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Thema des Monats Januar 2022 – Anhebung der Sachbezugsgrenze auf 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR)

29. Dezember 2021

Lesedauer: 2 Minuten

Durch den Jahreswechsel haben sich ein paar wenige steuerliche Änderungen ergeben. Aufgrund des Regierungswechsels rechnen wir mit weiteren Änderungen im Laufe des folgenden Jahres 2022, die wir Ihnen mit den anderen, für Sie relevanten, Neuregelungen des Jahres 2022 zeitnah vorstellen werden.

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle in Kürze die Anhebung der Sachbezugsgrenze auf 50 EUR vorstellen. Zur generellen Rechtsprechung und des im Jahr 2021 veröffentlichten BMF Schreibens mit den teilweisen neuen „Spielregeln“ ab dem Jahr 2022 möchten wir auf unser Thema des Monats Mai 2021 (Sachbezüge als steuerfreie Incentives für Mitarbeiter-neue Regelungen (ac-steuerberater.de) verweisen, in dem die Hintergründe erläutert werden.

Sachbezüge bleiben weiterhin außer Ansatz, wenn sie 50 EUR (bis 31.12.2021: 44 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Es handelt sich um eine sogenannte Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.

Es ist weiterhin nicht möglich, dass die monatliche Freigrenze auf einen Jahresbetrag hochgerechnet wird. Sie können daher Ihrem Arbeitnehmer Vorteile von insgesamt 600 EUR (bis 31.12.2021: 528 EUR EUR) im Kalenderjahr unversteuert zuwenden, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 EUR jedoch zu versteuern.

Beispiel: Sie gewähren Ihrem Arbeitnehmer einen monatlichen Benzingutschein in Höhe von 50 EUR. Dieser bleibt aufgrund der Bagatellregelung steuerfrei.

Abwandlung: Sie gewähren Ihrem Arbeitnehmer im Januar 2022 einen Benzingutschein über 600 EUR. Da hier der im Januar zugewendete geldwerte Vorteil 50 EUR übersteigt, ist der Gesamtbetrag lohnsteuerpflichtig.

Es muss beachtet werden, dass für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sämtliche zu bewertende Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen sind, jedoch abzüglich etwaiger, selbst gezahlter Entgelte des Arbeitnehmers.

Weiterhin zu beachten ist, dass bei Gutscheinen und Geldkarten, die als Sachzuwendung unter die Freigrenze von 50 EUR fallen, diese seit 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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