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Thema des Monats März 2025 – Besteuerung des Handels mit Bitcoins

3. März 2025

Lesedauer: 3 Minuten

1. Kurzdefinition „Bitcoin“

Bitcoin ist eine Kryptowährung, die nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt ist. Eine Annahmepflicht besteht daher nicht. Diese digitale Währung ist durch starke Kursschwankungen gekennzeichnet, unterliegt keiner staatlichen Regulierung und wird unabhängig von staatlichen Institutionen oder Banken gehandelt.

Die Ursprünge von Bitcoin reichen zurück ins Jahr 2008, als eine Person oder Gruppe unter dem Pseudonym „Satoshi Nakamoto“ das Bitcoin-Whitepaper veröffentlichte. Dieses Dokument legte die Grundlagen für ein dezentrales, auf Blockchain-Technologie basierendes digitales Zahlungssystem. Die erste Bitcoin-Transaktion fand 2009 statt, als Nakamoto die ersten 50 Bitcoins (den sogenannten Genesis-Block) erzeugte. Der eigentliche Durchbruch gelang Bitcoin jedoch erst in den darauffolgenden Jahren, als sich immer mehr Nutzer und Unternehmen für die Kryptowährung interessierten.

Bitcoin basiert auf einem dezentralen Peer-to-Peer-Netzwerk, das Transaktionen ohne eine zentrale Instanz wie Banken ermöglicht. Transaktionen werden in einer öffentlichen, fälschungssicheren Blockchain gespeichert, die von einem weltweiten Netzwerk von Rechnern gesichert wird.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht Bitcoin nicht. Die Menge der Bitcoins ist auf maximal 21 Millionen begrenzt, wobei fortlaufend neue Einheiten generiert werden, bis dieses Limit erreicht ist.


2. Erwerb und Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen

Ein Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf von Bitcoins fällt unter die sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Erwerb und die Veräußerung erfolgen innerhalb eines Jahres (gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • Die Bitcoins wurden nicht selbst erzeugt (Mining), da es in diesem Fall an einem entgeltlichen Erwerb fehlt.

Werden Bitcoins wiederholt gekauft und verkauft, kann dies als gewerbliche Tätigkeit gewertet werden. Die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung orientiert sich an den Kriterien für den gewerblichen Handel mit Wertpapieren und Devisen (siehe H 15.7 (9) EStH 2021).

Sollten Sie also Bitcoins länger als ein Jahr halten und anschließend mit Gewinn veräußern, so ist der Gewinn aus dieser Veräußerung steuerfrei.


3. Fiktion eines Veräußerungsgeschäfts bei Nutzung als Zahlungsmittel

Die Bezahlung mit zuvor erworbenen Bitcoins gilt steuerlich als Veräußerung. Das bedeutet, dass auch der Einsatz von Bitcoin als Zahlungsmittel zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führen kann.

a) Bestimmung des Veräußerungserlöses

  • Wird Bitcoin gegen Euro verkauft, gilt das erhaltene Entgelt als Veräußerungserlös.
  • Erfolgt der Tausch in eine andere Kryptowährung oder Token, wird der Marktkurs dieser Einheiten am Tauschtag als Veräußerungserlös angesetzt.
  • Bei einer Bezahlung mit Bitcoin für Waren oder Dienstleistungen gilt das in Euro vereinbarte Entgelt oder, falls nicht konkret beziffert, der Marktkurs der Bitcoins als Veräußerungserlös.

b) Ermittlung des Gewinns

Der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust berechnet sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).

  • Bitcoins werden grundsätzlich einzeln betrachtet. Ist eine Einzelzuordnung nicht möglich, gilt die FIFO-Methode (First in, First out).
  • Für die Wertermittlung ist grundsätzlich die Durchschnittsmethode anzuwenden. Die Finanzverwaltung akzeptiert aus Vereinfachungsgründen jedoch auch die FIFO-Methode.

Hinweis zur FIFO-Methode: Wurden Bitcoins in mehreren Tranchen erworben, wird angenommen, dass die zuerst gekauften Einheiten zuerst veräußert werden. Eine gezielte steuerliche Zuordnung durch den Steuerpflichtigen bleibt unberücksichtigt.


4. Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen im Zusammenhang mit Bitcoin

4.1 Umtausch von Bitcoins

Der Umtausch von Bitcoin gegen gesetzliche Währungen oder umgekehrt stellt eine steuerbare sonstige Leistung dar. Diese ist jedoch gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG von der Umsatzsteuer befreit (vgl. BMF-Schreiben vom 27.02.2018).

4.2 Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel

Die Nutzung von Bitcoins zur Bezahlung wird steuerlich ebenso behandelt wie konventionelle Zahlungsmittel, sofern die Bitcoin-Zahlung ausschließlich diesem Zweck dient. Die bloße Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Bei der Bezahlung mit Bitcoins orientiert sich die Bestimmung des Entgelts an folgenden Faktoren:

  • Der Gegenwert wird in der Währung des Mitgliedsstaates ermittelt, in dem die Leistung erbracht wird.
  • Der Umrechnungskurs richtet sich nach dem letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z. B. auf einschlägigen Umrechnungsportalen).
  • Der leistende Unternehmer muss den angewandten Umrechnungskurs dokumentieren.

5. Fazit

Bitcoin hat sich seit seiner Einführung von einer rein experimentellen digitalen Währung zu einem weltweit akzeptierten Finanzinstrument entwickelt. Während es ursprünglich als Alternative zu klassischen Währungen gedacht war, wird Bitcoin heute sowohl als Investitionsobjekt als auch als Zahlungsmittel genutzt. Große Unternehmen und institutionelle Investoren interessieren sich zunehmend für Bitcoin, was seine Akzeptanz und Stabilität langfristig beeinflussen kann.

Dennoch bleibt Bitcoin mit Herausforderungen konfrontiert, insbesondere durch regulatorische Unsicherheiten und technologische Entwicklungen im Bereich der Kryptowährungen. Ob sich Bitcoin langfristig als global anerkanntes Zahlungsmittel durchsetzen wird oder weiterhin vor allem als „digitales Gold“ fungiert, bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch, dass Bitcoin eine bedeutende Rolle in der digitalen Finanzwelt spielt und die Zukunft der globalen Wirtschaft maßgeblich mitgestalten könnte.

Ihr Team

Klinkenberg & Kloubert

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