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FAQs zu Überbrückungshilfe III Plus veröffentlicht und Beantragung jetzt möglich

24. Juli 2021

Lesedauer: 5 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits am 09.06.2021 haben wir Sie über die Verlängerung der Überbrückungshilfe III über die sogenannte Überbrückungshilfe III Plus informiert.

Die damalig versprochene zeitnahe Veröffentlichung der FAQs zu diesem neuen Programm sind gestern Nachmittag vollzogen worden.

Dem Grundsatz nach sind erwartungsgemäß die Regelungen der Überbrückungshilfe III übernommen worden. Hierzu möchten wir insbesondere in Bezug auf die absetzbaren Fixkosten und das grundsätzliche Verfahren auf unsere bereits in Vielzahl versendeten News verweisen. Diese finden Sie in chronologischer Reihenfolge auf unserer Homepage

Corona News – Klinkenberg & Kloubert Steuerberater Aachen (ac-steuerberater.de)

Im Folgenden möchten wir Ihnen zunächst die nun feststehenden Eckdaten der Überbrückungshilfe III Plus darstellen.

Im Anschluss haben wir die aus unserer Sicht wesentlichen Änderungen zur bisherigen Überbrückungshilfe III aus den FAQs für Sie herausgearbeitet und möchten Ihnen am Ende dieser News eine Handlungsempfehlung im Hinblick auf die mögliche Beantragung geben:

Eckdaten der Überbrückungshilfe III Plus:

Förderzeitraum:

Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021

Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt sind Unternehmen, in einem Monat des Förderzeitraums einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Höhe der Erstattung:

Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Kleine und sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Zusätzlich gibt es bei der Überbrückungshilfe III Plus auch den Eigenkapitalzuschuss wieder:

Für Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis September 2021 werden folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
  • 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
  • 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.

Zeitpunkt der Antragstellung:

Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Hier bleibt aus unserer Sicht abzuwarten, ob diese Frist – analog aller bisherigen Überbrückungshilfen nochmals verlängert wird. Für die Planung Ihres Antrages sollten wir die Frist des 31. Oktobers zunächst im Auge behalten (siehe weiter unten bei Handlungsempfehlungen).

Schlussabrechnung:

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 vorgelegt werden.

Wesentlichen Änderungen zur Überbrückungshilfe III:

Vorab sei an dieser Stelle angemerkt, dass es sich hierbei um den tagesaktuellen Stand der FAQs handelt. Aufgrund der bisherigen Änderungshäufigkeit der FAQs der bisherigen Hilfsprogramme erwarten wir auch für die Überbrückungshilfe III Plus im Nachgang zahlreiche Änderungen der FAQs.

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten alternativ zur bestehenden Personalkostenpauschale (wie bislang 20% auf die Fixkosten Nr. 1-11) eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Die tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten können nur bis maximal zur Höhe der Personalkosten im Vergleichszeitraum (also i.d.R. der entsprechende Monat im Jahr 2019) herangezogen werden. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen im Programm der Überbrückungshilfe III Plus, wie zum Beispiel mit Neueinstellungen etc. umgegangen wird, wenn bestehendes Personal sich noch in Kurzarbeit befindet. Hier müssen Sie als Unternehmer in Bezug auf das Kurzarbeitergeld grundsätzlich achtsam sein, da Sie als Unternehmen alles Zumutbare tun müssen, um Kurzarbeit soweit wie möglich zu minimieren oder zu vermeiden (unabhängig von der Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus). Hier möchten wir Sie bezüglich weitergehender Informationen auf die Seiten der Bundesagentur für Arbeit verweisen. Im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus werden wir eine Vergleichsrechnung gemeinsam anstellen müssen, welche Regelung für Ihr Unternehmen die förderfähigste ist.
  • Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten nur noch förderfähig, wenn diese zur Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen und nur noch Maßnahmen, welche abschließend in Anlage 3 genannt sind. Dies gilt ebenfalls für die nach Nummer 16 vorgesehenen Ausgaben für Hygienemaßnahmen, welche nun abschließend in Anlage 3 genannt werden. Die entsprechende Anlage haben wir Ihnen dieser News als gesondertes PDF Dokument beigefügt.
  • Die Förderfähigkeit der Investitionen der Digitalisierung ist nun ebenfalls abschließend in Anlage 3 geregelt. Nur solche Investitionen, die in Anlage 3 aufgeführt sind, sind bei der Überbrückungshilfe III Plus förderfähig. Die Höhe der Förderung beträgt maximal 10.000 EUR im Förderzeitraum.
  • Gerichtskosten, die der Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen hat, sind bis 20.000 Euro pro Monat förderfähig.

Abgrenzung bisherige Aussage Finanzminister Scholz

Wir hatten Sie in unserer News von Anfang Juni darauf hingewiesen, dass nach einem Zitat von Bundesfinanzminister Herrn Scholz die Unternehmen, die die ausgeweitete Überbrückungshilfe erhalten, keine Gewinne und Dividenden ausschütten dürfen. Das sollte auch für die Zahlung von Boni und den Rückkauf von Aktien gelten. Von dieser Aussage ist in den 58 seitigen FAQs von gestrigen Tage nichts zu lesen. Hier bleibt es abzuwarten, inwiefern eine Änderung vorgenommen wird.

Handlungsempfehlungen für einen möglichen Antrag:

Grundsätzlich möchten wir Ihnen aufgrund der Erfahrungen der bisherigen Hilfsprogramme raten zumindest die ersten zwei bis drei Wochen nach Start der Hilfe mit der tatsächliche Antragstellung noch abzuwarten, da in dieser Zeit noch einige Änderungen sowie Klarstellungen vorgenommen werden. Gerade im Hinblick auf die oben zitierte Aussage von Herrn Finanzminister Scholz sollte zunächst abgewartet werden, inwiefern eine Änderung vollzogen wird.

In dieser Zeit können Sie sich bereits in Ruhe Gedanken über die Vorgehensweise machen und möglichweise den Antrag bzw. die notwendigen Schätzungen des Umsatzes und der Fixkosten Ihrerseits schon entsprechend vorbereiten.

Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen – sollten Sie über den Förderzeitraum über ausreichend Liquidität verfügen- den Antrag auf Ist-Zahlen basieren zu lassen und demnach eine Beantragung im Monat Oktober vorzusehen. So haben Sie die Sicherheit, dass Sie keine Zahlungen aufgrund von zu hoher Schätzungen zurückzahlen müssen. Sollten Sie sich in Liquiditätsengpässen befinden, können wir selbstverständlich eine gemeinsame Beantragung auch bereits auf Ihren Schätzzahlen vornehmen. Wir gehen davon aus, dass hier eine Einzelfallbetrachtung jeweils notwendig ist und es keine einheitliche Regelung für alle unsere Mandanten geben kann.

Da wir für die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus ein derzeitiges Zeitfenster bis Ende Oktober haben, möchten wir Sie bitten uns zeitnah zu kontaktieren, wenn Sie nach derzeitigem Stand vorhaben die Überbrückungshilfe III Plus zu beantragen. So können wir für eine bestmögliche Organisation des Beantragungsverfahrens Zeiten in unserer Kanzlei einplanen.

Aufgrund der Tatsache, dass auch die Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III ein Zeitfenster bis Ende Oktober haben, müssen wir uns diesbezüglich bitte zwingend vorher terminlich abstimmen. Wir gehen zwar davon aus, dass die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus nochmals (analog zu allen bisherigen Hilfen) verlängert wird, sicherheitshalber müssen wir aber bitte den 31. Oktober 2021 gemeinsam als letztmöglichen Termin einplanen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch im Vorfeld bei den vorbereitenden Tätigkeiten durch Sie bereits für jegliche Fragestellungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

Haftungsausschluss:

Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden.

Downloadmöglichkeit:

Den vollständigen Artikel finden Sie hier
Anhang 3 der FAQs Stand 24.07.2021

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