DATEV Label Digitale Kanzlei 2026

Thema des Monats Januar 2026 – Steueränderungsgesetz 2025 / Jahressteuergesetz – das Wichtigste für Sie

5. Januar 2026

Lesedauer: 3 Minuten

Guten Tag,

wir hoffen, Sie sind gut in das neue Jahr 2026 gestartet und wünschen Ihnen – auch im Namen des gesamten Teams – ein gesundes, erfolgreiches und zuversichtliches neues Jahr!

Zum Jahresbeginn werden nicht nur neue Vorsätze gefasst, sondern auch wichtige Weichen gestellt: Fristen, steuerliche Spielräume und neue Regelungen sollten frühzeitig im Blick behalten werden. Denn wie jedes Jahr bringt auch 2026 steuerlich einige Veränderungen mit sich – teils mit unmittelbarer Wirkung für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Ein zentrales Thema ist dabei das Steueränderungsgesetz 2025 (mit Wirkung ab 2026): Es enthält eine Vielzahl von Anpassungen, Klarstellungen und Neuerungen, die sich auf unterschiedliche Steuerarten und Lebensbereiche auswirken können. Manche Änderungen sind eher technischer Natur – andere können jedoch ganz konkret Ihre Steuerlast, Ihre Gestaltungsmöglichkeiten oder Ihre Pflichten betreffen.

In unserem „Thema des Monats Januar“ geben wir Ihnen daher einen kompakten Überblick über die wichtigsten Punkte, ordnen diese praxisnah ein und zeigen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht bzw. wo sich Chancen ergeben.

Die wichtigsten Änderungen ab 2026

1. Änderungen im Umsatzsteuerrecht

  • 7 % Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie – dauerhaft ab 2026

Die Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen, ohne Getränke) wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert. Ziel ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomie sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber „Mitnahme-Speisen“.

Praxis-Hinweis:
Für Gastronomiebetriebe bleibt die saubere Abgrenzung Speisen / Getränke weiterhin entscheidend.

  • Vorsteuervergütung: Elektronische Bescheidbekanntgabe wird Regelfall

Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren wird die elektronische Bescheidbekanntgabe als Regelfall ausgestaltet. Das bisherige Zustimmungserfordernis entfällt.

  • Zentrale Zollabwicklung: neue umsatzsteuerliche Regelung

Mit einem neuen § 21b UStG wird die „zentrale Zollabwicklung“ umsatzsteuerlich umgesetzt. Dabei können Gestellungsort und Ort der Zollanmeldung auseinanderfallen. Dies kann Folgepflichten für nicht im Inland ansässige Unternehmer auslösen, die Einfuhrumsatzsteuer schulden und erklären müssen.

2. Änderungen im Einkommensteuerrecht

  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden erhöht

Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gilt: Übungsleiterpauschale 3.300 € (statt 3.000 €) und Ehrenamtspauschale 960 € (statt 840 €).

  • Steuerbefreiung für Sportprämien (Olympia/Paralympics)

Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen werden steuerfrei gestellt.

  • Entfernungspauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Die Entfernungspauschale wird ab 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer angehoben (bisher 30 Cent bis km 20 und 38 Cent ab km 21). Dies gilt entsprechend auch bei anerkannter doppelter Haushaltsführung.

Praxis-Hinweis:
Pendler sollten Arbeitstage sowie Fahrt- und Homeoffice-Tage weiterhin gut dokumentieren.

  • Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Begrenzung der Unterkunftskosten

Für Unterkünfte im Ausland wird ab 2026 ein Höchstbetrag von 2.000 € monatlich eingeführt (entspricht dem doppelten Inlandsbetrag). Ausnahmen gelten z. B. bei verpflichtend zu nutzenden Dienst-/Werkswohnungen oder anerkannten Mietzuschüssen nach BBesG.

  • Gewerkschaftsbeiträge: zusätzlich zum Pauschbetrag als Werbungskosten

Beiträge an Gewerkschaften werden künftig zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag und weiteren Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt.

  • Parteispenden: Höchstbeträge werden angehoben

Der Höchstbetrag für den Spendenabzug an politische Parteien steigt von 1.650 € auf 3.300 € (bei Zusammenveranlagung 6.600 €). Auch die Steuerermäßigung nach § 34g wird angepasst.

  • Betriebsveranstaltungen: Pauschalierung nur bei Offenheit für alle

Es wird klargestellt: Die Pauschalierungsmöglichkeit für Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen besteht nur, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.

Praxis-Hinweis:
Bei „geschlossenen“ Events (z. B. nur Führungskräfte) sollte die lohnsteuerliche Behandlung frühzeitig geprüft werden.

3. Änderungen in der Abgabenordnung (AO) – relevant für Vereine & gemeinnützige Organisationen

  • E-Sport wird gemeinnütziger Zweck

E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck aufgenommen. In der Gesetzesbegründung werden zudem Rahmenbedingungen (z. B. Jugendschutz, Suchtprävention, Abgrenzungen) betont.

  • Zeitnahe Mittelverwendung: deutliche Erleichterung

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt künftig für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 € pro Jahr betragen (bisher 45.000 €).

Praxis-Hinweis:
Vereine und Stiftungen gewinnen dadurch mehr Planungssicherheit – insbesondere bei Rücklagenbildung und größeren Projekten.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

  • kloubert_head_thema-des-monats_2023

    Thema des Monats Februar 2026 – Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten.

    16. Januar 2026

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. November 2025 die steuerlichen Regelungen zur Förderung der Elektromobilität umfassend…

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information Januar 2026

    6. Januar 2026

    Guten Tag, mit dem Jahreswechsel gehen wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen einher, die zum Teil die Steuern betreffen. Viele davon finden

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information Dezember 2025

    27. November 2025

    Guten Tag, Zuwendungen eines Alleingesellschafters an eine gemeinnützige GmbH sind als Spenden abziehbar, auch wenn die gGmbH die Mittel (auch)

    Mehr erfahren

  • kloubert_head_thema-des-monats_2023

    Thema des Monats Dezember 2025 – Steuerliche Behandlung von Geschenken an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde Stand 2025

    27. November 2025

    Da wir nun mit großen Schritten der (Vor-)Weihnachtszeit entgegensteuern und Sie sich eventuell schon einige Gedanken um Geschenke an Ihre…

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information November 2025

    28. Oktober 2025

    Guten Tag, das Bundesministerium der Finanzen hat die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt.

    Mehr erfahren

Kontakt

Klinkenberg Kloubert Kartaun

PartGmbB Steuerberater
Friedenstraße 131
52080 Aachen

0241 / 160 47-0
info@ac-steuerberater.de

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag

08.00 bis 17.00 Uhr

Freitag

08.00 bis 14.00 Uhr

TaxAdisorBadges Zertfiziert_2022
Smaertexperts-Logo-Datev
staff-digitaler-pionier-badge

Impressum | Datenschutz | Cookiepräferenzen | Erklärung zur Barrierefreiheit | Barriere melden
Klinkenberg Kloubert Kartaun PartGmbB Steuerberater ©2026