DATEV Digitale Kanzlei 2024

Thema des Monats November 2023 – Kinderkrankengeld – die unbekannte Unterstützung

27. Oktober 2023

Lesedauer: 5 Minuten

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

diesen Monat möchten wir Sie über Thema „Kinderkrankengeld“ informieren, da diese Möglichkeit für Eltern von erkrankten Kindern oftmals nicht in Anspruch genommen wird, da die Regelung nicht bekannt ist.

Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung ihrer Krankenkasse, die Eltern in Anspruch nehmen können, wenn ihre Kinder erkranken und ärztlich betreut werden müssen, ohne dass die Eltern selbst erkrankt sein müssen.

1.  Kinderkrankengeld – Was ist das?

Das Kinderkrankengeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von der gesetzlichen Krankenkasse gewährt wird. Es dient dazu, Eltern zu entlasten, wenn sie aufgrund der Krankheit ihres Kindes vorübergehend nicht arbeiten können. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Jahr 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage, Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

2. Voraussetzungen für den Bezug von Kinderkrankengeld

Damit Sie Kinderkrankengeld beanspruchen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert.
  • Ihr Kind ist unter 12 Jahren alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.
  • Sie sind gesetzlich krankenversichert und haben Anspruch auf Krankengeld (auch als freiwillig in der gesetzlichen Krankversicherung versicherte selbstständige Person).
  • Sie müssen Ihr Kind selbst betreuen oder die Betreuung organisieren.
  • Sie haben ein ärztliches Attest, das die Krankheit Ihres Kindes bescheinigt.

Wichtig: Sind Sie privat krankenversichert, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, denn die private Krankenversicherung erstattet keine sogenannten „versicherungsfremden Leistungen“. Eine Ausgleichszahlung für kranke Kinder zum Beispiel aus dem Krankentagegeldtarif ist deshalb nicht möglich. 

Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. 

Aber: keine Regel ohne Ausnahme. Vereinzelt existieren durchaus Krankentagegeldtarife, die Kinderkrankentagegeld als Leistungserweiterung vorsehen. Sprechen Sie zum Leistungsumfang ihrer privaten Krankenversicherung in Bezug auf Kinderkrankengeld bitte ihren Versicherer an.

3. Höhe des Kinderkrankengeldes

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Elternteils gezahlt, längstens jedoch für 30 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.

4. Können Arbeitgeber den Abbau von Überstunden verlangen, bevor Eltern Kinderkrankentage nehmen können?

Wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung. Das heißt, Arbeitgeber können nicht verlangen, dass sie vorher Überstunden und/oder Zeitguthaben aufbrauchen. Das kann auch nicht aufgrund von arbeits-/tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen verlangt werden.

5. Haben Eltern mit einem Minijob Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sog. Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, so dass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.

6. Steuerliche Aspekte

Kinderkrankengeld selbst ist einkommensteuerfrei. Dies bedeutet, dass es nicht in Ihre steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt.

Aber: Progressionsvorbehalt ! Obwohl das Kinderkrankengeld selbst steuerfrei ist, wird es beim sogenannten Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Das bedeutet, dass es zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen wird, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Das kann dazu führen, dass der Steuersatz auf das restliche Einkommen höher ist, als wenn das Kinderkrankengeld nicht bezogen und berücksichtigt worden wäre.

Auswirkungen auf Steuerklassen: Da das Kinderkrankengeld vom Nettogehalt bemessen wird, kann dies Auswirkungen auf die Wahl der Steuerklasse haben. Insbesondere bei der Steuerklassenwahl für Ehepaare, bei denen ein Partner das Kinderkrankengeld bezieht, sollte dies berücksichtigt werden, in dem der betreuende Partner die günstigere Steuerklasse erhält. Sprechen Sie und dazu im Einzelfall gerne an.

7. Antragstellung

Wenn Sie Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag in der Regel unverzüglich einreichen sollten, um keine Fristen zu versäumen.

Ablauf des Antragsverfahrens für Kinderkrankengeld:

Das Beantragen von Kinderkrankengeld erfordert die Einhaltung bestimmter Schritte und Dokumente. Hier ist der ausführliche Ablauf, den Sie befolgen sollten, um Kinderkrankengeld zu erhalten:

Antragsverfahrens-Fuer-Kinderkrankengeld

1. Arztbesuch und ärztliche Bescheinigung:

Wenn Ihr Kind erkrankt, konsultieren Sie unverzüglich einen Arzt, der die Krankheit diagnostiziert und behandelt.

Bitten Sie den Arzt um eine ärztliche Bescheinigung, die den Namen des Kindes, die Art der Erkrankung, den voraussichtlichen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Kindes sowie Ihre eigene Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

2. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber:

Benachrichtigen Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über die Erkrankung Ihres Kindes und Ihre beabsichtigte Arbeitsunfähigkeit. Teilen Sie ihm den voraussichtlichen Zeitraum mit, für den Sie das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen möchten.

3. Antragsformular bei der Krankenkasse:

Kontaktieren Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse und fordern Sie das notwendige Antragsformular für das Kinderkrankengeld an.

Oft geht das auch online, siehe zB.

Kinderkrankengeld in wenigen Schritten | BARMER

Kinderkrankengeld: Anspruch und Höhe | AOK

Kinderkrankengeld online beantragen | Die Techniker (tk.de)

Füllen Sie das Antragsformular vollständig und korrekt aus, und fügen Sie die ärztliche Bescheinigung hinzu. Überprüfen Sie die benötigten Dokumente und Unterlagen, die Sie eventuell beifügen müssen.

4. Einreichen des Antrags:

Senden Sie den ausgefüllten Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre Krankenkasse. Achten Sie auf eventuell angegebene Fristen und stellen Sie sicher, dass der Antrag rechtzeitig eingeht.

5. Prüfung des Antrags:

Die Krankenkasse wird Ihren Antrag auf Kinderkrankengeld prüfen, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Regel erfolgt die Prüfung zügig, und Sie werden über den genehmigten Antrag und den Beginn des Kinderkrankengeldbezugs informiert.

6. Kinderkrankengeldzahlungen:

Wenn der Antrag genehmigt wird, zahlt Ihnen die Krankenkasse das Kinderkrankengeld direkt aus. Dies geschieht monatlich im Voraus.

7. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:

Während des Bezugs von Kinderkrankengeld müssen Sie weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Ihres behandelnden Arztes einreichen, um die Fortdauer der Erkrankung Ihres Kindes zu bestätigen.

8. Verlängerung oder Beendigung:

Falls die Arbeitsunfähigkeit Ihres Kindes länger dauert als ursprünglich angenommen, können Sie die Verlängerung des Kinderkrankengeldbezugs bei der Krankenkasse beantragen.

Sobald Ihr Kind wieder gesund ist oder andere Umstände eintreten, die zur Beendigung des Kinderkrankengeldbezugs führen, informieren Sie die Krankenkasse.

9. Nachweis der Verwendung:

Einige Krankenkassen fordern einen Nachweis darüber, wie das Kinderkrankengeld verwendet wurde. Halten Sie entsprechende Unterlagen, wie beispielsweise Arztrechnungen oder Nachweise für Betreuungskosten, bereit.

Wenn Sie Fragen oder Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren für Kinderkrankengeld haben, empfehlen wir dringend, sich frühzeitig an Ihre gesetzliche Krankenkasse oder einen professionellen Berater zu wenden. Beachten Sie, dass der genaue Ablauf und die Anforderungen je nach Krankenkasse variieren können, daher ist es ratsam, sich direkt bei Ihrer eigenen Krankenkasse über die spezifischen Prozesse zu informieren.

Fazit

Das Kinderkrankengeld ist eine wichtige Unterstützung für Eltern, wenn ihre Kinder erkranken. Es ist steuerfrei und kann dazu beitragen, finanzielle Belastungen in dieser Situation zu mildern. Wenn Sie weitere Fragen zum Kinderkrankengeld, der richtigen Wahl der Steuerklasse oder anderen Themen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Für weitere Fragen sprechen Sie gerne uns an.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

  • kloubert_head_thema-des-monats_2023

    Thema des Monats Mai 2024 – E-Rechnung – Der digitale Wandel im Rechnungswesen

    7. Mai 2024

    Mit Zustimmung des Bundesrats am 22. März 2024 ist das Wachstumschancengesetz mit großer Verzögerung und nach mehrfacher Überarbeitung verabschiedet worden.

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information Mai 2024

    7. Mai 2024

    Guten Tag, schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten…

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information April 2024

    28. März 2024

    Guten Tag, der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von…

    Mehr erfahren

  • kloubert_head_thema-des-monats_2023

    Thema des Monats April 2024 – Wachstumschancengesetz

    27. März 2024

    Mit Zustimmung des Bundesrats am 22. März 2024 ist das Wachstumschancengesetz mit großer Verzögerung und nach mehrfacher Überarbeitung verabschiedet worden.

    Mehr erfahren

  • Monatliche Mandanteninformationen

    Mandanten-Information März 2024

    27. Februar 2024

    Guten Tag, der Bundesfinanzhof entschied, dass die Nennung eines Einstellungsorts in einem Arbeitsvertrag für sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu…

    Mehr erfahren