfonds | 16482_8a1f62-89> | 30% 16482_7c25db-ca> | 40% 16482_94379b-8a> |
Immobilienfonds | 60% 16482_aff8a4-fa> | 60% 16482_5bb2bd-41> | 60% 16482_c0090c-b2> |
(min. 51% Beteiligung Auslandsimmobilien) 16482_4b9710-7d> | 80% 16482_bc5f08-92> | 80% 16482_6c3f32-35> | 80% 16482_f729d1-c8> |
*Im Bereich der Körperschaftsteuer
1.5. Steuerabzug
Sämtliche Erträge aus Investmentfonds (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne) unterliegen dem Kapitalsteuerabzug in Höhe von 25%, sofern sie von einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden. Die Teilfreistellungssätze sind bei dem Steuerabzug zu berücksichtigen. Werden die Anteile an den Investmentfonds im Privatvermögen gehalten, so hat dieser Steuerabzug Abgeltungswirkung – das bedeutet, diese Einkünfte müssen nicht mehr bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden.
2. Wichtige Fragen und Antworten
Wer nimmt den Steuerabzug vor?
Der Steuerabzug wird durch das inländische Kreditinstitut durchgeführt, bei dem die Fonds bzw. ETFs geführt werden.
Wie wird die Steuer für die Vorabpauschale bezahlt?
Da es sich bei der Vorabpauschale um einen fiktiven Ertrag handelt (d.h. ohne Geldfluss), ist der Anleger grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Abführung der Steuer zur Verfügung zu stellen. Folglich kann das zuständige Kreditinstitut den Steuerabzugsbetrag von einem Konto des Anlegers einziehen oder der Anleger händigt eine Einzugsermächtigung für ein anderes Konto bei einer anderen Bank aus.
Kann ich den Steuerabzug vermeiden?
Lediglich ein in hinreichender Höhe erteilter Freistellungsauftrag (Sparerpauschbetrag für Alleinstehende 1.000€ und für Zusammenveranlagte 2.000€) kann den Steuerabzug vermeiden.
Hat es Konsequenzen, wenn ich die Steuer nicht bezahle?
Grundsätzlich ist das Kreditinstitut auch ohne die Einwilligung des Anlegers dazu berechtigt, die Steuerabzugsbeträge direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagekonto einzuziehen. Weiterhin kann sie Kontokorrentkredite (bis zur Obergrenze) für die Begleichung der Steuer nutzen, sofern der Anleger nicht vor Zufluss der Kapitalerträge widersprochen hat.
Kann kein Steuerabzug durch das depotführende Institut erfolgen, so ist dieses dazu verpflichtet, Mitteilung an das entsprechende Finanzamt zu leisten. Das Finanzamt hat im Anschluss daran vom Anleger die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer einzufordern.
Wird die Vorabpauschale auch bei negativer Gesamtentwicklung des Fonds berechnet?
Nein, da der Mehrbetrag (Wertsteigerung während des Kalenderjahres zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres) die Obergrenze bildet und der Basisertrag diesen nicht übersteigen darf.
Ihr Team
Klinkenberg & Kloubert