Thema des Monats Oktober 2020 – Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020
- Die begünstigten Investitionskosten werden von 40% auf 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.
- Künftig soll der Abzugsbetrag auch für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können. Dies galt bislang nur für Wirtschaftsgüter des Anlagervermögens.
- Es soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages von 150.000€ gelten.
- Die o.a. Änderungen- insbesondere Anwendung auf vermietete Wirtschaftsgüter sowie die Einführung der einheitlichen Gewinngrenze – sollen gleichermaßen für die Sonderabschreibung nach §7g(5) EStG gelten.
- Die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird.
- Der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird.
- Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.
- Bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
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