Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe werden verlängert sowie viertes Corona Steuerhilfegesetz im Entwurf
17. Februar 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß des Beschlusses der gestrigen Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder gemeinsam mit der Bundesregierung werden die vorstehenden Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert.
Die bereits bekannten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert.
Die Fördermaßnahmen der Überbrückungshilfe IV im Einzelnen:
Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022 (bislang war das Programm bis einschließlich März 2022 vorgesehen).
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die besonders schwer von Corona-bedingten Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss.
Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022.
Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ sollen zeitnah überarbeitet werden. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen.
Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetz
Flankiert werden die verlängerten Corona-Programme durch den am gestrigen Tag durch den vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetz.
Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Die Wirtschaft soll hierdurch stabilisiert und die Konjunktur gestärkt werden.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor:
- Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer*innen gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
- Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld soll um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert werden.
- Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
- Zur schnellen Refinanzierung soll die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize bieten. Diese Möglichkeit soll um ein Jahr verlängert werden, für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
- Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden: Für 2022 und 2023 soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20Mio.Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden. Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
- Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, soll die Möglichkeit gewährt werden, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
- Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, sollen die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
- Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate verlängert werden – namentlich bis zum 31. August 2022. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige verlängert werden.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen schnellen Überblick über die angepassten Hilfsprogramme geben.
Gerne stehen wir für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert
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