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Thema des Monats Juni 2023 – Möglichkeiten zur steuerfreien Überlassung des 49-Euro-Tickets

26. Mai 2023

Lesedauer: 7 Minuten

Seit dem 01.05.2023 wird das 49-Euro-Ticket („Deutschland-Ticket“) bundesweit angeboten.

Zahlreiche Arbeitgeber fragen, was die neuen Konditionen für bestehende Jobticketmodelle bedeutet und welche neuen steueroptimierten Überlassungsmodelle dadurch möglich sind.

Was ist das 49-Euro-Ticket ?

Das 49-Euro-Ticket ist eine bundesweit geltende Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr – egal in welchem Bundesland oder bei welchem Verkehrsverbund das Ticket erworben wurde.

Zum mit dem 49-Euro-Ticket nutzbaren öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zählen unter anderem U- und S-Bahnen, Straßenbahnen, Trambahnen, Stadt- und Regionalbusse aber auch Regionalzüge (Interregio Express (IRE), Regional Express (RE) , Regionalbahn (RB). Das Deutschlandticket gilt zudem auf Fähren, wenn diese zum ÖPNV gehören wie beispielsweise in Hamburg oder in Berlin (über den Wannsee). Soweit Taxen ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne eingesetzt werden (z. B. zur Verdichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und von der Fahrberechtigung mitumfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, gehören sie zum Personennahverkehr.

Das Ticket gilt nicht in Fernverkehrs-Zügen wie ICE, IC oder EC.

Ausnahme ist die Strecke Rostock–Stralsund auf der das 49-Euro-Ticket auch im „Fernverkehr“ gilt, wenn der benutzte Zug eine Nahverkehrsfreigabe hat.

Das Deutschlandticket gibt es als Chipkarte oder als Handyticket – übergangsweise ist es bis zum Jahresende auch in Papierform mit QR-Code erhältlich. Das Deutschlandticket ist der politische Nachfolger des im Sommer 2022 angebotenen „9-Euro-Tickets“.

Anders als das 9-Euro-Ticket wird mit dem Kauf des 49-Euro-Tickets ein Abo abgeschlossen, das sich bis zur Kündigung monatlich verlängert.

Das Abo ist aber monatlich kündbar – „vergleichbar einem Netflix-Abo“. Ticketkäufer müssen zwar zunächst einen Vertrag mit einem Verkehrsunternehmen abschließen, erhalten aber die Option, das Ticket monatlich wieder kündigen zu können. Wer das 49-Euro-Ticket also nur für einen Monat nutzen möchte, kann die Fahrkarte zunächst kaufen und gleich darauf wieder kündigen. Der Vorgang lässt sich logischerweise in jedem Monat, in denen sie das Ticket benötigen, wiederholen.

Lohnsteuerliche Auswirkungen

Die Einführung des 49-Euro-Tickets hat Auswirkungen auf die lohnsteuerliche Job-Ticket-Regelung, auf Fahrtkostenzuschüsse und auf die bestehende Sachbezugsversteuerung.

Auf Anfrage der IHKen teilte das Bundesministerium der Finanzen mit, dass ein gesondertes Verwaltungsschreiben zum 49-Euro-Ticket nicht geplant sei, da mit § 3 Nr. 15 EStG die steuerlichen Rahmenbedingungen „klar seien“. Gem. § 3 Nr. 15 EStG kann der Arbeitgeber Zuschüsse, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte …sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei zahlen.

Wahl des Arbeitgebers – Erstattung der Kosten oder Gestellung eines Jobtickets

Diese Möglichkeit kann genutzt werden, indem

  1. der Arbeitnehmer sich das Ticket unmittelbar selbst beim Verkehrsunternehmen kauft und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für das 49-Euro-Ticket nachträglich ganz oder teilweise erstattet oder
  2. in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das 49-Euro-Ticket unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt.

 

Erstattung / Zuschuss (Zahlung Arbeitgeber an Arbeitnehmer)

In diesem Fall entstehen dem Arbeitnehmer „Aufwendungen für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr“. Diese kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise steuerfrei erstatten – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Ticket für die Fahrten zur Arbeit oder ausschließlich privat verwendet.

Achtung: Maximal tatsächliche Kosten

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Erstattung (voller Betrag 49,- €/Monat) oder eines Zuschusses (anteilige Erstattung, zB. 30,- €/Monat) ist zum einen, dass der Arbeitgeber nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen erstattet.

Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine höhere Erstattung („Fahrtkostenzuschuss“) erhalten darf, als er tatsächlich an Aufwendungen hat.

Durch die Einführung des 49-Euro-Tickets reduzieren sich für viele Abonnenten von Monatstickets die oftmals bis Ende April höheren tatsächliche Kostens für ein Monatsticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf 49 Euro.

Erhält der Arbeitnehmer bisher bereits einen höheren Fahrtkostenzuschuss, z.B. weil er einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen vertraglich vereinbarten höheren Betrag hat, so liegt in der Differenz nun steuerpflichtigen Arbeitslohn vor, soweit der Zuschuss weiter in der vertraglich vereinbarten Höhe gezahlt wird und nun die tatsächlichen Kosten von 49 € / Monat des Arbeitnehmers übersteigt.

Ein 49,- € übersteigender Fahrtkostenzuschuss ist bei Bezug des 49-Euro-Ticktes durch den Arbeitnehmer in einen steuerfreien Betrag von 49,- € (soweit die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet werden) und einen steuerpflichtigen Betrag (soweit die tatsächlich angefallenen Kosten mit der Erstattung überschritten werden) aufzuteilen.

Eine Pauschalversteuerung für den übersteigenden Betrag ist nicht zulässig.

Beispiel:

Petra Fröhlich erhält aufgrund ihres Arbeitsvertrages einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 75 Euro monatlich.

Bisher hat Sie ein Monatsticket ihres Verkehrsverbundes für monatlich 90,- € erworben, um damit zur Arbeit zu fahren.

Da der Zuschuss des Arbeitgebers die tatsächlichen Kosten bisher nicht überschritten hat, war er vollständig steuerfrei gem. § 3 Nr. 15 EStG.

Seit Mai 2023 hat  Petra Fröhlich nur noch tatsächliche Aufwendungen in Höhe von 49 Euro.

Daher ist die weiter in arbeitsrechtlich geschuldeten Umfang von 75,- € gezahlte Erstattung nur iHv. der tatsächlichen Kosten von Petra von 49,- €  steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EstG.

Der die 49,- € übersteigende Teil des Fahrtkostenzuschuss ist steuerpflichtig.

Vom Arbeitgeber erhaltener Fahrtkostenzuschuss75,00 €
Tatsächliche Aufwendungen Petra Fröhlich49,00 €
Übersteigender Betrag = steuerpflichtiger Arbeitslohn26,00 €
Fahrtkostenzuschuss steuerfrei, § 3 Nr. 15 EStG49,00 €
Fahrtkostenzuschuss steuerpflichtig26,00 €

Wichtig: Nur „freiwillige Zahlungen“ des Arbeitgebers

Darüber hinaus sind nur Zahlungen des Arbeitgebers, die „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“, also freiwillig „on top“ gewährt werden steuerfrei. Wird der Fahrtkostenzuschuss nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, z. B. durch eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung, handelt es sich ebenfalls um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Als „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet gelten Zuschüsse, wenn

1. die Erstattung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet wird,
2. der Arbeitslohn nicht vorher zugunsten der Leistung herabgesetzt wurde,
3. die Erstattung nicht anstelle einer ohnehin bereits vereinbarten künftigen Lohnerhöhung gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht korrespondierend erhöht würde.

Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit insgesamt gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Kann der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, zB. bei einer Lohnsteueraußenprüfung nicht nachweisen, wird das Finanzamt den steuerfreien Fahrtkostenzuschuss nachträglich in einen steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschuss umqualifizieren.

Daher darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht mit Hinweis auf das 49-Euro-Ticket einen pauschalen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss gewähren, sondern er muss sich von seinen Arbeitnehmern jeweils den Nachweis erbringen lassen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich ein 49-Euro-Ticket bezieht und diesen Nachweis für das Finanzamt dokumentieren.

Job-Ticket

Anstelle der Erstattung in Geld an die Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber auch mit dem Verkehrsunternehmen einen Rahmenvertrag abschließen und dem Arbeitnehmer statt einer Erstattung oder eines Zuschusses in Geld gleich ein Jobticket unentgeltlich oder subventioniert überlassen.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine unentgeltliche oder verbilligte Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Job-Ticket) bzw. für sonstige private Fahrten zur Verfügung stellt, handelt es sich grundsätzlich um einen lohnsteuerlichen Sachbezug, da der Arbeitnehmer kein Geld sondern das Ticket erhält.

Das Steuerrecht kennt unterschiedliche Möglichkeiten der lohnsteuerlichen Behandlung von Sachbezügen, z. B.

  • die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG für Job-Tickets
  • die Sachbezugsfreigrenze von bis zu 50,-/Monat für Sachbezüge aller Art nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG () und
  • die Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG mit einem pauschalen Steuersatz von 15% bzw. 25%.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG

Die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 15 EStG ist grds. vorrangig vor den anderen gesetzlichen Regelungen, z. B. vor der Sachbezugsfreigrenze von 50,-/Monat anzuwenden.

Das bedeutet, dass ein zusätzlich zum regulär geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber überlassenen Job-Tickets stets steuerfrei ist und im Ergebnis auch in der Sozialversicherung beitragsfrei ist.

Zudem bietet die Überlassung des Jobtickets gegenüber der Erstattung auch wirtschaftliche Vorteile:

Es gibt beim 49-Euro eine bundesweit gültige Jobticketregelung. Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss von mind. 25% auf den Ticketpreis übernimmt (mind. 12,25 €), erhält der Arbeitgeber einen zusätzlichen Rabatt i.H.v. 5% auf das 49-Euro-Ticket.

Das Deutschlandticket  kostet den Arbeitnehmer daher als über den Arbeitgeber bezogenenes Job-Ticket höchstens 34,30 Euro im Monat. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber die Kosten für das Ticket für ihre Beschäftigten auch gänzlich zu übernehmen.

In diesem Fall erwirbt der Arbeitgeber ein Ticket bei einem Verkehrsträger für 49 Euro und gewährt einen Arbeitgeber-Zuschuss von mind. 25% = 12,25 Euro. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei. Die zusätzlichen 5% Rabatt gegenüber dem Einzelkauf durch den Mitarbeiter, die das Verkehrsunternehmen dem Arbeitgeber gewährt, ist steuerlich unbeachtlich und führt nicht zu einem geldwerten Vorteil.

Der verbleibende Differenzbetrag wird dem Arbeitnehmer im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung als Netto-Abzug belastet.

Kosten für das 49-Euro-Ticket49,00 €
abzgl. 5% Rabatt für Jobticket-2,45 €
abzgl. 25 % Arbeitgeberzuschuss -12,25 €
Verbleibender Arbeitnehmeranteil33,40 €

Entsprechende Rahmenverträge können über Deutschland-Ticket Jobticket (bahn.de) geschlossen werden.

Auswirkungen auf andere Sachbezüge

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben dem Job-Ticket weitere Sachbezüge wie zB. Tankgutscheine, Fitnessstudionutzung oä. zur Verfügung stellt, ist dies bis zu 50,- € / Monat aufgrund der ohnehin bestehenden Sachbezugsfreigrenze steuerfrei möglich.

In diesem Fall ist das Jobticket gem. § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und der sonstige Sachbezug nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG steuerfrei.

Keine Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei Erstattung

Wenn ein Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss oder ein vergünstigtes Job-Ticket von seinem Arbeitgeber erhält, entfällt insoweit der Werbungskostenansatz (Ansatz der Entfernungspauschale) im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.

Diese Kürzung erfolgt selbst dann, falls der Arbeitnehmer die Wege zur Arbeitsstelle gar nicht unter Nutzung des Jobtickets mit öffentlichen Verkehrsmitteln sondern z. B. dem eigenen Pkw zurücklegt (vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 15.8.2019 zum Jobticket, Tz. 34). Um den Werbungskostenabzug trotzdem zu erhalten, können die Arbeitgeber den Sachbezug pauschal mit 25% versteuern.

Dann steht dem Arbeitnehmer die ungekürzte km-Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zu.

Pauschalversteuerung

Soweit ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle geltend machen könnte, kann der Arbeitgeber ihm diese Fahrten auch unabhängig vom 49-Euro-Ticket erstatten und diese Beträge pauschal versteuern.

Dabei hat der Arbeitgeber die Wahl diese Beträge mit 15% oder 25% pauschal zu versteuern. Der Unterschied zwischen beiden Pauschalversteuerungsoptionen besteht in den Auswirkungen auf den Arbeitnehmer.

Pauschalversteuerung mit 15 % (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) – Anwendungsfall sowohl öffentlicher Nachverkehr als auch Fahrten mit dem eigenen PKW

Wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nicht ohnehin vorliegen (z.B. weil der Arbeitgeber-Zuschuss aus einer Gehaltsumwandlung stammt), ist der Fahrtkostenzuschuss steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Fahrtkostenzuschuss dann nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschal versteuern. Im Falle der Pauschalversteuerung mit 15% darf der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung aber keine Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen, da er die Kosten ja erstattet bekommen hat. Dies vermerkt der Arbeitgeber auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung, die an das Finanzamt übermittelt wird.

Pauschalversteuerung mit 25 % (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG) – Anwendungsfall nur für den öffentlichen Personennahverkehr

Alternativ kann die für den Arbeitgeber teurere Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % gewählt werden. In diesem Fall bleibt der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers erhalten.

Für weitere Fragen sprechen Sie gerne uns an.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

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