DATEV Digitale Kanzlei 2024

Thema des Monats Juni 2020 – Blogger, Influencer, YouTuber, Instagrammer, TikToker und Co. – Wer muss ab welchen Zeitpunkt Steuern zahlen?

1. Juni 2020

Lesedauer: 6 Minuten

In Zeiten eines wachsenden digitalen Wettbewerbs greifen immer mehr Unternehmen zu der Möglichkeit Ihre Produkte über Social Media Plattformen vermarkten zu lassen. So können Produkte und Dienstleistungen einer speziellen Zielgruppe vorgestellt und vermarktet werden. Dieser Trend hat daher eine ganz neue Berufsgruppe der Influencer entstehen lassen, welche sich u.a. durch Produktplatzierungen bzw. produktplatziertes Marketing finanzieren.

Wie schnell man durch diese Tätigkeit von der Finanzverwaltung als Unternehmer gewertet wird, ab welchen Einnahmen oder Sachgeschenken Steuern gezahlt werden müssen und was dies für steuerliche Konsequenzen sowie Verpflichtungen nach sich zieht, möchten wir Ihnen im folgenden Beitrag näherbringen.

Sollten Sie also vorhaben Ihre Karriere als Influcencer/-in zu starten oder sollten Sie bereits mittendrin sein, ist eine steuerliche Begleitung Ihrer Tätigkeit von enormer Bedeutung, um etwaige unschöne Überraschungen durch das Finanzamt zu vermeiden.
Ein kompetenter Steuerberater hat wertvolle Empfehlungen für Sie und greift Ihnen gerne unter die Arme: Mit hilfreichen Steuertipps, Hinweisen zur Steueroptimierung und Einnahmearten sowie dem Leistungsaustausch sind Sie bestens vorbereitet.


Kontakt aufnehmen

Ab wann benötige ich als Influencer oder Blogger ein Gewerbe? Ab wann bin ich unternehmerisch tätig?

Diese Frage sollten Sie sich bereits bei der ersten bezahlten Kooperation auf Ihrem Social Media Kanal (Youtube, Instagram, Blog, etc.) stellen. Das Steuerrecht unterscheidet hier mit dem Blickwinkel der Ertragsteuer sowie der Umsatzsteuer.

Ertragsteuerlich sind Sie gewerblich tätig, sobald Sie eine nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr damit beteiligen. Sofern Ihre Ausgaben Ihre Einnahmen dauerhaft übersteigen, wertet man dies als sog. Liebhaberei mit der Folge, dass Sie keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben.

Umsatzsteuerlich sind Sie bereits Unternehmer, wenn Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig, also mit Wiederholungsabsicht ausüben. Der Begriff der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit nach dem Umsatzsteuergesetz geht über den Begriff des Gewerbebetriebs nach dem Einkommensteuergesetz hinaus, da keine Gewinnerzielungsabsicht sondern lediglich eine Einnahmeerzielungsabsicht vorliegen muss.

Sofern Sie also bereits z.B. 2 Produkte in einem Jahr mit der Absicht Einnahmen zu erzielen beworben haben, können Sie also mit dieser Tätigkeit vom Finanzamt bereits als Unternehmer eingestuft werden. Hierbei ist irrelevant ob die Bezahlung in Form von Geld oder als Sachleistung, Gratisprodukt oder Geschenk – zum Beispiel als unentgeltliche Überlassung des Produktes (sogenannte Barter-Deals) – stattfindet.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihre bisherige oder zukünftige Tätigkeit als gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit einzustufen ist, steht Ihnen das Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert gerne beratend zur Seite.

Ich bin Unternehmer – was nun?!

Sofern wir nach eingehender Prüfung zum Entschluss gekommen sind, dass es sich allgemein um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, ist dies zunächst kein Grund zur Panik.
Denn in einem zweiten Schritt wäre zu prüfen, ob Sie mit Ihrer Tätigkeit überhaupt Steuern zahlen müssten. Infrage kommt hier die Einkommensteuer, Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuer.

 

Muss ich als Social Media Influencer oder Blogger Einkommensteuer zahlen?

Mit Ihrer Tätigkeit erzielen Sie grundsätzlich gewerbliche Einkünfte nach §15 EStG oder selbstständige Einkünfte nach §18 EStG (die Unterscheidung ist später bei der Gewerbesteuer wichtig). Übersteigt der Gewinn im Kalenderjahr den jährlichen Grundfreitrag von 9.408€ (2019: 9.168€) ist dieser einkommensteuerpflichtig. Dieser Grundfreibetrag bezieht sich jedoch auf alle Einkünfte, die Sie als einzelne Person erzielt haben. Wenn Sie also noch zusätzlich Einnahmen aus anderen Tätigkeiten (z.B. als Arbeitnehmer) erhalten, müssen Sie diese Einnahmen zu dem Gewinn dazurechnen und die Summe Ihrer gesamten Einkünfte dem Grundfreibetrag gegenüberstellen.

Wie Sie vielleicht bemerkt haben kommt dem Wort Einnahmen für die steuerliche Beurteilung Ihrer Tätigkeit eine essentielle Bedeutung zu. Doch was sind in Ihrem konkreten Fall überhaupt alles Einnahmen? Diese zunächst trivial anmutende Frage ist leider nicht so schnell beantwortet wie Sie vielleicht gedacht haben.

Einnahmen:

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit zufließen. Für Influencer gibt es viele Möglichkeiten Einnahmen zu erzielen. Von Provisionseinnahmen aus Affiliate-Links, über klassische Werbungsschaltung auf den Kanälen (YouTube) bis hin zu Kooperation mit festgelegten Produktplatzierungen ist eigentlich alles möglich.

Diese Kooperationen können wie folgt aussehen: Ein Unternehmer kontaktiert den Influencer mit der Absicht eine Ware oder eine Dienstleistung auf dessen Kanal zu bewerben. Es wird ein Vertrag geschlossen, der Leistungsumfang festgelegt, ein Honorar vereinbart und die Kooperation steht.

Das ausgemachte Honorar sowie die Provisionseinnahmen aus den Affiliate-Links stellen Betriebseinnahmen dar, welche zu versteuern sind. So weit so gut.

Doch oftmals wird dem Influencer z.B. bei einer Bewerbung eines Produktes dieses unentgeltlich zur Verfügung gestellt und kann im Nachgang für die erbrachte Dienstleistung behalten werden. Was hierbei jedoch oft nicht beachtet wird: Auch das „geschenkte“ Produkt stellt i.d.R. eine Betriebseinnahme dar, welche mit dem sog. gemeinen Wert zu versteuern ist. Der „gemeine Wert“ ist der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für dieses Wirtschaftsgut zu erzielen wäre.

Hierbei gibt es u.U. noch Ausnahmen (z.B. eine pauschale Versteuerung des Zuwendungsgebers / Möglichkeit der Rücksendung der Waren) welche wir im Einzelfall gerne für Sie überprüfen.

Sofern wir nunmehr nach Überprüfung Ihres individuellen Sachverhaltes zu dem Schluss gekommen sind, dass Sie aufgrund der erzielten o.a. Einnahmen und mit Ihrem dadurch erzielten Gewinn einkommensteuerpflichtig sind, sind noch folgenden Verpflichtungen zu beachten:

  • Haben Sie sich bereits beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet?
  • Führen Sie Aufzeichnungen über Ihre Einnahmen und Ausgaben?
  • Haben Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bereits an Ihr Finanzamt übermittelt?
  • Haben Sie bereits eine Einkommensteuererklärung nebst Gewinnermittlung erstellt?

Auch hier stehen wir Ihnen als Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert gerne zur Seite.

 

 

Gewerbesteuer: Ab welchen Gewinn fallen für mich Steuern an?

Dies hängt insbesondere davon ab, ob Ihre Tätigkeit als gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit qualifiziert wird. Denn sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt unterliegt diese auch der Gewerbesteuer, sofern Ihr Gewinn (auch Gewerbeertrag genannt) höher als 24.500€ ist.

Werbung ist in der Regel den gewerblichen Einkünften zuzuordnen doch selbst hierbei gibt es Ausnahmen. Lediglich bei den Einkünften aus der Monetarisierung von YouTube-Videos handelt es sich sicher um gewerbesteuerpflichtige Werbeeinnahmen.

In wie weit jedoch gewisse Tätigkeiten auf Grund ihres künstlerischen- oder schriftstellerischen Schwerpunkts den freiberuflichen Einkünften zuzuordnen sind, ist immer einzeln zu überprüfen und zu bewerten. Eine künstlerische Tätigkeit liegt beispielsweise nur dann vor, wenn die Leistung nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch ist, sprich keinen strikten Vorgaben (z.B. detailliertes Briefing) unterliegt und dazu auch ein gewisses Maß an Technik und Kreativität voraussetzt. Da viele Influencer ein breitgestreutes Leistungsprofil haben, ist die Frage, ob Ihre Tätigkeit als gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren ist nicht ohne vorherige eigehende Überprüfung zu beantworten.

Sofern wir nach Überprüfung Ihres individuellen Sachverhaltes zu dem Schluss gekommen sind, dass Sie neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer zahlen müssen, ist neben der Einkommensteuererklärung auch eine Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Die Höhe der letztendlich zu zahlenden Gewerbesteuer hängt von dem Hebesatz der Gemeinde ab, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben. Die Gewerbesteuer wird Ihnen – zumindest zum Teil – im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung angerechnet, sodass es nur  zu einer teilweisen tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung kommt.

Muss ich Umsatzsteuer bezahlen?

Wie bereits oben dargestellt, ist für die Frage, ob Sie Umsatzsteuer zahlen müssen, die Einordnung Ihrer Tätigkeit als unternehmerische Tätigkeit von grundlegender Bedeutung. Dies ist bereits gegeben, wenn Sie selbstständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Die Absicht Gewinn zu erzielen spielt keine Rolle. So kann es unter Umständen dazu kommen, dass Sie – aufgrund von dauerhaft erzielen Verlusten – nicht einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig sind (Stichwort: Liebhaberei), jedoch Umsatzsteuer abführen müssen.

Es gibt hier jedoch noch einen Rettungsanker mit dem Stichwort: Kleinunternehmerregelung

Diese besagt, dass soweit Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangen Kalenderjahr nicht höher als 22.000€ (bis 2019: 17.500€) und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000€ sein werden keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Sollten diese Grenzen überstiegen werden, so werden ab dem folgenden Jahr alle Umsätze umsatzsteuerpflichtig.

Sollten Sie Ihre Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufnehmen, gelten Sie als Kleinunternehmer, wenn Ihre Umsätze umgerechnet auf einen Gesamtjahresumsatz voraussichtlich nicht mehr als 22.000€ (bis 2019: 17.500€) beträgt.

Sofern von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird, darf keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausgewiesen werden und Sie dürfen korrespondierend auch keinen Vorsteuerabzug aus Ihren Eingangsleistungen vornehmen.

Zudem ist auch umsatzsteuerlich das Thema „Geschenke“ zu beachten. Denn erhalten Sie als Entgelt für Ihre Tätigkeit die präsentierte Ware, handelt es sich umsatzsteuerlich um einen sog. Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz, welche – unter den o.a. Voraussetzungen – zu einer Umsatzbesteuerung führt.

Auch im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer sind einige Verpflichtungen / Vorgaben zu beachten:

  • Haben Sie schon mit der korrekten Rechnungsstellung nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes beschäftigt?
  • Haben Sie bereits eine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgegeben?
  • Haben Sie eventuell schon einmal Abrechnungen von Marketing-Agenturen mit der Bezeichnung Gutschrift erhalten?


Fazit

Wie Sie bereits dem zusammengefassten Themenkomplex der Besteuerung von Influcencern, Youtubern etc. entnehmen können, handelt es sich ein komplexes Gebiet aus Steuerarten und einer Vielzahl von Verpflichtungen, welche Sie beachten müssen.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bereich der sozialen Medien zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden (z.B. durch Internetrecherche und Auskunftsersuchen an Ihre Geschäftspartner) gerät, möchten wir Ihnen als Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert beratend und unterstützend zur Seite stehen. Gerne führen wir mit Ihnen eine individuelle Beratung zur steuerlichen Einordnung Ihrer Tätigkeit und unterstützen Sie in der Vielzahl von Verpflichtungen und der steuerlichen Abwicklung (von der Erstellung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung bis zur Erstellung Ihrer Buchführung (inkl. Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen) sowie Ihrer Steuererklärungen nebst Gewinnermittlung).

Denn eins ist sicher: Mit einer kompetenten und zuverlässigen Steuerberatung an Ihrer Seite können Sie sich ohne Sorgen wieder Ihrer eigentlichen Leidenschaft widmen.


Kontakt aufnehmen

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information April 2024

    28. März 2024

    Guten Tag, der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von…

    Mehr erfahren

  • kloubert_head_thema-des-monats_2023

    Thema des Monats April 2024 – Wachstumschancengesetz

    27. März 2024

    Mit Zustimmung des Bundesrats am 22. März 2024 ist das Wachstumschancengesetz mit großer Verzögerung und nach mehrfacher Überarbeitung verabschiedet worden.

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information März 2024

    27. Februar 2024

    Guten Tag, der Bundesfinanzhof entschied, dass die Nennung eines Einstellungsorts in einem Arbeitsvertrag für sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu…

    Mehr erfahren

  • kloubert_head_thema-des-monats_2023

    Thema des Monats März 2024 – Konsequenzen der Zinsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts

    27. Februar 2024

    Seit Anfang des Monats versendet das Land NRW Zinsbescheide zu Steuerbescheiden, bei denen die Steuerzahlungen längst geleistet wurden bzw. die…

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information Februar 2024

    31. Januar 2024

    Guten Tag, bisher lehnte die Finanzverwaltung Steuerbegünstigungen für Winterdienst- bzw. Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehwege mit der Begründung ab, dass die…

    Mehr erfahren