Thema des Monats Oktober 2020 – Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020
- Die begünstigten Investitionskosten werden von 40% auf 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.
- Künftig soll der Abzugsbetrag auch für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können. Dies galt bislang nur für Wirtschaftsgüter des Anlagervermögens.
- Es soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages von 150.000€ gelten.
- Die o.a. Änderungen- insbesondere Anwendung auf vermietete Wirtschaftsgüter sowie die Einführung der einheitlichen Gewinngrenze – sollen gleichermaßen für die Sonderabschreibung nach §7g(5) EStG gelten.
- Die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird.
- Der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird.
- Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.
- Bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
In unseren Themen des Monats Dezember 2021 sowie Juni 2022 haben wir Sie bereits ausführlich über die Reform der Grundsteuer informiert.
Zwischenzeitlich wurde – wie Sie der Presse entnehmen konnten – die ursprüngliche Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom 31. Oktober 2022 auf den 30. Januar 2023 verlängert.
Sehr geehrte Damen und Herren, ab 2023 wird das Arbeiten im Homeoffice steuerlich attraktiver. Das überarbeitete Jahressteuergesetz 2022 sieht noch […]
Sehr geehrte Damen und Herren, die Januarausgabe der Mandanten-Monatsinformation steht ganz im Zeichen des Jahreswechsels und informiert damit schwerpunktmäßig über […]
Sehr geehrte Damen und Herren, das Niedersächsische Finanzgericht hat zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei einem in Deutschland tätigen, […]
Thema des Monats Dezember 2022 – Grundsteuerreform 2022 – Grundsteuerbescheide – Einspruchsverfahren
In unseren Themen des Monats Dezember 2021 sowie Juni 2022 haben wir Sie bereits ausführlich über die Reform der Grundsteuer informiert.
Zwischenzeitlich wurde – wie Sie der Presse entnehmen konnten – die ursprüngliche Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom 31. Oktober 2022 auf den 30. Januar 2023 verlängert.