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Thema des Monats Oktober 2020 – Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020

29. September 2020

Lesedauer: 4 Minuten

Getreu dem Motto vor der Gesetzgebung ist nach der Gesetzgebung hat das Bundeskabinett am 02.09.2020 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 beschlossen. Nach der aufgrund der Corona-Pandemie umfangreich beschlossenen Steuerhilfegesetzen  werden nunmehr weitere Anpassungen vorgenommen, um vor allem kleinere und mittlere Unternehmen zielgenauer fördern zu können.

Der Gesetzesentwurf soll aller Voraussicht nach Ende der politischen Sommerpause im Bundesrat und Bundestag beraten werden, sodass das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich noch bis Ende dieses Jahres abgeschlossen ist.

Da es sich hier lediglich um einen Entwurf handelt und es durchaus noch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren geben kann, werden wir Sie nach der endgültigen Verabschiedung des Jahressteuergesetzes über etwaig vorgenommene Änderungen sowie Neuerungen selbstverständlich informieren.

Im Folgenden stellen wir die u.E. wesentlichsten und damit relevantesten Änderungen im Einkommensteuergesetz sowie Umsatzsteuergesetz dar.

Änderungen des Einkommensteuergesetzes

Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld §3 Nr.28a EStG

Der §3 Nr.28a EStG wurde bereits im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2020 eingeführt und sieht bislang eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor.

Diese Steuerbefreiung soll nunmehr bis zum 31.12.2021 verlängert werden, sodass die Steuerbefreiung letztendlich für Lohnzahlungszeiträume gelten soll, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach §7g EStG

Um vor allem Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen stärker steuerlich zu fördern, soll eine umfassende Änderung des §7g EStG erfolgen. Dadurch soll eine Liquiditätssteigerung sowie zielgenauere Ausrichtung der Investitionsförderung herbeigeführt werden. Insbesondere folgende Änderungen sind geplant:

  • Die begünstigten Investitionskosten werden von 40% auf 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.
  • Künftig soll der Abzugsbetrag auch für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können. Dies galt bislang nur für Wirtschaftsgüter des Anlagervermögens.

Wichtig: In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die noch im Referentenentwurf vorgesehene Herabsetzung der erforderlichen betrieblichen Nutzung der begünstigten Wirtschaftsgüter von 90% auf 50% entfallen ist. Es ist daher weiterhin eine betriebliche Nutzung von mindestens 90% nötig.

  • Es soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages von 150.000€ gelten.
  • Die o.a. Änderungen- insbesondere Anwendung auf vermietete Wirtschaftsgüter sowie die Einführung der einheitlichen Gewinngrenze – sollen gleichermaßen für die Sonderabschreibung nach §7g(5) EStG gelten.

Diese Änderungen sollen erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen gelten, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Somit werden bereits Liquiditätsimpulse  für das Jahr 2020 ausgelöst.

Klarstellung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung §8(4) EStG

Zahlreiche steuerbegünstigende Normen des EStG knüpfen an die Voraussetzung, dass eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss. Gestaltungen unter Anwendung des Gehaltsverzichtes oder einer Gehaltsumwandlung sind demnach von etwaigen Vergünstigungen ausgeschlossen.

Da die Formulierung in der Praxis häufig zu Diskussionen führte, wird nunmehr eine gesetzliche Klarstellung der Zusätzlichkeitsvoraussetzungen im §8(4) EStG normiert. Demnach werden Leistungen des Arbeitgebers nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wenn:

  • Die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird.
  • Der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird.
  • Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.
  • Bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Der neue §8(4) EStG ist auf Leistungen, die nach dem 31.12.2019 zugewendet werden, anzuwenden.

Sonderausgabenzug für Renten und dauernde Lasten §10(1a) Nr.2 EStG

Um zukünftig Versorgungsleistungen aufgrund von besonderen Verpflichtungsgründen steuerlich als Sonderausgaben absetzen zu können, muss zwingend eine Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers der Zahlungen erfolgen.

Steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum

Aufgrund der seit Jahren stetig steigenden Mieten, soll durch die Änderung des §21(2) S.1 EStG steuerliche Nachteile für Vermieter vermieden werden, die im Eigeninteresse auf eine zulässige Mieterhöhung verzichten und so Gefahr laufen die entstandenen Werbungskosten nicht mehr in vollem Umfang steuerlich geltend machen zu können.

Denn der bisher geltende §21(2) S.1 EStG sieht bei einer verbilligten Wohnraumüberlassung – zu weniger als 66% der ortsüblichen Miete – eine Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlichen vermieteten Teil vor, mit der Folge, dass nur die Kosten für den entgeltlich vermieteten Teil steuerlich absetzbar sind.

Diese Grenze soll nunmehr auf 50% der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Um steuerliche Gestaltungsüberlegungen zu vermeiden, soll die Vollentgeltlichkeitsgrenze, nach der die Einkünfteerzielungsabsicht von Gesetzes wegen vermutet und nicht überprüft wird, weiterhin bei 66% bestehen bleiben.

Somit wäre für die Fälle, bei denen die Miete 50% oder mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete beträgt, bei laufenden Verlusten eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen.

Datenaustausch zwischen Krankenversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 soll ein umfassender Datenaustausch zwischen diese Beteiligten eingeführt werden, um einen weiteren Bürokratieabbau zu erreichen. Mit diesem Verfahren sollen sämtliche Papierbescheinigungen entbehrlich sein.

Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie soll mittels des Einkommensteuerbescheides festgesetzt werden. Die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährte Prämie wird in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert.

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

 Einbeziehung von Telekommunikationsdienstleistungen in die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers §13b(2) Nr.12 USTG

Die Einbeziehung soll auf Telekommunikationsleistungen von sog. Wiederverkäufern beschränkt werden. Dies sind Unternehmer, deren Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht. Die Ausweitung soll nicht für Unternehmer gelten, die diese Leistungen nur als Nebenleistung erbringen.

Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 soll die zweite Stufe des sog. EU-Digitalpakets zum 01.07.2021 umgesetzt werden.

Dieser besteht insbesondere aus der Ausweitung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops (MOSS-Verfahren) zum One-Stop-Shop und die Erweiterung eines Import-One-Stop-Shops- Verfahrens. Durch die Einführung einer zentralen Anlaufstelle müssen sich insbesondere Onlinehändler nicht mehr in jedem EU-Mitgliedsstatt umsatzsteuerlich registrieren lassen.

Zudem wird das Leistungsspektrum für in der EU ansässige Unternehmer, die Rundfunk-Fernseh- oder Telekommunikationsleistungen (vgl. §3a(5) UStG) erbringen, auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates, innergemeinschaftliche Fernverläufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführte Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU erweitert.

Als weitere Neuerung soll ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden. Dieser soll dem stark gestiegenen E-Commerce Rechnung tragen und wird für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen aus Ländern außer der EU mit einem Sachwert bis 150€ angewendet. Dieser ermöglicht – als Alternative zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Zoll – eine einfache und effiziente Erhebung der Umsatzsteuer auf in die EU eingeführte Waren.

Wir werden Sie hinsichtlich dieses umfangreichen Maßnahmenpaktes bei tatsächlicher Durchführung und Verabschiedung nochmals genauer informieren.

Fazit
Die oben dargestellten Änderungen bringen tatsächlich nur bedingt eine tatsächliche Steuerentlastung mit sich. Dies war jedoch nach den umfangreich beschlossenen Corona-Steuerhilfegesetzen zu erwarten, da dort schon zahlreiche unterjährige Steuerentlastungen beschlossen und umgesetzt wurden. Ob sich im Rahmen der weiteren Gesetzgebung noch Änderungen ergeben, bleibt wie immer abzuwarten.

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