Thema des Monats Februar 2026 – Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten.
16. Januar 2026
Auf die Änderung der steuerlichen Regelungen zu Ladestrom und Ladevorrichtungen haben wir in unserer Mandanteninformation vom 27.11.2025 bereits hingewiesen. Im Anschluss daran informieren wir Sie nachfolgend im Thema des Monats mit einer tiefergehenden Ausführung.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. November 2025 die steuerlichen Regelungen zur Förderung der Elektromobilität umfassend aktualisiert.
Das neue Schreiben
- gilt rückwirkend für alle offenen Fälle
- Anwendungszeitraum erstreckt sich bis zum 31. Dezember 2030
- ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. September 2020
- schafft Klarheit für zahlreiche bislang strittige Praxisfragen
Wichtig:
Die bisherigen monatlichen Pauschalen für Ladestrom gelten letztmalig für Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2025.
Ab 2026 müssen die Stromkosten per tatsächlichem Nachweis oder über ein neues Pauschalmodell (sog. Strompreispauschale) berücksichtigt werden.
1. Steuerfreie Vorteile nach § 3 Nr. 46 EStG
Weiterhin steuerfrei bleiben Vorteile, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt für:
- unentgeltliches oder verbilligtes Aufladen
- an einer betrieblichen Ladeeinrichtung
- beim Arbeitgeber oder einem verbundenen Unternehmen
Begünstigt sind:
- private Elektro- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers
- Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen
- bestimmte Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
Bei privaten Fahrzeugen des Arbeitnehmers, welche zuhause oder an öffentlichen Ladesäulen geladen wird und der Arbeitgeber die Kosten hierfür erstattet sind nicht steuerfrei (steuerpflichtiger Arbeitslohn).
Keinerlei Begrenzung besteht hierbei hinsichtlich der Strommenge und der Anzahl der Fahrzeuge.
2. Stromkosten des Arbeitnehmers beim Laden im Privathaushalt – Unterscheidung nach Fahrzeugart
2.1 Privatfahrzeug des Arbeitnehmers
Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für das private Fahrzeug:
-> steuerpflichtiger Arbeitslohn, keine Pauschalierung möglich
2.2 Dienstwagen (betrieblicher Pkw)
Trägt der Arbeitgeber die Stromkosten, die der Arbeitnehmer privat zuhause bezahlt hat, liegt vor:
-> steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG
Der Erstattungsbetrag ist jedoch begrenzt auf
- die tatsächlich nachgewiesenen Kosten (siehe Nr. 3) oder
- die Pauschalen gemäß der neuen Stromkostenpauschale (siehe Nr. 4)
3. Nachweis der häuslichen Ladekosten
Bei Nutzung einer privaten Ladevorrichtung gilt:
- die geladene Strommenge muss per separatem oder fahrzeuginternem Stromzähler nachgewiesen werden
- maßgeblich ist grundsätzlich der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers
inkl. anteiligem Grundpreis
Nicht zulässig sind:
- Eigenbelege
- Schätzungen ohne Verbrauchsnachweis
Erleichterung bei Sonderfällen:
- dynamische Stromtarife -> Durchschnittswerte zulässig
- PV-Eigenverbrauch -> Ansatz des Haushaltstarifs ausreichend
4. Neue Strompreispauschale ab 1. Januar 2026
Zur Vereinfachung führt das BMF ab 2026 eine bundeseinheitliche Strompreispauschale ein.
Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (5.000–15.000 kWh).
Es gilt:
- maßgeblich ist der Preis des 1. Halbjahres des Vorjahres einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen
- Preis wird auf volle Cent abgerundet
- multipliziert mit der nachgewiesenen geladenen kWh-Menge
Zusätzlich weiterhin erstattungsfähig sind die Stromkosten an öffentlichen Ladesäulen gegen Einzelnachweis.
5. Neue Rechtsklarheit bei Ladepunkten von Drittbetreibern beim Arbeitgeber
Neu ist eine wichtige Begünstigung für Ladepunkte auf einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, die
- durch einen Dritten betrieben werden,
- aber ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden
- und deren Stromkosten unmittelbar vom Arbeitgeber getragen werden.
In diesen Fällen bleibt der gewährte Vorteil steuerfrei.
Ebenfalls begünstigt ist die Mitnutzung innerhalb derselben Liegenschaft,
solange keine fremden Dritten Zugang haben.
Damit werden Konstellationen erstmals ausdrücklich geregelt,
die in der Praxis zuvor häufig Unsicherheiten verursachten.
6. Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG
Mit 25 % pauschal besteuerbar sind insbesondere:
- die Übereignung einer Ladevorrichtung
- Zuschüsse zu
- Anschaffung
- Wartung & Betrieb
- Miet- und Installationskosten
Als Bemessungsgrundlage können die Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer
angesetzt werden (Vereinfachungsregel).
Pauschale Zuschüsse zu laufenden Nutzungskosten sind zulässig, wenn
- die Kosten regelmäßig wiederkehren
- der Arbeitnehmer einen repräsentativen 3-Monats-Nachweis vorlegt.
7. Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Alle steuerfreien und pauschal besteuerten Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Das bedeutet:
- keine Gehaltsumwandlung
- kein Gehaltsverzicht
8. Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber
Wir empfehlen insbesondere:
- Prüfung bestehender Lade- und Erstattungsmodelle
- Anpassung ab 2026 auf Strompreispauschale
- Einrichtung geeigneter Nachweis- und Dokumentationsprozesse
- Überprüfung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Für Dienstwagenfahrer mit privater Heimladung:
- Zählerlösung installieren
- kWh-Menge regelmäßig dokumentieren
9. Fazit
Das neue BMF-Schreiben sorgt zwar für mehr Rechtsklarheit, gleichzeitig steigen die Anforderungen an Dokumentationen, Verbrauchsnachweise und arbeitslohnrechtliche Gestaltung.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Implementierung geeigneter Prozesse, der Prüfung bestehender Modelle und sowie bei individuellen Gestaltungsfragen.
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg Kloubert Kartaun





