DATEV Label Digitale Kanzlei 2026

Thema des Monats Februar 2026 – Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten.

16. Januar 2026

Lesedauer: 3 Minuten

Auf die Änderung der steuerlichen Regelungen zu Ladestrom und Ladevorrichtungen haben wir in unserer Mandanteninformation vom 27.11.2025 bereits hingewiesen. Im Anschluss daran informieren wir Sie nachfolgend im Thema des Monats mit einer tiefergehenden Ausführung.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. November 2025 die steuerlichen Regelungen zur Förderung der Elektromobilität umfassend aktualisiert.

Das neue Schreiben

  • gilt rückwirkend für alle offenen Fälle
  • Anwendungszeitraum erstreckt sich bis zum 31. Dezember 2030
  • ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. September 2020
  • schafft Klarheit für zahlreiche bislang strittige Praxisfragen

Wichtig:
Die bisherigen monatlichen Pauschalen für Ladestrom gelten letztmalig für Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2025.

Ab 2026 müssen die Stromkosten per tatsächlichem Nachweis oder über ein neues Pauschalmodell (sog. Strompreispauschale) berücksichtigt werden.

1. Steuerfreie Vorteile nach § 3 Nr. 46 EStG

Weiterhin steuerfrei bleiben Vorteile, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt für:

  • unentgeltliches oder verbilligtes Aufladen
  • an einer betrieblichen Ladeeinrichtung
  • beim Arbeitgeber oder einem verbundenen Unternehmen

Begünstigt sind:

  • private Elektro- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers
  • Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen
  • bestimmte Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge

Bei privaten Fahrzeugen des Arbeitnehmers, welche zuhause oder an öffentlichen Ladesäulen geladen wird und der Arbeitgeber die Kosten hierfür erstattet sind nicht steuerfrei (steuerpflichtiger Arbeitslohn).

Keinerlei Begrenzung besteht hierbei hinsichtlich der Strommenge und der Anzahl der Fahrzeuge.

2. Stromkosten des Arbeitnehmers beim Laden im Privathaushalt – Unterscheidung nach Fahrzeugart

2.1 Privatfahrzeug des Arbeitnehmers

Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für das private Fahrzeug:
-> steuerpflichtiger Arbeitslohn, keine Pauschalierung möglich

2.2 Dienstwagen (betrieblicher Pkw)

Trägt der Arbeitgeber die Stromkosten, die der Arbeitnehmer privat zuhause bezahlt hat, liegt vor:
-> steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG

Der Erstattungsbetrag ist jedoch begrenzt auf

  • die tatsächlich nachgewiesenen Kosten (siehe Nr. 3) oder
  • die Pauschalen gemäß der neuen Stromkostenpauschale (siehe Nr. 4)

3. Nachweis der häuslichen Ladekosten

Bei Nutzung einer privaten Ladevorrichtung gilt:

  • die geladene Strommenge muss per separatem oder fahrzeuginternem Stromzähler nachgewiesen werden
  • maßgeblich ist grundsätzlich der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers
    inkl. anteiligem Grundpreis

Nicht zulässig sind:

  • Eigenbelege
  • Schätzungen ohne Verbrauchsnachweis

Erleichterung bei Sonderfällen:

  • dynamische Stromtarife -> Durchschnittswerte zulässig
  • PV-Eigenverbrauch -> Ansatz des Haushaltstarifs ausreichend

4. Neue Strompreispauschale ab 1. Januar 2026

Zur Vereinfachung führt das BMF ab 2026 eine bundeseinheitliche Strompreispauschale ein.

Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (5.000–15.000 kWh).

Es gilt:

  • maßgeblich ist der Preis des 1. Halbjahres des Vorjahres einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen
  • Preis wird auf volle Cent abgerundet
  • multipliziert mit der nachgewiesenen geladenen kWh-Menge

Zusätzlich weiterhin erstattungsfähig sind die Stromkosten an öffentlichen Ladesäulen gegen Einzelnachweis.

5. Neue Rechtsklarheit bei Ladepunkten von Drittbetreibern beim Arbeitgeber

Neu ist eine wichtige Begünstigung für Ladepunkte auf einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, die

  • durch einen Dritten betrieben werden,
  • aber ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden
  • und deren Stromkosten unmittelbar vom Arbeitgeber getragen werden.

In diesen Fällen bleibt der gewährte Vorteil steuerfrei.

Ebenfalls begünstigt ist die Mitnutzung innerhalb derselben Liegenschaft,
solange keine fremden Dritten Zugang haben.

Damit werden Konstellationen erstmals ausdrücklich geregelt,
die in der Praxis zuvor häufig Unsicherheiten verursachten.

6. Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG

Mit 25 % pauschal besteuerbar sind insbesondere:

  • die Übereignung einer Ladevorrichtung
  • Zuschüsse zu
    • Anschaffung
    • Wartung & Betrieb
    • Miet- und Installationskosten

Als Bemessungsgrundlage können die Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer
angesetzt werden (Vereinfachungsregel).

Pauschale Zuschüsse zu laufenden Nutzungskosten sind zulässig, wenn

  • die Kosten regelmäßig wiederkehren
  • der Arbeitnehmer einen repräsentativen 3-Monats-Nachweis vorlegt.

7. Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Alle steuerfreien und pauschal besteuerten Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Das bedeutet:

  • keine Gehaltsumwandlung
  • kein Gehaltsverzicht

8. Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Wir empfehlen insbesondere:

  • Prüfung bestehender Lade- und Erstattungsmodelle
  • Anpassung ab 2026 auf Strompreispauschale
  • Einrichtung geeigneter Nachweis- und Dokumentationsprozesse
  • Überprüfung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Für Dienstwagenfahrer mit privater Heimladung:

  • Zählerlösung installieren
  • kWh-Menge regelmäßig dokumentieren

9. Fazit

Das neue BMF-Schreiben sorgt zwar für mehr Rechtsklarheit, gleichzeitig steigen die Anforderungen an Dokumentationen, Verbrauchsnachweise und arbeitslohnrechtliche Gestaltung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Implementierung geeigneter Prozesse, der Prüfung bestehender Modelle und sowie bei individuellen Gestaltungsfragen.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg Kloubert Kartaun

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information Mai 2026

    30. April 2026

    Guten Tag, der Bundesfinanzhof hat zu der Frage entschieden, wann aus einem stillen Gesellschafter steuerlich ein Mitunternehmer wird. Die Richter

    Mehr erfahren

  • kloubert_head_thema-des-monats_2023

    Thema des Monats Mai 2026 – Entlastungsprämie: Steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.000 Euro für Beschäftigte

    30. April 2026

    Die gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten stellen viele Bürgerinnen und Bürger weiterhin vor finanzielle Herausforderungen. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurzfristig zu…

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information April 2026

    30. März 2026

    Guten Tag, der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt und entschieden,

    Mehr erfahren

  • kloubert_head_thema-des-monats_2023

    Thema des Monats April 2026 – Steueroptimierung durch Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

    30. März 2026

    Die Debatte um die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer gewinnt aktuell wieder deutlich an Fahrt. Insbesondere aus der Politik –…

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information März 2026

    2. März 2026

    Guten Tag, kauft ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Genussrechte, können Erträge als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn besteuert werden. Der

    Mehr erfahren

Kontakt

Klinkenberg Kloubert Kartaun

PartGmbB Steuerberater
Friedenstraße 131
52080 Aachen

0241 / 160 47-0
info@ac-steuerberater.de

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag

08.00 bis 17.00 Uhr

Freitag

08.00 bis 14.00 Uhr

TaxAdisorBadges Zertfiziert_2022
Smaertexperts-Logo-Datev
staff-digitaler-pionier-badge

Impressum | Datenschutz | Cookiepräferenzen | Erklärung zur Barrierefreiheit | Barriere melden
Klinkenberg Kloubert Kartaun PartGmbB Steuerberater ©2026