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Thema des Monats Oktober 2026 – E-Dienstwagen: Jetzt handeln und Steuervorteile über 2030 hinaus sichern

1. Oktober 2026

Lesedauer: 6 Minuten

„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ – dieses bekannte Zitat lässt sich zwar nicht eins zu eins auf das Steuerrecht übertragen, bei der Anschaffung oder dem Leasing eines betrieblichen Elektrofahrzeugs könnte ein rechtzeitiger Blick auf den Kalender aber durchaus bares Geld wert sein.

Denn für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge gelten derzeit erhebliche steuerliche Vergünstigungen. Besonders interessant und vielen noch nicht bewusst: Wer die Voraussetzungen rechtzeitig bis Ende 2030 erfüllt, kann die günstige Dienstwagenbesteuerung für dieses Fahrzeug grundsätzlich auch über den 31.12.2030 hinaus nutzen.

Das gilt nicht nur für gekaufte Fahrzeuge. Auch Leasingfahrzeuge können von dieser Regelung profitieren.

Wer ohnehin in den nächsten Jahren über einen neuen Firmenwagen nachdenkt, sollte deshalb bereits heute zwei wichtige Termine kennen: den 31.12.2027 und den 31.12.2030.

Worum geht es bei der Begünstigung der privaten Nutzung?

Wird ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt, muss diese Privatnutzung grundsätzlich versteuert werden. Bei Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung wird bei einem herkömmlichen Fahrzeug monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als privater Nutzungsvorteil angesetzt.

Für reine Elektrofahrzeuge sieht der Gesetzgeber eine erhebliche Vergünstigung vor.

Bei einem begünstigten reinen Elektrofahrzeug wird der Bruttolistenpreis lediglich zu einem Viertel berücksichtigt. Vereinfacht spricht man deshalb häufig von der 0,25-%-Regelung.

Voraussetzung ist insbesondere:

  • Das Fahrzeug verursacht keine CO₂-Emissionen je gefahrenem Kilometer, es handelt sich also um ein reines Elektrofahrzeug.
  • Der maßgebliche Bruttolistenpreis beträgt höchstens 100.000 Euro.
  • Das Fahrzeug fällt in den gesetzlich vorgesehenen Begünstigungszeitraum.

Damit können auch hochwertige Elektrofahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro von der besonders günstigen Besteuerung profitieren.

Wie groß ist der Unterschied? Ein einfaches Beispiel

Ein betrieblicher Pkw hat einen Bruttolistenpreis von 80.000 Euro und wird auch privat genutzt.

Bei einem herkömmlichen Fahrzeug beträgt der monatlich anzusetzende Wert nach der 1-%-Regelung:

80.000 Euro × 1 % = 800 Euro monatlich

Erfüllt ein reines Elektrofahrzeug mit demselben Bruttolistenpreis dagegen die Voraussetzungen der Viertelregelung, beträgt der entsprechende Wert:

80.000 Euro × 0,25 % = 200 Euro monatlich

Damit reduziert sich der für die Privatnutzung anzusetzende Wert in diesem vereinfachten Beispiel um 600 Euro pro Monat bzw. 7.200 Euro pro Jahr.

Bei Arbeitnehmern reduziert sich entsprechend der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Bei Unternehmern wirkt sich die Begünstigung auf die Bewertung der privaten Fahrzeugnutzung aus.

Besonders wichtig: Die Begünstigung kann über 2030 hinaus weiterlaufen

Der 31.12.2030 bedeutet nicht automatisch das Ende der günstigen Dienstwagenbesteuerung.

Genau dieser Punkt ist für die langfristige Fahrzeugplanung besonders interessant.

Wird ein begünstigtes Elektrofahrzeug innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums angeschafft, geleast oder einem Arbeitnehmer erstmals zur privaten Nutzung überlassen, kann die begünstigte Bewertung auch nach dem 31.12.2030 für die weitere Nutzungsdauer dieses Fahrzeugs fortgeführt werden.

Das Bundesfinanzministerium erläutert dies sogar ausdrücklich anhand eines Beispiels: Wird einem Arbeitnehmer ein begünstigtes Elektrofahrzeug erstmals im Dezember 2030 zur privaten Nutzung überlassen, erfolgt die begünstigte Ermittlung des Nutzungswerts auch nach dem 31.12.2030 für die gesamte Nutzungsdauer dieses Elektrofahrzeugs nach den entsprechenden Sonderregelungen.

Das bedeutet:

Wer rechtzeitig handelt, kann sich die derzeitige Begünstigung für das konkrete Fahrzeug grundsätzlich über das Jahr 2030 hinaus sichern.

Gerade bei Fahrzeugen, die über mehrere Jahre genutzt oder geleast werden sollen, kann dies ein erheblicher steuerlicher Vorteil sein.

Auch Leasingfahrzeuge profitieren

Ein häufiges Missverständnis möchten wir an dieser Stelle ausdrücklich ausräumen:

Die 0,25-%-Regelung ist nicht auf gekaufte Elektrofahrzeuge beschränkt.

Auch ein geleastes Elektrofahrzeug kann von der günstigen Besteuerung der privaten Nutzung profitieren. Die Finanzverwaltung stellt ausdrücklich auf Fahrzeuge ab, die innerhalb des maßgeblichen Zeitraums angeschafft, geleast oder dem Arbeitnehmer erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.

Auch bei einem Leasingfahrzeug kann die Begünstigung daher grundsätzlich über den 31.12.2030 hinaus für die weitere Nutzungsdauer des begünstigten Fahrzeugs fortbestehen.

Für die Anwendung der 0,25-%-Regelung ist auch kein Fahrtenbuch erforderlich. Die Begünstigung kann unmittelbar bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung berücksichtigt werden.

Und was gilt für Plug-in-Hybride?

Nicht nur reine Elektrofahrzeuge können steuerlich begünstigt sein.

Auch bestimmte extern aufladbare Hybridfahrzeuge (Plug-in-Hybride) profitieren von einer reduzierten Dienstwagenbesteuerung.

Für begünstigte Plug-in-Hybride wird die Bemessungsgrundlage grundsätzlich zur Hälfte angesetzt. Vereinfacht spricht man deshalb von der 0,5-%-Regelung.

Für Fahrzeuge im maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2030 muss der Plug-in-Hybrid mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • CO₂-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer oder
  • elektrische Mindestreichweite von mindestens 80 Kilometern.

Damit muss nicht zwingend beides gleichzeitig erfüllt sein. Eine der beiden Voraussetzungen genügt.

Und auch hier gilt der für die Planung wichtige Punkt:

Wird ein begünstigter Plug-in-Hybrid innerhalb des maßgeblichen Zeitraums angeschafft, geleast oder erstmals einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, kann die Halbierung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich auch über den 31.12.2030 hinaus für die weitere Nutzungsdauer dieses Fahrzeugs fortgelten.

Die Unterschiede auf einen Blick

Reines Elektrofahrzeug bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis:

→ grundsätzlich 0,25-%-Regelung

Begünstigter Plug-in-Hybrid:

→ grundsätzlich 0,5-%-Regelung

Herkömmlicher Verbrenner:

→ grundsätzlich 1-%-Regelung

Damit kann sich die Entscheidung für ein Elektro- oder begünstigtes Hybridfahrzeug über mehrere Jahre erheblich auf die steuerliche Belastung auswirken.

Und was ist mit E-Fahrzeugen über 100.000 Euro?

Übersteigt der Bruttolistenpreis eines reinen Elektrofahrzeugs die Grenze von 100.000 Euro, ist die besonders attraktive Viertelregelung nicht anwendbar.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Vorteile verloren gehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann weiterhin eine Halbierung der Bemessungsgrundlage in Betracht kommen.

Die Grenze von 100.000 Euro sollte daher insbesondere bei der Konfiguration eines neuen Firmenwagens im Blick behalten werden.

Zusätzlicher Steuervorteil beim Kauf: 75 % Abschreibung im Anschaffungsjahr

Neben der günstigen Besteuerung der Privatnutzung hat der Gesetzgeber einen weiteren erheblichen steuerlichen Anreiz für betriebliche Elektrofahrzeuge geschaffen.

Für begünstigte Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, kann eine besondere arithmetisch-degressive Abschreibung genutzt werden.

Die Anschaffungskosten werden dabei über sechs Jahre wie folgt abgeschrieben:

75 % im Jahr der Anschaffung,
10 % im ersten Folgejahr,
5 % im zweiten Folgejahr,
5 % im dritten Folgejahr,
3 % im vierten Folgejahr und
2 % im fünften Folgejahr.

Der entscheidende Vorteil liegt unmittelbar im Anschaffungsjahr:

75 % der Anschaffungskosten können bereits im Jahr der Anschaffung steuerlich berücksichtigt werden.

Beispiel: Elektrofahrzeug für 80.000 Euro

Wird ein begünstigtes betriebliches Elektrofahrzeug für 80.000 Euro angeschafft, können im Anschaffungsjahr bereits

60.000 Euro (= 75 % von 80.000 Euro)

als Abschreibung berücksichtigt werden.

Die Regelung führt damit zu einer erheblichen Vorverlagerung des Betriebsausgabenabzugs und kann insbesondere in einem Jahr mit hohen Gewinnen interessant sein.

Aber Achtung: Die 75-%-Abschreibung gilt nicht für ein lediglich geleastes Fahrzeug

An dieser Stelle muss klar zwischen zwei vollkommen unterschiedlichen Steuervorteilen unterschieden werden.

Begünstigung der privaten Nutzung

Kauf: 0,25-%-Regelung bei einem begünstigten reinen E-Fahrzeug möglich.

Leasing: 0,25-%-Regelung bei einem begünstigten reinen E-Fahrzeug ebenfalls möglich.

75-%-Abschreibung

Kauf: Bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.

Leasing: Beim Leasingnehmer für ein lediglich geleastes Fahrzeug grundsätzlich nicht möglich.

Der Grund ist einfach: Bei einem üblichen Leasingvertrag befindet sich das Fahrzeug nicht als eigenes abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut im Anlagevermögen des Leasingnehmers. Der Leasingnehmer berücksichtigt stattdessen grundsätzlich seine betrieblich veranlassten Leasingaufwendungen als Betriebsausgaben.

Die besondere 75-%-Abschreibung darf deshalb nicht mit der Begünstigung der Privatnutzung verwechselt werden.

Zwei Fristen, die Sie sich merken sollten

Für die steuerliche Planung eines neuen Firmenwagens sind damit insbesondere zwei Termine entscheidend:

31.12.2027 – 75-%-Abschreibung

Wer beim Kauf eines begünstigten betrieblichen Elektrofahrzeugs die besondere Abschreibung mit 75 % im Anschaffungsjahr nutzen möchte, muss das Fahrzeug nach derzeitiger Rechtslage nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 anschaffen.

Diese Abschreibung gilt für ein lediglich geleastes Fahrzeug beim Leasingnehmer grundsätzlich nicht.

31.12.2030 – günstige Dienstwagenbesteuerung

Für die besonders günstige Besteuerung der Privatnutzung ist dagegen der Zeitraum bis Ende 2030 entscheidend.

Davon können sowohl

reine Elektrofahrzeuge mit der 0,25-%-Regelung

als auch

begünstigte Plug-in-Hybride mit der 0,5-%-Regelung

profitieren.

Und besonders wichtig:

Die Begünstigung kann für das konkrete Fahrzeug grundsätzlich auch nach dem 31.12.2030 weiterlaufen, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt wurden. Dies kann sowohl gekaufte als auch geleaste Fahrzeuge betreffen.

Fazit

Die steuerliche Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen bietet derzeit interessante Möglichkeiten – und ein Blick auf die Fristen kann sich lohnen.

Bei einem begünstigten reinen Elektrofahrzeug bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis kann die Privatnutzung vereinfacht nach der 0,25-%-Regelung versteuert werden. Bei einem qualifizierten Plug-in-Hybrid kommt grundsätzlich die 0,5-%-Regelung in Betracht.

Beide Begünstigungen können grundsätzlich auch bei Leasingfahrzeugen genutzt werden.

Noch wichtiger für die langfristige Planung: Der 31.12.2030 ist nicht automatisch das Ende der Begünstigung. Wird das Fahrzeug innerhalb des maßgeblichen Zeitraums angeschafft, geleast oder erstmals einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, kann die günstige Bewertung grundsätzlich auch über 2030 hinaus für die weitere Nutzungsdauer dieses Fahrzeugs fortgeführt werden.

Wer dagegen ein reines betriebliches Elektrofahrzeug kauft und dies noch bis zum 31.12.2027 tut, kann zusätzlich von der besonderen Abschreibung mit 75 % der Anschaffungskosten bereits im Anschaffungsjahr profitieren. Diese Abschreibung steht einem Leasingnehmer für das lediglich geleaste Fahrzeug grundsätzlich nicht zu.

Wer ohnehin in den kommenden Jahren einen neuen Firmenwagen plant, sollte deshalb nicht erst 2030 über das Thema nachdenken. Eine rechtzeitige Entscheidung kann dazu führen, dass die günstige Dienstwagenbesteuerung noch über Jahre nach 2030 genutzt werden kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einrichtung der erforderlichen Prozesse und bei der Festlegung der organisatorischen Zuständigkeiten.

Ihr Kanzleiteam

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