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Ergänzungen des FAQ Katalogs zur Überbrückungshilfe III inklusive der Einführung eines Eigenkapitalzuschusses

16. April 2021

Lesedauer: 4 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

am gestrigen Abend wurde der FAQ Katalog der Überbrückungshilfe III nochmals umfangreich angepasst. Wir hatten bereits nach der Pressekonferenz vergangenen Donnerstag diesbezüglich berichtet.

Nun sind einige Klarstellungen vorgenommen worden, die wir Ihnen exemplarisch an dieser Stelle vorstellen möchten. Bitte beachten Sie, dass wir uns auf die wesentlichen Änderungen an dieser Stelle konzentrieren möchten, da wieder an über 34 Absätzen Änderungen vorgenommen worden sind und der FAQ Katalog mittlerweile 43 Seiten beträgt , ist diese Selektion durch uns durchgeführt worden.

Vorab eine Info zum Verfahrensablauf. Leider ist die erwünschte Klarstellung, inwiefern man den nun eingeführten Eigenkapitalzuschuss und die sonstigen Änderungen über einen Änderungsantrag, einen vollständigen neuen Antrag oder im Rahmen der Schlussabrechnung stellen kann, ausgeblieben. Hier werden wir weiterhin die Aktualisierungen des FAQ Katalogs beobachten, so dass wir Sie diesbezüglich weiter unterrichten können. Da die grundsätzliche Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III derzeit bis zum 31.08.2021 vorhanden ist, bleibt diesbezüglich ausreichend Zeit die Veränderungen zu beobachten. Den neuen Eigenkapitalzuschuss kann man derzeit bei Neuanträgen ebenfalls technisch noch nicht beantragen, so dass hier ebenfalls abzuwarten gilt.

Konkrete ausgewählte Änderungen:

Die Förderquote von 90% wurde (bei Umsatzeinbrüchen von > 70 %) auf 100% erhöht. Zum einen führt dies zu 10% Mehrerstattungen der Fixkosten, zum anderen erhöhen sich nun auch die pauschalen Personalkosten, welche man in Höhe von 20% auf die Fixkosten nach Ziffer 1-11 erhält, entsprechend. So führt dies dazu (sofern Sie über Personalkosten verfügen), dass Sie die einzelnen Fixkosten (z.B. Miete) faktisch (bei einem Umsatzrückgang von größer 70%) zu 120% erstattet bekommen. Dies gilt im Übrigen auch für die von unserer Seite entstehenden Kosten unter diesen Umsatzrückgangsvoraussetzungen.

Es wurde der sog. Eigenkapitalzuschuss eingeführt. Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 ProzentHöhe des Zuschlags
1. und 2. MonatKein Zuschlag
3. Monat25 Prozent
4. Monat35 Prozent
5. und jeder weitere Monat40 Prozent

Sehr spannend ist die Ergänzung, dass die entsprechenden Monate nicht unmittelbar aufeinander folgen müssen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Sofern die Bundesregelung Fixkostenhilfe zugrunde liegt (vgl. 4.16), darf die Förderung 70 Prozent bzw. 90 Prozent der insgesamt nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten.

Änderungen und Klarstellungen im Kostenkatalog (siehe FAQ zu 2.4)

Die Hygienemaßnahmen, welches bislang unter Position 7 subsumiert worden, haben nun eine extra Stelle unter Position 16 erhalten. Es wurde explizit klargestellt, dass förderfähige Hygienemaßnahmen nicht variable Kosten für Anschaffungen umfassen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, z. B. Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen oder u.E. z.B. eine Außenbestuhlung einer Gastronomie.

Aufgenommen wurden explizit folgende Maßnahmen:

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche.
  • Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen u. a. Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
  • Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
  • Besucher-/Kundenzählgeräte


Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygiene-maßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind.

Dem Grunde nach handelt es sich also lediglich eine Verschiebung der Hygienemaßnahmen im Kostenkatalog, die aber Auswirkungen auf die pauschalen Personalkosten hat, welche man in Höhe von 20% der Ziffern 1-11 erhalten wird. Da die Hygienemaßnahmen nun unter Position 16 fallen, führt dies dazu, dass die pauschalierten Personalkosten entsprechend niedriger ausfallen werden.

Bei den Digitalisierungsmaßnahmen wurden folgende Klarstellungen hinzugefügt, welche Maßnahmen u.a. förderfähig sein können.

  • z B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops,
  • Eintrittskosten bei großen Plattformen,
  • Lizenzen für Videokonferenzsysteme, 
  • erstmalige SEO-Maßnahmen,
  • Website Ausbau, 
  • Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten,
  • Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen,
  • Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind).

Diese sind weiterhin einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig.  Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO). Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

Sollte Ihr Unternehmen in die Veranstaltungs- und Kulturbrache fallen, sind weitergehende Kosten u.a. erstattungsfähig (sog. veranstaltungsbezogene Kosten, die tatsächlich wegen Ausfall von Veranstaltungen angefallen sind (entweder extern oder intern)). Hier möchten wir Sie bitten sich mit uns in Verbindung zu setzten, da der FAQ Katalog um eine Aufzählung betroffener Wirtschaftszweige ergänzt wurde, so dass wir hier gemeinsam eine Abstimmung durchführen können.

Klarstellungen in Bezug auf Abschreibungen auf Umlaufvermögen

Für alle Antragsteller bestehen die Abschreibungsmöglichkeiten für das Anlagevermögen gemäß Nr. 4 des Kostenkatalogs (vgl. 2.4). Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender bestehen zudem Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt. Hier gibt es gewisse Fristen für die Abschreibung zu beachten, bei denen wir auf Anlage 2 des FAQ Katalogs an dieser Stelle verweisen möchten (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/anhang-2-1.html?nn=2323340)  

Wir hoffen Ihnen hiermit einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen der Überbrückungshilfe III gegeben zu haben. Es wird mit Sicherheit weitere Aktualisierungen geben, so dass wir unseren Mandanten, für die wir bereits die Anträge auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, raten möchten, wenigstens die nächsten Entwicklungen des FAQ Katalogs abzuwarten oder erst im Rahmen der Schlussrechnung die neuen Gegebenheiten umsetzen zu lassen.

Wir informieren Sie weiterhin fortgehend zu dieser Thematik.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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