Thema des Monats Mai 2026 – Entlastungsprämie: Steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.000 Euro für Beschäftigte
30. April 2026
Aktuell gestoppt vom Bundesrat
Die gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten stellen viele Bürgerinnen und Bürger weiterhin vor finanzielle Herausforderungen. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurzfristig zu entlasten, hat die Bundesregierung eine neue steuerliche Sonderregelung auf den Weg gebracht: Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten eine sogenannte Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszahlen können.
Für Unternehmen kann diese Regelung ein interessantes Instrument sein, um Mitarbeitende in der aktuellen Situation gezielt zu unterstützen. Gleichzeitig ist wichtig: Die Prämie ist keine staatliche Auszahlung an alle Beschäftigten, sondern eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Zahlung besteht nach derzeitigem Stand nicht.
Unser „Thema des Monats Mai 2026“ hat daher den Schwerpunkt:
Entlastungsprämie: Steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.000 Euro für Beschäftigte
Gerade für Arbeitgeber ist es sinnvoll, frühzeitig zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine solche Zahlung wirtschaftlich möglich ist – und welche lohnsteuerlichen Voraussetzungen bei der Umsetzung zu beachten sind.
1. Worum geht es bei der Entlastungsprämie?
Die Entlastungsprämie soll Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten einen zusätzlichen Betrag von bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszuzahlen.
Damit knüpft die geplante Regelung an bereits bekannte steuerfreie Sonderzahlungen an, wie beispielsweise frühere Krisen- oder Inflationsausgleichsprämien. Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer finanziell belastenden Situation kurzfristig zu unterstützen, ohne dass die Zahlung durch Lohnsteuer und Sozialabgaben gemindert wird.
Für Beschäftigte bedeutet das im Idealfall:
Der ausgezahlte Betrag kommt brutto wie netto an.
2. Ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet?
Nein.
Die Entlastungsprämie ist nach derzeitigem Stand eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Unternehmen können die Möglichkeit nutzen, sind hierzu aber nicht verpflichtet.
Das bedeutet: Jeder Arbeitgeber entscheidet selbst, ob eine Prämie gezahlt wird, in welcher Höhe sie gezahlt wird und welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie erhalten sollen. Dabei sind jedoch arbeitsrechtliche Grundsätze – insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz – zu beachten.
Aus steuerlicher Sicht ist vor allem entscheidend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuer- und Abgabenfreiheit eingehalten werden.
3. Steuerliche Behandlung: Bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei
Nach der geplanten Regelung kann die Entlastungsprämie bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei ausgezahlt werden.
Das bedeutet:
- keine Lohnsteuer auf die begünstigte Zahlung,
- keine Sozialversicherungsbeiträge,
- kein Abzug beim Arbeitnehmer,
- volle Auszahlung an den Beschäftigten.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist dies ein erheblicher Vorteil, da die Prämie nicht wie regulärer Arbeitslohn belastet wird.
Für Arbeitgeber kann die Zahlung dennoch steuerlich berücksichtigt werden: Die gezahlte Prämie kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
4. Wichtig: Die Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden
Ein zentraler Punkt ist die Zusätzlichkeit.
Die Entlastungsprämie ist nur dann steuer- und abgabenfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Nicht begünstigt wäre daher insbesondere eine Entgeltumwandlung. Das bedeutet: Reguläres Gehalt darf nicht einfach in eine steuerfreie Entlastungsprämie umgewandelt werden.
Nicht zulässig wäre zum Beispiel:
- vereinbartes Gehalt wird reduziert und stattdessen als Prämie gezahlt,
- bereits zugesagtes Weihnachtsgeld wird nachträglich zur Entlastungsprämie erklärt,
- eine bestehende Bonuszahlung wird lediglich umbenannt.
Begünstigt ist dagegen eine echte zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.
Gerade hier ist eine saubere Dokumentation wichtig, damit später keine Diskussionen im Rahmen einer Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung entstehen.
5. Auszahlung über die Lohnabrechnung
Die Entlastungsprämie muss nicht vom Arbeitnehmer beantragt werden.
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Auszahlung, erfolgt diese über die reguläre Lohnabrechnung. Dort muss die Zahlung entsprechend ausgewiesen werden.
Für die praktische Umsetzung bedeutet das:
- die Zahlung muss korrekt in der Lohnabrechnung erfasst werden,
- die steuerfreie Behandlung muss eindeutig dokumentiert sein,
- die Zusätzlichkeit sollte nachvollziehbar festgehalten werden,
- der Zahlungszeitpunkt muss innerhalb des begünstigten Zeitraums liegen.
Wir empfehlen Arbeitgebern, vor Auszahlung eine klare interne Entscheidung zu dokumentieren – insbesondere zur Höhe der Prämie, zum Kreis der begünstigten Beschäftigten und zum Auszahlungszeitpunkt.
6. Welcher Zeitraum ist vorgesehen?
Die steuer- und abgabenfreie Auszahlung soll zeitlich befristet möglich sein.
Nach dem aktuellen Stand ist vorgesehen, dass die Entlastungsprämie vom Tag nach Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 ausgezahlt werden kann.
Wichtig ist dabei:
Das Gesetzgebungsverfahren ist nach derzeitigem Stand noch nicht vollständig abgeschlossen. Der Bundestag hat bereits zugestimmt, der Bundesrat muss jedoch noch zustimmen.
Arbeitgeber sollten daher vor einer Auszahlung unbedingt prüfen, ob das Gesetz bereits endgültig in Kraft getreten ist und welche endgültigen gesetzlichen Voraussetzungen gelten.
7. Praktische Hinweise für Arbeitgeber
Für Unternehmen kann die Entlastungsprämie ein sinnvolles Instrument zur Mitarbeiterbindung und Motivation sein. Gleichzeitig sollte die Zahlung gut vorbereitet werden.
Aus unserer Sicht sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- Soll überhaupt eine Entlastungsprämie gezahlt werden?
- Welche wirtschaftliche Belastung entsteht für das Unternehmen?
- Welche Beschäftigten sollen die Prämie erhalten?
- Wird ein einheitlicher Betrag gezahlt oder eine gestaffelte Prämie?
- Ist die Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn eindeutig erfüllt?
- Ist die Auszahlung in der Lohnabrechnung korrekt eingerichtet?
- Gibt es arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten?
Gerade bei unterschiedlichen Prämienhöhen oder einer Begrenzung auf bestimmte Arbeitnehmergruppen sollte die Entscheidung gut begründet und dokumentiert werden.
8. Fazit
Die geplante Entlastungsprämie kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine attraktive Möglichkeit sein, Beschäftigte in einer finanziell angespannten Zeit gezielt zu unterstützen.
Der Vorteil liegt vor allem darin, dass bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei ausgezahlt werden können – vorausgesetzt, die Zahlung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen werden eingehalten.
Für Arbeitgeber ist jedoch wichtig: Die Prämie ist freiwillig. Es sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob eine Auszahlung wirtschaftlich sinnvoll ist und wie sie rechtssicher umgesetzt werden kann.
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg Kloubert Kartaun





