Thema des Monats Januar 2026 – Steueränderungsgesetz 2025 / Jahressteuergesetz – das Wichtigste für Sie
5. Januar 2026
Guten Tag,
wir hoffen, Sie sind gut in das neue Jahr 2026 gestartet und wünschen Ihnen – auch im Namen des gesamten Teams – ein gesundes, erfolgreiches und zuversichtliches neues Jahr!
Zum Jahresbeginn werden nicht nur neue Vorsätze gefasst, sondern auch wichtige Weichen gestellt: Fristen, steuerliche Spielräume und neue Regelungen sollten frühzeitig im Blick behalten werden. Denn wie jedes Jahr bringt auch 2026 steuerlich einige Veränderungen mit sich – teils mit unmittelbarer Wirkung für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.
Ein zentrales Thema ist dabei das Steueränderungsgesetz 2025 (mit Wirkung ab 2026): Es enthält eine Vielzahl von Anpassungen, Klarstellungen und Neuerungen, die sich auf unterschiedliche Steuerarten und Lebensbereiche auswirken können. Manche Änderungen sind eher technischer Natur – andere können jedoch ganz konkret Ihre Steuerlast, Ihre Gestaltungsmöglichkeiten oder Ihre Pflichten betreffen.
In unserem „Thema des Monats Januar“ geben wir Ihnen daher einen kompakten Überblick über die wichtigsten Punkte, ordnen diese praxisnah ein und zeigen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht bzw. wo sich Chancen ergeben.
Die wichtigsten Änderungen ab 2026
1. Änderungen im Umsatzsteuerrecht
- 7 % Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie – dauerhaft ab 2026
Die Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen, ohne Getränke) wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert. Ziel ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomie sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber „Mitnahme-Speisen“.
Praxis-Hinweis:
Für Gastronomiebetriebe bleibt die saubere Abgrenzung Speisen / Getränke weiterhin entscheidend.
- Vorsteuervergütung: Elektronische Bescheidbekanntgabe wird Regelfall
Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren wird die elektronische Bescheidbekanntgabe als Regelfall ausgestaltet. Das bisherige Zustimmungserfordernis entfällt.
- Zentrale Zollabwicklung: neue umsatzsteuerliche Regelung
Mit einem neuen § 21b UStG wird die „zentrale Zollabwicklung“ umsatzsteuerlich umgesetzt. Dabei können Gestellungsort und Ort der Zollanmeldung auseinanderfallen. Dies kann Folgepflichten für nicht im Inland ansässige Unternehmer auslösen, die Einfuhrumsatzsteuer schulden und erklären müssen.
2. Änderungen im Einkommensteuerrecht
- Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden erhöht
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gilt: Übungsleiterpauschale 3.300 € (statt 3.000 €) und Ehrenamtspauschale 960 € (statt 840 €).
- Steuerbefreiung für Sportprämien (Olympia/Paralympics)
Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen werden steuerfrei gestellt.
- Entfernungspauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Die Entfernungspauschale wird ab 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer angehoben (bisher 30 Cent bis km 20 und 38 Cent ab km 21). Dies gilt entsprechend auch bei anerkannter doppelter Haushaltsführung.
Praxis-Hinweis:
Pendler sollten Arbeitstage sowie Fahrt- und Homeoffice-Tage weiterhin gut dokumentieren.
- Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Begrenzung der Unterkunftskosten
Für Unterkünfte im Ausland wird ab 2026 ein Höchstbetrag von 2.000 € monatlich eingeführt (entspricht dem doppelten Inlandsbetrag). Ausnahmen gelten z. B. bei verpflichtend zu nutzenden Dienst-/Werkswohnungen oder anerkannten Mietzuschüssen nach BBesG.
- Gewerkschaftsbeiträge: zusätzlich zum Pauschbetrag als Werbungskosten
Beiträge an Gewerkschaften werden künftig zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag und weiteren Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt.
- Parteispenden: Höchstbeträge werden angehoben
Der Höchstbetrag für den Spendenabzug an politische Parteien steigt von 1.650 € auf 3.300 € (bei Zusammenveranlagung 6.600 €). Auch die Steuerermäßigung nach § 34g wird angepasst.
- Betriebsveranstaltungen: Pauschalierung nur bei Offenheit für alle
Es wird klargestellt: Die Pauschalierungsmöglichkeit für Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen besteht nur, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.
Praxis-Hinweis:
Bei „geschlossenen“ Events (z. B. nur Führungskräfte) sollte die lohnsteuerliche Behandlung frühzeitig geprüft werden.
3. Änderungen in der Abgabenordnung (AO) – relevant für Vereine & gemeinnützige Organisationen
- E-Sport wird gemeinnütziger Zweck
E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck aufgenommen. In der Gesetzesbegründung werden zudem Rahmenbedingungen (z. B. Jugendschutz, Suchtprävention, Abgrenzungen) betont.
- Zeitnahe Mittelverwendung: deutliche Erleichterung
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt künftig für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 € pro Jahr betragen (bisher 45.000 €).
Praxis-Hinweis:
Vereine und Stiftungen gewinnen dadurch mehr Planungssicherheit – insbesondere bei Rücklagenbildung und größeren Projekten.
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert





