Thema des Monats Juni 2026 – Minijobs ab 01.07.2026: Rückkehr in die Rentenversicherung möglich
28. Mai 2026
Zum 01.07.2026 tritt eine wichtige Änderung für Minijobberinnen und Minijobber in Kraft: Beschäftigte, die sich bislang von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können künftig wieder freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung zurückkehren. Damit erhalten Betroffene erstmals die Möglichkeit, ihre frühere Entscheidung zu ändern und wieder vollwertige Rentenansprüche aufzubauen.
Was gilt bisher?
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmer zahlen dabei nur einen geringen Eigenanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, während der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag übernimmt. Viele Beschäftigte haben sich jedoch in der Vergangenheit von dieser Pflicht befreien lassen, um den vollen Lohn ausgezahlt zu bekommen.
Bislang galt:
Wer sich einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung während des bestehenden Minijobs nicht mehr rückgängig machen.
Was ändert sich ab Juli 2026?
Ab dem 01.07.2026 wird die sogenannte „Aufhebung der Befreiung“ möglich. Minijobber können dann einmalig beantragen, wieder rentenversicherungspflichtig zu werden.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Die Rückkehr in die Rentenversicherung ist nur auf Antrag möglich.
- Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden.
- Die Änderung wirkt erst ab dem Folgemonat nach Antragstellung.
- Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich.
- Die Entscheidung gilt verbindlich für die gesamte Dauer des Minijobs und kann anschließend nicht erneut widerrufen werden.
Welche Vorteile bringt die Rentenversicherung?
Durch die Zahlung eigener Rentenbeiträge erwerben Minijobber vollwertige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören unter anderem:
- höhere spätere Altersrente,
- Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen,
- Erwerbsminderungsrente,
- Anrechnung von Wartezeiten,
- Möglichkeit zur staatlich geförderten Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente bzw. neue Altersvorsorgedepot).
Der Eigenanteil liegt bei gewerblichen Minijobs derzeit bei 3,6 % des Verdienstes. Bei einem monatlichen Minijob-Verdienst von 603 Euro wären dies rund 21,70 Euro pro Monat.
Was sollten Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeber sollten ihre Minijobber frühzeitig über die neue Möglichkeit informieren. Geht ein entsprechender Antrag ein, muss die Änderung an die Minijob-Zentrale gemeldet werden. Außerdem empfiehlt es sich, die eingereichten Anträge sorgfältig zu dokumentieren und zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Unser Fazit
Die Neuregelung schafft mehr Flexibilität für Minijobber und stärkt die Möglichkeiten der Altersvorsorge. Gerade Beschäftigte, die langfristig Rentenansprüche aufbauen möchten, sollten prüfen, ob die Rückkehr in die Rentenversicherung sinnvoll ist. Arbeitgeber wiederum sollten rechtzeitig organisatorische Vorbereitungen treffen und ihre Mitarbeiter entsprechend informieren.
Bei Fragen zur Umsetzung oder zu den Auswirkungen auf die Lohnabrechnung beraten wir Sie gerne persönlich.
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg Kloubert Kartaun





